Die Uhr tickt: Die Antrags­frist im Emissionshandel

Noch bis zum 29. Juni 2019 können die Betreiber emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für die Jahre 2021 bis 2025 beantragen und die meisten sind eifrig dabei, die FMS-Formulare für die Antrag­stellung auszu­füllen und letzte offene Fragen zu klären. Was aber, wenn trotz aller Sorgfalt etwas schiefgeht? Jemand erkrankt, ein Daten­rücklauf zu spät kommt oder eine Anlage verse­hentlich nicht beigefügt wird?

Die Antwort ist relativ klar: Nichts. Denn da kann man nichts mehr machen.

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 TEHG besteht bei verspä­tetem Antrag kein Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung mehr. D. h., der Anspruch auf eine Zuteilung für die Jahre 2021 bis 2025 selbst geht am 29.06.2019 unter. Deswegen kann die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) auch nicht auf einen Antrag des Betreibers hin die Frist verlängern. Und es ist auch nicht möglich, die Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu erlangen, wenn man mit noch so guten Gründen die Frist verpasst hat.

Diese Regelung findet sich zwar ganz so drastisch nicht auf EU-Ebene. Aller­dings enthält Art. 11 Abs. 1 EHRL eine Regelung, die die Zuteilung nur denje­nigen Anlagen vorbehält, für die die zutei­lungs­re­le­vanten Daten vom Mitglied­staat bis zum 30.09.2019 vorgelegt werden. Da die Behörde diese Daten nicht über Nacht bereit­stellen kann (und drei Monate ohnehin knapp bemessen sind), ergibt sich auch hieraus, dass für Verspä­tungen und Verlän­ge­rungen im Emissi­ons­han­dels­system an sich kein Raum sein kann.

Dass auch nachträg­liche Änderungen an an sich recht­zeitig einge­reichten Zutei­lungs­an­trägen unzulässig sind, hat erst im letzten Jahr der EuGH auf eine Vorlage des VG Berlin hin bestätigt. Das VG Berlin hatte nämlich die Europa­rechts­kon­for­mität der deutschen Rechts­praxis bezweifelt (wir haben das Urteil hier ausführlich darge­stellt).

Was bedeutet das nun für den Anlagen­be­treiber? Wenn jetzt noch Fragen über die Ausge­staltung des Zutei­lungs­an­trags offen sind, sollten diese schnell geklärt werden. Wenn seine Rechts­auf­fassung über seine Zutei­lungs­an­sprüche ersichtlich von der der Behörde abweicht, sollte er versuchen, über Haupt- und Hilfs­an­träge bzw. gestufte Daten­sätze die unter­schied­lichen in Frage kommenden Konstel­la­tionen abzubilden. Und er sollte (weil auch das schon vorge­kommen ist) auf jeden Fall recht­zeitig abchecken, ob seine technische Infra­struktur auf dem neuesten Stand ist und alle Verant­wort­lichen zum 29.06.2019 im Haus.

2019-06-16T21:31:02+02:0016. Juni 2019|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|

Ist der Juni warm und trocken…

Landwirte bekommen extreme Wetter­lagen oft als erste zu spüren. Besonders der trockene Sommer 2018 hat vielen Betrieben zu schaffen gemacht. Wegen der Trockenheit mussten viele Landwirte beispiels­weise Futter für ihre Tiere zukaufen. Aller­dings trägt die Landwirt­schaft auch als Verur­sacher von Treib­haus­gasen zum Klima­wandel bei. Immerhin wurden 2017 7,3 % Prozent der Treib­haus­gas­emis­sionen durch die Landwirt­schaft verursacht.

Die größten Emissi­ons­quellen sind laut Klima­schutzplan 2050 Lachgas­emis­sionen als Folge des Stick­stoff­ein­satzes bei der Düngung, Methan­emis­sionen aus der Verdauung von Wieder­käuern und Emissionen aus dem Gülle­ma­nagement. Der Kraft­stoff­einsatz landwirt­schaft­licher Maschinen und Fahrzeuge macht dagegen einen eher geringen Anteil aus.

Jeden­falls gehört bei der Umsetzung des Klima­schutz­plans neben den CSU-geführten Verkehr und Bau auch das Landwirt­schafts­ressort zu den Sorgen­kindern der Koalition. Daher steht Klima­schutz und Klima­an­passung auch im Bundes­mi­nis­terium für Landwirt­schaft weit oben auf der Priori­tä­ten­liste. Immerhin hat die Bundes­land­wirt­schafts­mi­nis­terin Julia Klöckner Anfang des Jahres einen 10-Punkte-Plan vorgelegt, in dem Maßnahmen zur Reduzierung von Emissionen vorge­schlagen wurden.

Dieser Plan sieht einige konkrete Schritte vor, die vom Umwelt­mi­nis­terium grund­sätzlich begrüßt wurden. Etwa sollen statt bisher 30 Prozent in Zukunft 70 Prozent der Gülle in Biogas­an­lagen fließen. Außerdem soll unter anderem der Ökolandbau gefördert werden, die Emissionen aus Tierhaltung sinken, die Energie­ef­fi­zienz der Landwirt­schaft steigen. Zudem sollen Lebens­mit­tel­ab­fälle verringert werden. Damit sollen nach eigenen Berech­nungen des Landwirt­schafts­mi­nis­te­riums die Emissionen um ca. 6 bis 9 Millionen Tonnen CO2-Äquiva­lente sinken.

Das reicht aller­dings nicht. Gefordert sind laut einer Studie des Öko-Instituts in Freiburg nämlich 11 bis 14 Millionen Tonnen, um die Ziele zu erreichen. Dies lässt sich laut Öko-Institut nur über die Reduktion der Tierbe­stände erreichen. Eine Maßnahme, die für das Landwirt­schafts­mi­nis­terium nicht in Frage kommt. Zudem ist seit der Veröf­fent­li­chung des Plans im Februar wenig über Umset­zungs­maß­nahmen an die Öffent­lichkeit gedrungen. Dabei lässt die bisherige Wetter­ent­wicklung für die Landwirte wenig zu hoffen übrig, dass das Thema dieses Jahr an Brisanz verliert.

2019-06-14T10:55:29+02:0014. Juni 2019|Allgemein, Umwelt|

Das BMJ plant Verein­fa­chungen bei der Kennzeichnungspflicht

Es ist schwierig: Bis jetzt sind wettbe­werb­liche Handlungen nicht unbedingt bezahlt. Denn das Gesetz über den unlau­teren Wettbewerb stellt für die Definition geschäft­licher Handlungen darauf ab, ob eine Absatz­för­derung vorliegt, nicht dagegen, ob Geld fließt. Dies hat Bedeutung für die Kennzeich­nungs­pflicht als Werbung, die sich aus § 5a Abs. 6 UWG ergibt, wo es heisst: 

Unlauter handelt auch, wer den kommer­zi­ellen Zweck einer geschäft­lichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmit­telbar aus den Umständen ergibt, und das Nicht­kennt­lich­machen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäft­lichen Entscheidung zu veran­lassen, die er andern­falls nicht getroffen hätte.“

Im Zeitalter sozialer Medien ist diese Regelung aller­dings schwie­riger als je zuvor. In der Vergan­genheit erkannte der Verbraucher Werbung in aller Regel recht schnell. Dazu gab es auch kaum unbezahlte Werbung, wer einen Fernsehspot schaltete oder eine Anzeige abdruckte hatte bis auf seltene Ausnahmen dafür bezahlt.

Das ist heute nicht mehr ebenso selbst­ver­ständlich wie früher. Influencer werben nämlich anders als der klassische Fernseh­mo­de­rator, der sich nebenbei mit Werbe­spots etwas dazu verdiente. Es gehört gerade zum Geschäft der Influencer, dass sie ihre Beliebtheit dazu nutzen, Produkte zu empfehlen. Wenn sie hierfür bezahlt werden, ist dies zu kennzeichnen, soweit ist die Sache klar. Wer sich daran nicht hält, kann abgemahnt werden. 

Aber nun kommt der Haken: Oft fließt gar kein Geld. Und noch nicht einmal die Produkte werden gestellt. Schließlich ist der Influencer ja nicht nur lebende Litfaß­säule. Er ist auch, und dieses „auch“ macht es schwierig, eine Privat­person, die aus schierer Begeis­terung ein Lokal, ein neues Buch oder auch eine Handtasche bejubelt und damit empfiehlt.

Muss der Influencer auch solche Formen der Absatz­för­derung als Werbung kenntlich machen? Zuletzt hatte die Recht­spre­chung – das viel bespro­chene Urteil des LG München zur  Fußbal­lerfrau Cathy Hummels – zu dem überra­schenden Ergebnis geführt, dass bei manchen sehr erfolg­reichen Accounts quasi nichts mehr als Werbung gekenn­zeichnet werden müsste, weil das Publikum bei so großen Accounts gar nicht von einem privaten Account ausgehen würde, sondern quasi immer Werbung erwartet und bekommt. Doch wie auch immer: Die Rechts­un­si­cherheit ist aktuell erheblich.

Hier versucht nun das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium den Betrof­fenen künftig das Leben etwas zu erleichtern. Es plant, eine klarstel­lende Regelung ins UWG aufzu­nehmen. Nach dieser soll eine Werbung, die auch die Kennzeich­nungs­pflicht nach § 5a Abs. 6 UWG nach sich zieht, dann vorliegen, wenn Geld fließt. Abgren­zungs­schwie­rig­keiten wie heute gehören dann der Vergan­genheit an. 

2019-06-13T18:08:39+02:0013. Juni 2019|Digitales, Wettbewerbsrecht|