Die Uhr tickt: Die Antragsfrist im Emissionshandel

Noch bis zum 29. Juni 2019 können die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Jahre 2021 bis 2025 beantragen und die meisten sind eifrig dabei, die FMS-Formulare für die Antragstellung auszufüllen und letzte offene Fragen zu klären. Was aber, wenn trotz aller Sorgfalt etwas schiefgeht? Jemand erkrankt, ein Datenrücklauf zu spät kommt oder eine Anlage versehentlich nicht beigefügt wird?

Die Antwort ist relativ klar: Nichts. Denn da kann man nichts mehr machen.

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 TEHG besteht bei verspätetem Antrag kein Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung mehr. D. h., der Anspruch auf eine Zuteilung für die Jahre 2021 bis 2025 selbst geht am 29.06.2019 unter. Deswegen kann die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) auch nicht auf einen Antrag des Betreibers hin die Frist verlängern. Und es ist auch nicht möglich, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, wenn man mit noch so guten Gründen die Frist verpasst hat.

Diese Regelung findet sich zwar ganz so drastisch nicht auf EU-Ebene. Allerdings enthält Art. 11 Abs. 1 EHRL eine Regelung, die die Zuteilung nur denjenigen Anlagen vorbehält, für die die zuteilungsrelevanten Daten vom Mitgliedstaat bis zum 30.09.2019 vorgelegt werden. Da die Behörde diese Daten nicht über Nacht bereitstellen kann (und drei Monate ohnehin knapp bemessen sind), ergibt sich auch hieraus, dass für Verspätungen und Verlängerungen im Emissionshandelssystem an sich kein Raum sein kann.

Dass auch nachträgliche Änderungen an an sich rechtzeitig eingereichten Zuteilungsanträgen unzulässig sind, hat erst im letzten Jahr der EuGH auf eine Vorlage des VG Berlin hin bestätigt. Das VG Berlin hatte nämlich die Europarechtskonformität der deutschen Rechtspraxis bezweifelt (wir haben das Urteil hier ausführlich dargestellt).

Was bedeutet das nun für den Anlagenbetreiber? Wenn jetzt noch Fragen über die Ausgestaltung des Zuteilungsantrags offen sind, sollten diese schnell geklärt werden. Wenn seine Rechtsauffassung über seine Zuteilungsansprüche ersichtlich von der der Behörde abweicht, sollte er versuchen, über Haupt- und Hilfsanträge bzw. gestufte Datensätze die unterschiedlichen in Frage kommenden Konstellationen abzubilden. Und er sollte (weil auch das schon vorgekommen ist) auf jeden Fall rechtzeitig abchecken, ob seine technische Infrastruktur auf dem neuesten Stand ist und alle Verantwortlichen zum 29.06.2019 im Haus.

2019-06-16T21:31:02+02:0016. Juni 2019|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|

Ist der Juni warm und trocken…

Landwirte bekommen extreme Wetterlagen oft als erste zu spüren. Besonders der trockene Sommer 2018 hat vielen Betrieben zu schaffen gemacht. Wegen der Trockenheit mussten viele Landwirte beispielsweise Futter für ihre Tiere zukaufen. Allerdings trägt die Landwirtschaft auch als Verursacher von Treibhausgasen zum Klimawandel bei. Immerhin wurden 2017 7,3 % Prozent der Treibhausgasemissionen durch die Landwirtschaft verursacht.

Die größten Emissionsquellen sind laut Klimaschutzplan 2050 Lachgasemissionen als Folge des Stickstoffeinsatzes bei der Düngung, Methanemissionen aus der Verdauung von Wiederkäuern und Emissionen aus dem Güllemanagement. Der Kraftstoffeinsatz landwirtschaftlicher Maschinen und Fahrzeuge macht dagegen einen eher geringen Anteil aus.

Jedenfalls gehört bei der Umsetzung des Klimaschutzplans neben den CSU-geführten Verkehr und Bau auch das Landwirtschaftsressort zu den Sorgenkindern der Koalition. Daher steht Klimaschutz und Klimaanpassung auch im Bundesministerium für Landwirtschaft weit oben auf der Prioritätenliste. Immerhin hat die Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner Anfang des Jahres einen 10-Punkte-Plan vorgelegt, in dem Maßnahmen zur Reduzierung von Emissionen vorgeschlagen wurden.

Dieser Plan sieht einige konkrete Schritte vor, die vom Umweltministerium grundsätzlich begrüßt wurden. Etwa sollen statt bisher 30 Prozent in Zukunft 70 Prozent der Gülle in Biogasanlagen fließen. Außerdem soll unter anderem der Ökolandbau gefördert werden, die Emissionen aus Tierhaltung sinken, die Energieeffizienz der Landwirtschaft steigen. Zudem sollen Lebensmittelabfälle verringert werden. Damit sollen nach eigenen Berechnungen des Landwirtschaftsministeriums die Emissionen um ca. 6 bis 9 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente sinken.

Das reicht allerdings nicht. Gefordert sind laut einer Studie des Öko-Instituts in Freiburg nämlich 11 bis 14 Millionen Tonnen, um die Ziele zu erreichen. Dies lässt sich laut Öko-Institut nur über die Reduktion der Tierbestände erreichen. Eine Maßnahme, die für das Landwirtschaftsministerium nicht in Frage kommt. Zudem ist seit der Veröffentlichung des Plans im Februar wenig über Umsetzungsmaßnahmen an die Öffentlichkeit gedrungen. Dabei lässt die bisherige Wetterentwicklung für die Landwirte wenig zu hoffen übrig, dass das Thema dieses Jahr an Brisanz verliert.

2019-06-14T10:55:29+02:0014. Juni 2019|Allgemein, Umwelt|

Das BMJ plant Vereinfachungen bei der Kennzeichnungspflicht

Es ist schwierig: Bis jetzt sind wettbewerbliche Handlungen nicht unbedingt bezahlt. Denn das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb stellt für die Definition geschäftlicher Handlungen darauf ab, ob eine Absatzförderung vorliegt, nicht dagegen, ob Geld fließt. Dies hat Bedeutung für die Kennzeichnungspflicht als Werbung, die sich aus § 5a Abs. 6 UWG ergibt, wo es heisst:

“Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.”

Im Zeitalter sozialer Medien ist diese Regelung allerdings schwieriger als je zuvor. In der Vergangenheit erkannte der Verbraucher Werbung in aller Regel recht schnell. Dazu gab es auch kaum unbezahlte Werbung, wer einen Fernsehspot schaltete oder eine Anzeige abdruckte hatte bis auf seltene Ausnahmen dafür bezahlt.

Das ist heute nicht mehr ebenso selbstverständlich wie früher. Influencer werben nämlich anders als der klassische Fernsehmoderator, der sich nebenbei mit Werbespots etwas dazu verdiente. Es gehört gerade zum Geschäft der Influencer, dass sie ihre Beliebtheit dazu nutzen, Produkte zu empfehlen. Wenn sie hierfür bezahlt werden, ist dies zu kennzeichnen, soweit ist die Sache klar. Wer sich daran nicht hält, kann abgemahnt werden. 

Aber nun kommt der Haken: Oft fließt gar kein Geld. Und noch nicht einmal die Produkte werden gestellt. Schließlich ist der Influencer ja nicht nur lebende Litfaßsäule. Er ist auch, und dieses “auch” macht es schwierig, eine Privatperson, die aus schierer Begeisterung ein Lokal, ein neues Buch oder auch eine Handtasche bejubelt und damit empfiehlt.

Muss der Influencer auch solche Formen der Absatzförderung als Werbung kenntlich machen? Zuletzt hatte die Rechtsprechung – das viel besprochene Urteil des LG München zur  Fußballerfrau Cathy Hummels – zu dem überraschenden Ergebnis geführt, dass bei manchen sehr erfolgreichen Accounts quasi nichts mehr als Werbung gekennzeichnet werden müsste, weil das Publikum bei so großen Accounts gar nicht von einem privaten Account ausgehen würde, sondern quasi immer Werbung erwartet und bekommt. Doch wie auch immer: Die Rechtsunsicherheit ist aktuell erheblich.

Hier versucht nun das Bundesjustizministerium den Betroffenen künftig das Leben etwas zu erleichtern. Es plant, eine klarstellende Regelung ins UWG aufzunehmen. Nach dieser soll eine Werbung, die auch die Kennzeichnungspflicht nach § 5a Abs. 6 UWG nach sich zieht, dann vorliegen, wenn Geld fließt. Abgrenzungsschwierigkeiten wie heute gehören dann der Vergangenheit an. 

2019-06-13T18:08:39+02:0013. Juni 2019|Digitales, Wettbewerbsrecht|