The Importance of Being Earnest

In Deutschland gibt es aktuell 75 Wolfsrudel, 30 Wolfspaare und drei Einzelgänger. Das klingt nach verhältnismäßig wenig Tieren, aber die Sorgen, die mit der Rückkehr des Wolfes verbunden sind, sind erheblich. Tatsächlich übertreibt man nicht, wenn man sagt, dass der Wolf zu den den Brandenburger Landtagswahlkampf prägenden Themen gehört.
Das Bundes-Umweltministerium will deswegen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ändern. Es soll insbesondere einen neuen § 45a BNatSchG geben, der den Umgang mit dem Wolf regelt. Sein Abs. 1 soll ein Fütterungsverbot enthalten. Abs. 2 Abschüsse von Mitgliedern von Wolfsrudel ermöglichen, auch wenn entstandene Schäden keinen ganz bestimmten Tier zugeordnet werden können. Außerdem sollen Jagdausübungsberechtigte eingebunden werden.

Die bedeutendste Änderung findet sich allerdings nicht im § 45a des Entwurfs. Sondern in einer Ergänzung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Hiernach ist es künftig möglich, auch geschützte Tiere zur Abwendung “ernster” und nicht mehr nur “erheblicher” land –, forst –, fischerei – oder wasserwirtschaftlicher oder auch sonstiger Schäden zu töten. Faktisch geht es hier um Wölfe, die Schafe und andere Weidetiere reißen.

Diese Änderung stellt eine Reaktion auf die Rechtsprechung dar. Nach Teilen der durchaus uneinheitlichen Rechtsprechung ist es nämlich nur dann erlaubt, einen Wolf zu schießen, wenn der Wolf zu einer unzumutbaren Belastung, vor allem einer Existenzgefährdung von Bauern und Schäfern führt. Die amtliche Begründung erklärt, mit der Änderung sollten auch Hobbyschäfer künftig besser geschützt werden, da bei jemandem, der nur zum Vergnügen Schafe hält, eine Existenzgefährdung ja nie vorliegen würde.

Doch ist die Änderung wirklich so sinnvoll, wie das Ministerium glaubt? Naturschutzverbände sind schon skeptisch, weil die Änderung des § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht nur für Wölfe gilt, und damit – so die Befürchtung – zu einer Aufweichung des Naturschutz generell führen könnte. Aber auch aus rein rechtstechnischer Perspektive ist die geplante Änderung nicht ganz unproblematisch. Denn was bedeutet “ernst” in diesem Zusammenhang? Ist nicht jeder Verlust eines Weidetiers “ernst”? Wie gut müssen die Weidetiere geschützt werden, um die Überwindung dieser Barrieren als ernst anzusehen? Geht es um Quantität oder Qualität?

Die geplante Änderung würde voraussichtlich zu einer weiteren Rechtszersplitterung im Naturschutz führen. Bis die Rechtsprechung eine verbindliche Auslegung der Entnahmevoraussetzungen gefunden hätte, würde es voraussichtlich Jahre dauern. Dies wäre dem Anliegen, die unterschiedlichen widerstreitenden Interessen in Einklang zu bringen, nicht förderlich. Wünschenswert auch in Hinblick auf die Befriedung der Diskussion um den Wolf wären klare Kategorien.
2019-09-02T17:23:27+02:0030. August 2019|Allgemein|

Erst mal Stillstand in Jänschwalde

Erinnern Sie sich? Vor einigen Wochen hatte das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus der Betreiberin des Tagebaus Jänschwalde, der LEAG, eine unzureichende Untersuchung der tagebaubedingten Grundwasserauswirkungen attestiert. Das zuständige Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) hätte ohne diese Untersuchung der Auswirkungen auf Natura 2000–Gebiete den Hauptbetriebsplan nicht genehmigen dürfen. Der Hauptbetriebsplan ist damit zumindest formell rechtswidrig. Die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Betriebs somit nicht gegeben.

Überraschender Weise hatte das VG Cottbus trotz dieser Feststellung auf einen Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) hin nicht die sofortige aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Umweltverbandes gegen den Hauptbetriebsplan angeordnet. Dies hätte bedeutet, dass umgehend mit Erlass des Beschlusses die Arbeit in den Tagebau hätten eingestellt werden müssen. Stattdessen ließ das VG Cottbus dem Tagebaubetreiber bis zum 1. September Zeit, die rechtswidrig unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen. Dies nahm die DUH zum Anlass, gegen den Beschluss des VG Cottbus per Beschwerde vorzugehen. Doch auch das Landesamt und der Tagebaubetreiber legten Beschwerden ein, weil sie von der Rechtmäßigkeit des Hauptbetriebsplans ausgehen.

Tatsächlich wurde nun die Beschwerde ohnehin erst unmittelbar vor Ablauf der der LEAG eingeräumten Frist entschieden: Das OVG Berlin-Brandenburg wies mit Datum vom 29.8.2019 alle drei Beschwerden ab. Wie das VG Cottbus hält auch das OVG eine Verträglichkeitsprüfung der Auswirkungen des Tagebaubetriebs auf das Grundwasser für unbedingt notwendig. Anders als der klagende Umweltverband meint aber auch das OVG, dass eine wenn auch möglicherweise nur vorübergehende Stilllegung eines Tagebaus eine so aufwändige und per Anordnung des Bergamt vorzubereitende Angelegenheit ist, dass sie nicht von heute auf morgen verordnet werden kann. Der Aufschub war also rechtmäßig, aber ab Sonntag müssen die Bagger stillstehen (OVG 11 S 51.19).
2019-08-29T15:17:48+02:0029. August 2019|Naturschutz, Strom, Umwelt, Verkehr|

Rechtfertigung der Klimapolitik in Karlsruhe

Wir hatten schon ein paar Mal über die Klagen berichtet, die vor deutschen und europäischen Gerichten anhängig sind. In der F.A.Z. wurde Ende letzten Jahres die lapidare Einschätzung eines unbenannten Verfassungsrechtlers zu einer Verfassungsbeschwerde in Sachen Klimapolitik vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiedergegeben. Die Klimaklage sei “Quatsch”. Denn normalerweise würden sich Verfassungsbeschwerden gegen konkrete Rechtsakte richten. Hier ginge es aber um die Untätigkeit der Bundesregierung, ihrer Verpflichtung zum Erreichen des 1,5°C-Ziels nach dem Pariser Übereinkommen nachzukommen.

Nun haben Verfassungsbeschwerden, die von vornherein als sinnlos angesehen werden, in der Regel geringe Chancen von den Richtern in Karlsruhe auch nur inhaltlich bearbeitet zu werden. Von den knapp 3000 Verfassungsbeschwerden, die im Geschäftsjahr 2017 in Karlsruhe erledigt wurden, haben mehr über 2000 sehr wenig Spuren hinterlassen. Sie wurden per Kammerbeschluss ohne Begründung einfach nicht zur Entscheidung angenommen. Bei weiteren knapp 500 wurde der Nichtannahmebeschluss immerhin mit einer Begründung versehen. Von den wenigen verbleibenden, die tatsächlich in der Sache entschieden wurden, hatten nur 19 Erfolg.

Auch Verfassungsbeschwerden, in denen Grundrechte für den Umweltschutz ins Feld geführt wurden, sind in Karlsruhe regelmäßig “verschollen”. Sie wurden oft mit knapper Begründung nicht angenommen. Insofern ist es bereits als Erfolg der Verfassungsbeschwerde zum Klimaschutz verzeichnen, dass laut einer Pressemitteilung eines der klagenden Umweltverbände der Erste Senat die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat zur Stellungnahme auffordert. Denn aus rechtlicher Sicht zeigt dies, dass das Gericht die Sache Ernst nimmt und sich die Sache nicht allzu einfach macht. Also den Fall verfassungsrechtlich nicht einfach als “Quatsch” ansieht. Für die Politik ist es alleine schon ein Novum, sich in Karlsruhe für ihre Klimapolitik am Maßstab der Grundrechte  rechtfertigen zu müssen. Insofern tritt hier der Effekt vieler aktivistischer Klagen ein: Die Kläger können nur gewinnen, wenn es ihnen nicht in erster Linie um Recht, sondern um politische Aufmerksamkeit geht.

 

2019-09-02T11:50:52+02:0028. August 2019|Allgemein, Umwelt|