Noch bis zum 29. Juni 2019 können die Betreiber emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für die Jahre 2021 bis 2025 beantragen und die meisten sind eifrig dabei, die FMS-Formulare für die Antrag­stellung auszu­füllen und letzte offene Fragen zu klären. Was aber, wenn trotz aller Sorgfalt etwas schiefgeht? Jemand erkrankt, ein Daten­rücklauf zu spät kommt oder eine Anlage verse­hentlich nicht beigefügt wird?

Die Antwort ist relativ klar: Nichts. Denn da kann man nichts mehr machen.

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 TEHG besteht bei verspä­tetem Antrag kein Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung mehr. D. h., der Anspruch auf eine Zuteilung für die Jahre 2021 bis 2025 selbst geht am 29.06.2019 unter. Deswegen kann die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) auch nicht auf einen Antrag des Betreibers hin die Frist verlängern. Und es ist auch nicht möglich, die Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu erlangen, wenn man mit noch so guten Gründen die Frist verpasst hat.

Diese Regelung findet sich zwar ganz so drastisch nicht auf EU-Ebene. Aller­dings enthält Art. 11 Abs. 1 EHRL eine Regelung, die die Zuteilung nur denje­nigen Anlagen vorbehält, für die die zutei­lungs­re­le­vanten Daten vom Mitglied­staat bis zum 30.09.2019 vorgelegt werden. Da die Behörde diese Daten nicht über Nacht bereit­stellen kann (und drei Monate ohnehin knapp bemessen sind), ergibt sich auch hieraus, dass für Verspä­tungen und Verlän­ge­rungen im Emissi­ons­han­dels­system an sich kein Raum sein kann.

Dass auch nachträg­liche Änderungen an an sich recht­zeitig einge­reichten Zutei­lungs­an­trägen unzulässig sind, hat erst im letzten Jahr der EuGH auf eine Vorlage des VG Berlin hin bestätigt. Das VG Berlin hatte nämlich die Europa­rechts­kon­for­mität der deutschen Rechts­praxis bezweifelt (wir haben das Urteil hier ausführlich darge­stellt).

Was bedeutet das nun für den Anlagen­be­treiber? Wenn jetzt noch Fragen über die Ausge­staltung des Zutei­lungs­an­trags offen sind, sollten diese schnell geklärt werden. Wenn seine Rechts­auf­fassung über seine Zutei­lungs­an­sprüche ersichtlich von der der Behörde abweicht, sollte er versuchen, über Haupt- und Hilfs­an­träge bzw. gestufte Daten­sätze die unter­schied­lichen in Frage kommenden Konstel­la­tionen abzubilden. Und er sollte (weil auch das schon vorge­kommen ist) auf jeden Fall recht­zeitig abchecken, ob seine technische Infra­struktur auf dem neuesten Stand ist und alle Verant­wort­lichen zum 29.06.2019 im Haus.