Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 22. Juli 2019 das Misch­preis­ver­fahren aufge­hoben. Sekun­där­re­gel­leistung und Minuten­re­serve werden also künftig wieder allein anhand der Leistungs­preise vergeben.

Was so technisch daher­kommt, hat faktisch erheb­liche Bedeutung. Denn worum geht es? Strom­netze können keinen Strom speichern. Und Prognosen über das Abnah­me­ver­halten der Strom­ver­braucher sind natur­gemäß nicht zu 100 % verlässlich. Außerdem ist auch die Einspeisung nicht komplett vorher­sehbar, heute weniger denn je. Deswegen gibt es Regel­en­er­gie­pro­dukte, die dann, wenn ansonsten zu wenig Strom ins Netz einge­speist wird, von den Übertra­gungs­netz­be­treibern (ÜNB) zur Deckung der ansonsten entste­henden Lücke einge­setzt werden. Würde dies unter­bleiben, würde die Spannung absacken und das Netz bräche zusammen. 

Diese Regel­en­er­gie­pro­dukte werden von den ÜNB nicht freihändig am Markt einge­kauft. Sie schreiben die Regel­en­ergie vielmehr aus. Das vermeidet Wettbe­werbs­ver­zer­rungen und entlastet im Idealfall so auch den Verbraucher, der ja nicht mehr für seine Strom­ver­sorgung zahlen soll als unbedingt nötig. Nach welchen Regeln vergeben wird, regelt die Bundes­netz­agentur (BNetzA).

Bis zum Sommer letzten Jahres spielte der Arbeits­preis bei diesen von der BNetzA gesetzten Regeln keine Rolle bei der Zuschlags­er­teilung. Die Behörde machte dieses Verfahren dann aller­dings dafür verant­wortlich, dass es im Oktober 2017 zu bisher noch nie da gewesenen Spitzen­preisen für Reser­ve­leistung von über 20.000 € pro MWh kam. Anbieter hätten den Mecha­nismus der Zuschlags­er­teilung ausge­nutzt, um mit sehr niedrigen Leistungs­preisen den Zuschlag zu bekommen, dann aber zu sehr hohen Arbeits­kreisen zu verkaufen.

Schon vor der Einführung der neuen Zuschlags­kri­terien gab es eine Fülle von Protesten aus dem Markt. Waren das alles gierige Verkäufer, die sich die hohen Preise nicht verderben lassen wollten? Keineswegs: Denn die Verteilung der Kosten auf die Vorhaltung der Anlage und die Erzeugung von Energie ist bei unter­schied­lichen Anlagen­typen eben auch unter­schiedlich. Ändert man den Zuschlags­me­cha­nismus, kommen also auf einmal andere Anlagen zum Zug als bisher. Tatsächlich drängte das auf Betreiben der BNetzA im Herbst 2018 einge­führte Misch­preis­ver­fahren erneu­erbare Energien aus dem Markt für Regel­en­ergie und bevor­zugte so konven­tio­nelle Anlagen. Genau diese Anlagen hatten in den Vorjahren den Preis aber positiv beein­flusst. In Zusam­menhang mit Progno­se­fehlern kam es zudem am 14.12.2018 und am 10.01.2019 jeweils zu Ungleich­ge­wichten, die nur unter Aufbietung aller Mecha­nismen inklusive der zwangs­weisen Abschaltung indus­tri­eller Großver­braucher ausge­glichen werden konnten. Ansonsten wäre das Netz zusammengebrochen.

Anders als in vielen anderen Verfahren will die vor dem OLG Düsseldorf unter­legene Bundes­netz­agentur in diesem Fall nicht den Weg durch die Instanzen bis zum Ende durch­kämpfen. Offenbar ist auch im Bonner Tulpenweg die Erkenntnis einge­kehrt, dass die Änderung der Spiel­regeln sich nicht so ausge­wirkt hat, wie man es sich erhofft hatte. Bis zur schon festste­henden Änderung im nächsten Jahr gilt also wieder der alte Status Quo.