In Deutschland gibt es aktuell 75 Wolfs­rudel, 30 Wolfs­paare und drei Einzel­gänger. Das klingt nach verhält­nis­mäßig wenig Tieren, aber die Sorgen, die mit der Rückkehr des Wolfes verbunden sind, sind erheblich. Tatsächlich übertreibt man nicht, wenn man sagt, dass der Wolf zu den den Branden­burger Landtags­wahl­kampf prägenden Themen gehört.
Das Bundes-Umwelt­mi­nis­terium will deswegen das Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatSchG) ändern. Es soll insbe­sondere einen neuen § 45a BNatSchG geben, der den Umgang mit dem Wolf regelt. Sein Abs. 1 soll ein Fütte­rungs­verbot enthalten. Abs. 2 Abschüsse von Mitgliedern von Wolfs­rudel ermög­lichen, auch wenn entstandene Schäden keinen ganz bestimmten Tier zugeordnet werden können. Außerdem sollen Jagdaus­übungs­be­rech­tigte einge­bunden werden.

Die bedeu­tendste Änderung findet sich aller­dings nicht im § 45a des Entwurfs. Sondern in einer Ergänzung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Hiernach ist es künftig möglich, auch geschützte Tiere zur Abwendung „ernster“ und nicht mehr nur „erheb­licher“ land –, forst –, fischerei – oder wasser­wirt­schaft­licher oder auch sonstiger Schäden zu töten. Faktisch geht es hier um Wölfe, die Schafe und andere Weide­tiere reißen.

Diese Änderung stellt eine Reaktion auf die Recht­spre­chung dar. Nach Teilen der durchaus unein­heit­lichen Recht­spre­chung ist es nämlich nur dann erlaubt, einen Wolf zu schießen, wenn der Wolf zu einer unzumut­baren Belastung, vor allem einer Existenz­ge­fährdung von Bauern und Schäfern führt. Die amtliche Begründung erklärt, mit der Änderung sollten auch Hobby­schäfer künftig besser geschützt werden, da bei jemandem, der nur zum Vergnügen Schafe hält, eine Existenz­ge­fährdung ja nie vorliegen würde.

Doch ist die Änderung wirklich so sinnvoll, wie das Minis­terium glaubt? Natur­schutz­ver­bände sind schon skeptisch, weil die Änderung des § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht nur für Wölfe gilt, und damit – so die Befürchtung – zu einer Aufwei­chung des Natur­schutz generell führen könnte. Aber auch aus rein rechts­tech­ni­scher Perspektive ist die geplante Änderung nicht ganz unpro­ble­ma­tisch. Denn was bedeutet „ernst“ in diesem Zusam­menhang? Ist nicht jeder Verlust eines Weide­tiers „ernst“? Wie gut müssen die Weide­tiere geschützt werden, um die Überwindung dieser Barrieren als ernst anzusehen? Geht es um Quantität oder Qualität?

Die geplante Änderung würde voraus­sichtlich zu einer weiteren Rechts­zer­split­terung im Natur­schutz führen. Bis die Recht­spre­chung eine verbind­liche Auslegung der Entnah­me­vor­aus­set­zungen gefunden hätte, würde es voraus­sichtlich Jahre dauern. Dies wäre dem Anliegen, die unter­schied­lichen wider­strei­tenden Inter­essen in Einklang zu bringen, nicht förderlich. Wünschenswert auch in Hinblick auf die Befriedung der Diskussion um den Wolf wären klare Kategorien.