Noch bis zum 29. Juni 2019 können die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Jahre 2021 bis 2025 beantragen und die meisten sind eifrig dabei, die FMS-Formulare für die Antragstellung auszufüllen und letzte offene Fragen zu klären. Was aber, wenn trotz aller Sorgfalt etwas schiefgeht? Jemand erkrankt, ein Datenrücklauf zu spät kommt oder eine Anlage versehentlich nicht beigefügt wird?
Die Antwort ist relativ klar: Nichts. Denn da kann man nichts mehr machen.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 TEHG besteht bei verspätetem Antrag kein Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung mehr. D. h., der Anspruch auf eine Zuteilung für die Jahre 2021 bis 2025 selbst geht am 29.06.2019 unter. Deswegen kann die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) auch nicht auf einen Antrag des Betreibers hin die Frist verlängern. Und es ist auch nicht möglich, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, wenn man mit noch so guten Gründen die Frist verpasst hat.
Diese Regelung findet sich zwar ganz so drastisch nicht auf EU-Ebene. Allerdings enthält Art. 11 Abs. 1 EHRL eine Regelung, die die Zuteilung nur denjenigen Anlagen vorbehält, für die die zuteilungsrelevanten Daten vom Mitgliedstaat bis zum 30.09.2019 vorgelegt werden. Da die Behörde diese Daten nicht über Nacht bereitstellen kann (und drei Monate ohnehin knapp bemessen sind), ergibt sich auch hieraus, dass für Verspätungen und Verlängerungen im Emissionshandelssystem an sich kein Raum sein kann.
Dass auch nachträgliche Änderungen an an sich rechtzeitig eingereichten Zuteilungsanträgen unzulässig sind, hat erst im letzten Jahr der EuGH auf eine Vorlage des VG Berlin hin bestätigt. Das VG Berlin hatte nämlich die Europarechtskonformität der deutschen Rechtspraxis bezweifelt (wir haben das Urteil hier ausführlich dargestellt).
Was bedeutet das nun für den Anlagenbetreiber? Wenn jetzt noch Fragen über die Ausgestaltung des Zuteilungsantrags offen sind, sollten diese schnell geklärt werden. Wenn seine Rechtsauffassung über seine Zuteilungsansprüche ersichtlich von der der Behörde abweicht, sollte er versuchen, über Haupt- und Hilfsanträge bzw. gestufte Datensätze die unterschiedlichen in Frage kommenden Konstellationen abzubilden. Und er sollte (weil auch das schon vorgekommen ist) auf jeden Fall rechtzeitig abchecken, ob seine technische Infrastruktur auf dem neuesten Stand ist und alle Verantwortlichen zum 29.06.2019 im Haus.
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