The Importance of Being Earnest
Die bedeutendste Änderung findet sich allerdings nicht im § 45a des Entwurfs. Sondern in einer Ergänzung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Hiernach ist es künftig möglich, auch geschützte Tiere zur Abwendung „ernster“ und nicht mehr nur „erheblicher“ land –, forst –, fischerei – oder wasserwirtschaftlicher oder auch sonstiger Schäden zu töten. Faktisch geht es hier um Wölfe, die Schafe und andere Weidetiere reißen.
Diese Änderung stellt eine Reaktion auf die Rechtsprechung dar. Nach Teilen der durchaus uneinheitlichen Rechtsprechung ist es nämlich nur dann erlaubt, einen Wolf zu schießen, wenn der Wolf zu einer unzumutbaren Belastung, vor allem einer Existenzgefährdung von Bauern und Schäfern führt. Die amtliche Begründung erklärt, mit der Änderung sollten auch Hobbyschäfer künftig besser geschützt werden, da bei jemandem, der nur zum Vergnügen Schafe hält, eine Existenzgefährdung ja nie vorliegen würde.
Doch ist die Änderung wirklich so sinnvoll, wie das Ministerium glaubt? Naturschutzverbände sind schon skeptisch, weil die Änderung des § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht nur für Wölfe gilt, und damit – so die Befürchtung – zu einer Aufweichung des Naturschutz generell führen könnte. Aber auch aus rein rechtstechnischer Perspektive ist die geplante Änderung nicht ganz unproblematisch. Denn was bedeutet „ernst“ in diesem Zusammenhang? Ist nicht jeder Verlust eines Weidetiers „ernst“? Wie gut müssen die Weidetiere geschützt werden, um die Überwindung dieser Barrieren als ernst anzusehen? Geht es um Quantität oder Qualität?