Erst mal Stillstand in Jänschwalde

Erinnern Sie sich? Vor einigen Wochen hatte das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus der Betreiberin des Tagebaus Jänschwalde, der LEAG, eine unzureichende Untersuchung der tagebaubedingten Grundwasserauswirkungen attestiert. Das zuständige Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) hätte ohne diese Untersuchung der Auswirkungen auf Natura 2000–Gebiete den Hauptbetriebsplan nicht genehmigen dürfen. Der Hauptbetriebsplan ist damit zumindest formell rechtswidrig. Die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Betriebs somit nicht gegeben.

Überraschender Weise hatte das VG Cottbus trotz dieser Feststellung auf einen Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) hin nicht die sofortige aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Umweltverbandes gegen den Hauptbetriebsplan angeordnet. Dies hätte bedeutet, dass umgehend mit Erlass des Beschlusses die Arbeit in den Tagebau hätten eingestellt werden müssen. Stattdessen ließ das VG Cottbus dem Tagebaubetreiber bis zum 1. September Zeit, die rechtswidrig unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen. Dies nahm die DUH zum Anlass, gegen den Beschluss des VG Cottbus per Beschwerde vorzugehen. Doch auch das Landesamt und der Tagebaubetreiber legten Beschwerden ein, weil sie von der Rechtmäßigkeit des Hauptbetriebsplans ausgehen.

Tatsächlich wurde nun die Beschwerde ohnehin erst unmittelbar vor Ablauf der der LEAG eingeräumten Frist entschieden: Das OVG Berlin-Brandenburg wies mit Datum vom 29.8.2019 alle drei Beschwerden ab. Wie das VG Cottbus hält auch das OVG eine Verträglichkeitsprüfung der Auswirkungen des Tagebaubetriebs auf das Grundwasser für unbedingt notwendig. Anders als der klagende Umweltverband meint aber auch das OVG, dass eine wenn auch möglicherweise nur vorübergehende Stilllegung eines Tagebaus eine so aufwändige und per Anordnung des Bergamt vorzubereitende Angelegenheit ist, dass sie nicht von heute auf morgen verordnet werden kann. Der Aufschub war also rechtmäßig, aber ab Sonntag müssen die Bagger stillstehen (OVG 11 S 51.19).