Der Branden­burger Windkraft-Euro: Eine gute Idee?

Nun soll er also beschlossen werden, der Windkraft-Euro. Diesen sollen die Betreiber von neuen oder erwei­terten Windkraft­an­lagen in Brandenburg künftig zahlen, damit die betrof­fenen Gemeinden auch etwas von der Windkraft haben. 10.000 EUR pro Jahr sollen fließen, und zwar nicht nur an die Gemeinde, auf deren Grund und Boden die Anlage steht, sondern anteilig an alle Gemeinden im Umkreis von drei Kilometern, also der Distanz, von der aus man die Anlage ungefähr sieht. So soll die Akzeptanz von Windkraft­an­lagen gefördert werden, die zuletzt stark gelitten hatte. Und wer könnte ernsthaft etwas dagegen haben, wenn auch die betrof­fenen Gemeinden profitieren?

Dass die Sache nicht ganz so einfach ist, ahnt schon, wer erfährt, dass ausge­rechnet die Grünen gegen das Gesetz stimmen wollen. Haben die etwas gegen eine stärkere Parti­zi­pation der Gemeinden? Keineswegs, wenn man die Stellung­nahmen grüner Landes­po­li­tiker verfolgt. Die Grünen halten das Gesetz aber für verfas­sungs­widrig, wie sich auch bei einer Sachver­stän­di­gen­an­hörung heraus­ge­stellt habe. Schauen wir uns die Sache also einmal an.

Für die Abgaben­er­hebung durch den Staat gilt die Finanz­ver­fassung. Diese findet man im 10. Abschnitt des Grund­ge­setzes (GG), also dort, wo man selten hinschaut, wenn man an die deutsche Verfassung denkt. Wann Abgaben zulässig sind, findet sich hier.

Bei dem Windkraft-Euro handelt es sich um eine Sonder­abgabe, denn die Abgabe ist keiner anderen Abgabeart zuzuordnen. Für solche Sonder­ab­gaben hat das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) aus dem GG strenge Anfor­de­rungen abgeleitet, denn natürlich will der Verfas­sungs­geber nicht, dass der Staat ständig neue Lasten erfindet, die der Bürger dann bezahlen muss. Die Sonder­abgabe soll daher eine Ausnahme vom Vorrang des Steuer­staates darstellen.

Das BVerfG verlangt für eine verfas­sungs­kon­forme Sonder­abgabe, daß erstens eine homogene Gruppe belastet wird, die zweitens in einer spezi­fi­schen „Sachnähe“ zu der zu finan­zie­renden Aufgabe steht. Drittens muss das Abgaben­auf­kommen im Interesse der Gruppe der Abgaben­pflich­tigen, also „gruppen­nützig“ verwendet werden. Zulässige Sonder­ab­gaben sind danach zB die Schwer­be­hin­der­ten­aus­gleichs­abgabe oder die Umlage für das Insolvenzgeld.

Für den Windkraft-Euro dürften nun gleich mehrere Kriterien ein Problem darstellen. Eine homogene Gruppe dürfte in Gestalt von Windkraft­an­la­gen­be­treibern in Brandenburg zwar noch vorliegen. Aber besteht eine Sachnähe zu der Aufgabe, die finan­ziert werden soll? Die Aufgabe besteht ja nicht im Betrieb der Anlagen, die funktio­nieren auch ohne Abgabe. Die Abgabe soll vielmehr die Akzeptanz stärken, und sind für diese Aufgabe wirklich die Anlagen­be­treiber zuständig? Diese nehmen doch nur ein Recht in Anspruch, für dessen Wahrnehmung sie eigentlich keinen Extra-Obolus zahlen müssen, nämlich das Recht, geneh­mi­gungs­rechtlich zulässige Anlagen zu betreiben. Die Stärkung der Akzeptanz ist – wenn überhaupt – eher eine Staatsaufgabe.

Aber auch das Vorliegen einer ausrei­chenden Zweck­bindung der Abgabe ist ausge­sprochen zweifelhaft. Diese soll den Gemeinden für eine Reihe von unter­schied­lichen Maßnahmen wie der Ortsver­schö­nerung und der Energie­kos­ten­op­ti­mierung zugute kommen, also gerade nicht der Gruppe der Abgabe­pflich­tigen. Vertei­diger dieser Abgabe könnten zwar argumen­tieren, dass sich die Gemeinden über diesen Geldsegen so freuen, dass das Geld indirekt dann doch wieder in Gestalt günstiger Inves­ti­ti­ons­be­din­gungen an die Anlagen­be­treiber zurück­fließt, aber das dürfte dem BVerfG kaum reichen.

Es ist damit nicht davon auszu­gehen, dass der Windkraft-Euro dem scharfen Blick der Gerichte gewachsen sein wird.

2019-06-12T01:08:56+02:0012. Juni 2019|Erneuerbare Energien, Strom, Verwaltungsrecht|

Für’s Schau­fenster: Der nieder­län­dische CO2-Gesetzesentwurf

Dass die Nieder­lande den Klima­wandel mehr fürchten müssten als andere, ergibt sich schon aus ihrer exponierten Lage. Gleichwohl ist die nieder­län­dische Klima­po­litik nicht so ehrgeizig wie in einigen anderen Mitglied­staaten. Auch der aktuelle Versuch, die Klima­schutz­po­litik zu ertüch­tigen, fällt weniger einschneidend aus als sich viele gewünscht haben.

Der Geset­zes­vor­schlag, den der Finanz- und der Wirtschafts­mi­nister einge­bracht haben, enthält ausdrücklich keinen sektor­über­grei­fenden CO2-Preis, wie er derzeit viel (auch in den Nieder­landen) disku­tiert wird. Vielmehr soll das neue Gesetz den Emissi­ons­handel ertüch­tigen, indem ab 2020 eine Unter­grenze für Emissi­ons­be­rech­ti­gungen von zunächst 12,30 EUR einge­zogen werden soll. Das Schlagwort vom „Mindest­preis“ trifft den Mecha­nismus dabei (wie im briti­schen Vorbild) nicht ganz exakt: Es handelt sich auch in den Nieder­landen um eine Steuer in Höhe der Differenz zum Schwel­lenwert für Emissionsberechtigungen.

Die Ausge­staltung als Steuer ermög­licht es zielgenau, nicht alle emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen­be­treiber zu belasten. Sie soll nur für Strom­erzeuger gelten, und zwar nicht nur für Energie­er­zeuger, sondern auch für die indus­trielle Strom­erzeugung. Bis 2030 soll sie auf einen gesamten CO2-Preis von 31,90 EUR steigen.

So weit, so gut. Aber halt! 12,30 EUR? Der Preis einer Emissi­ons­be­rech­tigung liegt seit Monaten stabil bei ungefähr 25 EUR. Anders als in der Vergan­genheit ist auch nicht zu erwarten, dass der Preis wieder rutscht, denn bei Überschüssen gibt es mit der Markt­sta­bi­li­täts­re­serve inzwi­schen einen Mecha­nismus, der das verhindert. Und zusätzlich gibt es einen Minde­rungspfad, der bis 2020 jedes Jahr das Gesamt­budget um 1,74%, ab dann um 2,2% verringert. Voraus­sichtlich greift der neue CO2-Mindest­preis also gar nicht ein.

Dass dem so ist, wissen natürlich auch die betei­ligten Minis­terien. Sie erwarten deswegen nicht, dass das neue Gesetz auch mal greift. Sondern es soll – so die offizielle Begründung – nur mehr Planungs­si­cherheit bewirken und Anreize setzen. Doch wie soll das aussehen, wenn schon der Emissi­ons­handel selbst durch seine Mecha­nismen zu – angesichts des Minde­rungs­pfades durchaus planbaren – Emissi­ons­ver­rin­ge­rungen anreizt? Handelt es sich mögli­cher­weise um eine im Ergebnis wirkungslose Maßnahme, eher zur Beruhigung der zunehmend kriti­schen Öffent­lichkeit? Immerhin spielt Fridays for Future auch in den Nieder­landen eine Rolle.

Doch ob sich Kritiker von einem wirkungs­losen Gesetz beruhigen lassen?

2019-06-11T08:58:49+02:0010. Juni 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt|

Profis für den Klimaschutz

Die Bundes­mi­nis­te­rinnen Svenja Schulze und Anja Karliczek haben heute für die Klima­po­litik eine neue Kommission ins Leben gerufen. Damit haben sie den Start­schuss für die Wissen­schafts­plattform zur Reali­sierung des Klima­schutz­plans 2050 gegeben. Bei der Kommission handelt sich um den Lenkungs­kreis der Plattform. Aktuell wurden acht Wissen­schaft­le­rinnen und Wissen­schaftler berufen, zwei weitere könnten noch zusätzlich ernannt werden. Mit Sabine Schlacke ist auch eine renom­mierte Profes­sorin für Umwelt­recht dabei.

Die Bundes­re­gierung hat mit dem Klima­schutzplan 2050 im November 2016 die im Pariser Abkommen gefor­derte Langfrist­stra­tegie vorgelegt. Durch die ehrgei­zigen Ziele ist sie jetzt vor allem im Bereich Verkehr, Gebäude, Industrie und Landwirt­schaft unter Zugzwang. Wenn sie verfehlt werden, wird mit enormen Kosten gerechnet – und zwar sowohl für die Umwelt als auch für den Bundes­haushalt. Viel guter Wille ist zu ihrer Umsetzung nötig, reicht aber bei Weitem nicht aus: Vielmehr ist für eine grund­le­gende Abkehr von fossilen Brenn­stoffen noch viel Forschung und Innovation nötig.

Daher wird der Klima­schutzplan 2050 umfang­reich wissen­schaftlich begleitet. Der Lenkungs­kreis der Wissen­schafts­plattform wird dabei eine Schlüs­sel­funktion übernehmen. Er soll unabhängige Exper­tisen, Studien und Wirkungs­ana­lysen initi­ieren und auf offene Fragen hinweisen, die für die Umsetzung des Klima­schutz­plans 2050 geklärt werden müssen. Damit ist er Teil eines breiteren, über die Wissen­schafts­plattform laufenden Prozesses: Dort sollen „Wirksamkeit, Kosten, Folge- und Neben­wir­kungen sowie ökono­mische und soziale Chancen und Risiken“ von Maßnahmen zur Umsetzung des Klima­schutz­plans betrachtet werden.

Wenn die eher durch­wach­senen einschlä­gigen Erfah­rungen von Exper­ten­kom­mis­sionen in jüngster Zeit etwas gezeigt haben, dann dass – umgekehrt – auch unabhängige Expertise nicht reicht. Es muss auch guter Wille zu ihrer Umsetzung bestehen. Dem Lenkungs­kreis ist insofern zu wünschen, dass seine Empfeh­lungen bei den zustän­digen Fachres­sorts mehr Gehör finden werden.

2019-06-07T15:22:28+02:007. Juni 2019|Allgemein, Umwelt|