Model wider Willen

Die werden sich schon melden, wenn was ist.“, soll der Geschäfts­führer eines Stadt­werks seiner Vertriebs­lei­terin einmal geant­wortet haben, als die zu bedenken gab, dass auf den Fotos, die in einen Flyer sollten, gut erkennbar Leute abgebildet waren. Soweit wir wissen, ging damals alles gut. Aber wie es auch laufen kann, illus­triert ein aktueller Fall:

In Brandenburg wird demnächst gewählt. Die CDU Brandenburg hat deswegen eine Broschüre aufgelegt. Diese beschäftigt sich mit innerer Sicherheit und enthält das „Regie­rungs­pro­gramm“ der CDU. Die Broschüre enthält diverse Fotografien.

Auf einem dieser Bilder ist Herr Storch abgebildet, ein ranghoher Polizist, Leiter der Polizei­di­rektion Nord mit Sitz in Neuruppin. Wie sich im Nachhinein heraus­stellte, steht er wohl der SPD nahe. Jeden­falls wollte er nicht für die CDU Werbung machen. Das Ende vom Lied? Die CDU muss die gesamte Auflage einstampfen. Das kostet einen vierstel­ligen Betrag.

Nun ist es nicht alltäglich, dass tatsächlich jemand kommt und gegen Veröf­fent­li­chungen seiner Bilder vorgeht. Es kommt aber vor. Und in diese Fällen kann derjenige, der veröf­fent­licht hat, tatsächlich recht wenig dagegen unter­nehmen. Dies zeigt ein Blick in § 23 KUrhG. Hier sind nämlich dieje­nigen Fälle geregelt, in denen es erlaubt ist, Bilder ohne Einwil­ligung des Abgebil­deten zu verbreiten. Hiernach geht es entweder um eine Person der Zeitge­schichte. Oder die Person ist Beiwerk neben einer Landschaft oder einem Ort, spaziert also beispiels­weise in einer Parkanlage herum, weil man die ja nun nicht komplett sperren kann, wenn man ein Foto machen will. Bilder von Versamm­lungen, Aufzügen etc. sind auch ausge­nommen, und die Kunst ist privilegiert.

Erkennbar legiti­miert nichts davon die Verbreitung eines Bildes, auf dem besagter Polizist abgebildet ist. Ebenso dürfte es mit vielen Bildern aussehen, die auf Homepages, in Broschüren etc. landen. Und dabei ist das Verhältnis zum Daten­schutz noch nicht einmal ganz geklärt.

Ist es schief­ge­gangen, gibt es im Übrigen auch kein Recht, statt die Broschüre einzu­stampfen, dem Abgebil­deten Geld zu zahlen. Niemand muss gegen seinen Willen zum Model mutieren. Insofern mag man durchaus abwarten, dass „die sich schon melden werden“, wie der oben zitierte Geschäfts­führer meinte. Aber wenn sie sich melden, gibt es wenig Möglich­keiten, am Werbe­ma­terial festzu­halten, wenn der Abgebil­deten das partout nicht will.