The Importance of Being Earnest

In Deutschland gibt es aktuell 75 Wolfsrudel, 30 Wolfspaare und drei Einzelgänger. Das klingt nach verhältnismäßig wenig Tieren, aber die Sorgen, die mit der Rückkehr des Wolfes verbunden sind, sind erheblich. Tatsächlich übertreibt man nicht, wenn man sagt, dass der Wolf zu den den Brandenburger Landtagswahlkampf prägenden Themen gehört.
Das Bundes-Umweltministerium will deswegen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ändern. Es soll insbesondere einen neuen § 45a BNatSchG geben, der den Umgang mit dem Wolf regelt. Sein Abs. 1 soll ein Fütterungsverbot enthalten. Abs. 2 Abschüsse von Mitgliedern von Wolfsrudel ermöglichen, auch wenn entstandene Schäden keinen ganz bestimmten Tier zugeordnet werden können. Außerdem sollen Jagdausübungsberechtigte eingebunden werden.

Die bedeutendste Änderung findet sich allerdings nicht im § 45a des Entwurfs. Sondern in einer Ergänzung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Hiernach ist es künftig möglich, auch geschützte Tiere zur Abwendung “ernster” und nicht mehr nur “erheblicher” land –, forst –, fischerei – oder wasserwirtschaftlicher oder auch sonstiger Schäden zu töten. Faktisch geht es hier um Wölfe, die Schafe und andere Weidetiere reißen.

Diese Änderung stellt eine Reaktion auf die Rechtsprechung dar. Nach Teilen der durchaus uneinheitlichen Rechtsprechung ist es nämlich nur dann erlaubt, einen Wolf zu schießen, wenn der Wolf zu einer unzumutbaren Belastung, vor allem einer Existenzgefährdung von Bauern und Schäfern führt. Die amtliche Begründung erklärt, mit der Änderung sollten auch Hobbyschäfer künftig besser geschützt werden, da bei jemandem, der nur zum Vergnügen Schafe hält, eine Existenzgefährdung ja nie vorliegen würde.

Doch ist die Änderung wirklich so sinnvoll, wie das Ministerium glaubt? Naturschutzverbände sind schon skeptisch, weil die Änderung des § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht nur für Wölfe gilt, und damit – so die Befürchtung – zu einer Aufweichung des Naturschutz generell führen könnte. Aber auch aus rein rechtstechnischer Perspektive ist die geplante Änderung nicht ganz unproblematisch. Denn was bedeutet “ernst” in diesem Zusammenhang? Ist nicht jeder Verlust eines Weidetiers “ernst”? Wie gut müssen die Weidetiere geschützt werden, um die Überwindung dieser Barrieren als ernst anzusehen? Geht es um Quantität oder Qualität?

Die geplante Änderung würde voraussichtlich zu einer weiteren Rechtszersplitterung im Naturschutz führen. Bis die Rechtsprechung eine verbindliche Auslegung der Entnahmevoraussetzungen gefunden hätte, würde es voraussichtlich Jahre dauern. Dies wäre dem Anliegen, die unterschiedlichen widerstreitenden Interessen in Einklang zu bringen, nicht förderlich. Wünschenswert auch in Hinblick auf die Befriedung der Diskussion um den Wolf wären klare Kategorien.