The Importance of Being Earnest

In Deutschland gibt es aktuell 75 Wolfs­rudel, 30 Wolfs­paare und drei Einzel­gänger. Das klingt nach verhält­nis­mäßig wenig Tieren, aber die Sorgen, die mit der Rückkehr des Wolfes verbunden sind, sind erheblich. Tatsächlich übertreibt man nicht, wenn man sagt, dass der Wolf zu den den Branden­burger Landtags­wahl­kampf prägenden Themen gehört.
Das Bundes-Umwelt­mi­nis­terium will deswegen das Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatSchG) ändern. Es soll insbe­sondere einen neuen § 45a BNatSchG geben, der den Umgang mit dem Wolf regelt. Sein Abs. 1 soll ein Fütte­rungs­verbot enthalten. Abs. 2 Abschüsse von Mitgliedern von Wolfs­rudel ermög­lichen, auch wenn entstandene Schäden keinen ganz bestimmten Tier zugeordnet werden können. Außerdem sollen Jagdaus­übungs­be­rech­tigte einge­bunden werden.

Die bedeu­tendste Änderung findet sich aller­dings nicht im § 45a des Entwurfs. Sondern in einer Ergänzung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Hiernach ist es künftig möglich, auch geschützte Tiere zur Abwendung „ernster“ und nicht mehr nur „erheb­licher“ land –, forst –, fischerei – oder wasser­wirt­schaft­licher oder auch sonstiger Schäden zu töten. Faktisch geht es hier um Wölfe, die Schafe und andere Weide­tiere reißen.

Diese Änderung stellt eine Reaktion auf die Recht­spre­chung dar. Nach Teilen der durchaus unein­heit­lichen Recht­spre­chung ist es nämlich nur dann erlaubt, einen Wolf zu schießen, wenn der Wolf zu einer unzumut­baren Belastung, vor allem einer Existenz­ge­fährdung von Bauern und Schäfern führt. Die amtliche Begründung erklärt, mit der Änderung sollten auch Hobby­schäfer künftig besser geschützt werden, da bei jemandem, der nur zum Vergnügen Schafe hält, eine Existenz­ge­fährdung ja nie vorliegen würde.

Doch ist die Änderung wirklich so sinnvoll, wie das Minis­terium glaubt? Natur­schutz­ver­bände sind schon skeptisch, weil die Änderung des § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht nur für Wölfe gilt, und damit – so die Befürchtung – zu einer Aufwei­chung des Natur­schutz generell führen könnte. Aber auch aus rein rechts­tech­ni­scher Perspektive ist die geplante Änderung nicht ganz unpro­ble­ma­tisch. Denn was bedeutet „ernst“ in diesem Zusam­menhang? Ist nicht jeder Verlust eines Weide­tiers „ernst“? Wie gut müssen die Weide­tiere geschützt werden, um die Überwindung dieser Barrieren als ernst anzusehen? Geht es um Quantität oder Qualität?

Die geplante Änderung würde voraus­sichtlich zu einer weiteren Rechts­zer­split­terung im Natur­schutz führen. Bis die Recht­spre­chung eine verbind­liche Auslegung der Entnah­me­vor­aus­set­zungen gefunden hätte, würde es voraus­sichtlich Jahre dauern. Dies wäre dem Anliegen, die unter­schied­lichen wider­strei­tenden Inter­essen in Einklang zu bringen, nicht förderlich. Wünschenswert auch in Hinblick auf die Befriedung der Diskussion um den Wolf wären klare Kategorien.
2019-09-02T17:23:27+02:0030. August 2019|Allgemein|

Erst mal Still­stand in Jänschwalde

Erinnern Sie sich? Vor einigen Wochen hatte das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Cottbus der Betrei­berin des Tagebaus Jänsch­walde, der LEAG, eine unzurei­chende Unter­su­chung der tagebau­be­dingten Grund­was­ser­aus­wir­kungen attes­tiert. Das zuständige Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) hätte ohne diese Unter­su­chung der Auswir­kungen auf Natura 2000–Gebiete den Haupt­be­triebsplan nicht geneh­migen dürfen. Der Haupt­be­triebsplan ist damit zumindest formell rechts­widrig. Die Voraus­set­zungen eines recht­mä­ßigen Betriebs somit nicht gegeben.

Überra­schender Weise hatte das VG Cottbus trotz dieser Feststellung auf einen Eilantrag der Deutschen Umwelt­hilfe (DUH) hin nicht die sofortige aufschie­bende Wirkung des Wider­spruchs des Umwelt­ver­bandes gegen den Haupt­be­triebsplan angeordnet. Dies hätte bedeutet, dass umgehend mit Erlass des Beschlusses die Arbeit in den Tagebau hätten einge­stellt werden müssen. Statt­dessen ließ das VG Cottbus dem Tagebau­be­treiber bis zum 1. September Zeit, die rechts­widrig unter­lassene Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung nachzu­holen. Dies nahm die DUH zum Anlass, gegen den Beschluss des VG Cottbus per Beschwerde vorzu­gehen. Doch auch das Landesamt und der Tagebau­be­treiber legten Beschwerden ein, weil sie von der Recht­mä­ßigkeit des Haupt­be­triebs­plans ausgehen.

Tatsächlich wurde nun die Beschwerde ohnehin erst unmit­telbar vor Ablauf der der LEAG einge­räumten Frist entschieden: Das OVG Berlin-Brandenburg wies mit Datum vom 29.8.2019 alle drei Beschwerden ab. Wie das VG Cottbus hält auch das OVG eine Verträg­lich­keits­prüfung der Auswir­kungen des Tagebau­be­triebs auf das Grund­wasser für unbedingt notwendig. Anders als der klagende Umwelt­verband meint aber auch das OVG, dass eine wenn auch mögli­cher­weise nur vorüber­ge­hende Still­legung eines Tagebaus eine so aufwändige und per Anordnung des Bergamt vorzu­be­rei­tende Angele­genheit ist, dass sie nicht von heute auf morgen verordnet werden kann. Der Aufschub war also recht­mäßig, aber ab Sonntag müssen die Bagger still­stehen (OVG 11 S 51.19).
2019-08-29T15:17:48+02:0029. August 2019|Naturschutz, Strom, Umwelt, Verkehr|

Recht­fer­tigung der Klima­po­litik in Karlsruhe

Wir hatten schon ein paar Mal über die Klagen berichtet, die vor deutschen und europäi­schen Gerichten anhängig sind. In der F.A.Z. wurde Ende letzten Jahres die lapidare Einschätzung eines unbenannten Verfas­sungs­rechtlers zu einer Verfas­sungs­be­schwerde in Sachen Klima­po­litik vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) wieder­ge­geben. Die Klima­klage sei „Quatsch“. Denn norma­ler­weise würden sich Verfas­sungs­be­schwerden gegen konkrete Rechtsakte richten. Hier ginge es aber um die Untätigkeit der Bundes­re­gierung, ihrer Verpflichtung zum Erreichen des 1,5°C‑Ziels nach dem Pariser Überein­kommen nachzukommen.

Nun haben Verfas­sungs­be­schwerden, die von vornherein als sinnlos angesehen werden, in der Regel geringe Chancen von den Richtern in Karlsruhe auch nur inhaltlich bearbeitet zu werden. Von den knapp 3000 Verfas­sungs­be­schwerden, die im Geschäftsjahr 2017 in Karlsruhe erledigt wurden, haben mehr über 2000 sehr wenig Spuren hinter­lassen. Sie wurden per Kammer­be­schluss ohne Begründung einfach nicht zur Entscheidung angenommen. Bei weiteren knapp 500 wurde der Nicht­an­nah­me­be­schluss immerhin mit einer Begründung versehen. Von den wenigen verblei­benden, die tatsächlich in der Sache entschieden wurden, hatten nur 19 Erfolg.

Auch Verfas­sungs­be­schwerden, in denen Grund­rechte für den Umwelt­schutz ins Feld geführt wurden, sind in Karlsruhe regel­mäßig „verschollen“. Sie wurden oft mit knapper Begründung nicht angenommen. Insofern ist es bereits als Erfolg der Verfas­sungs­be­schwerde zum Klima­schutz verzeichnen, dass laut einer Presse­mit­teilung eines der klagenden Umwelt­ver­bände der Erste Senat die Bundes­re­gierung, den Bundestag und den Bundesrat zur Stellung­nahme auffordert. Denn aus recht­licher Sicht zeigt dies, dass das Gericht die Sache Ernst nimmt und sich die Sache nicht allzu einfach macht. Also den Fall verfas­sungs­rechtlich nicht einfach als „Quatsch“ ansieht. Für die Politik ist es alleine schon ein Novum, sich in Karlsruhe für ihre Klima­po­litik am Maßstab der Grund­rechte  recht­fer­tigen zu müssen. Insofern tritt hier der Effekt vieler aktivis­ti­scher Klagen ein: Die Kläger können nur gewinnen, wenn es ihnen nicht in erster Linie um Recht, sondern um politische Aufmerk­samkeit geht.

 

2019-09-02T11:50:52+02:0028. August 2019|Allgemein, Umwelt|