Weg mit dem § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB!
Ein gutes Beispiel dafür, dass gut gemeint und gut gemacht zwei Paar Schuhe sind, ist der unter Wärmeversorgern berüchtigte § 556c Abs. 1 BGB, der lautet:
„Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn
1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und
2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme und Warmwasser nicht übersteigen. (…)“
Die Regelung sollte es erleichtern, von den oft überalterten und wenig energieeffizienten Öl- oder Gasheizungen in Mietshäusern auf Wärmelieferungen, vor allem Fernwärme, aus hocheffizienten Anlagen umzusteigen. Man erhoffte sich damit einen Effizienzschub im Gebäudebereich, in dem die Energiewende nicht so gut vorankommt wie es eigentlich erforderlich wäre, damit die Bundesrepublik Deutschland die Klimaziele erreicht.
Heute, einige Jahre nach Inkrafttreten, herrscht Ernüchterung: Die Regelung hat sich nicht als Turbo, sondern vielmehr als Stolperstein erwiesen. Statt den Umstieg zu erleichtern, bildet das Gebot der Kostenneutralität in Nr. 2 eine echte Hürde. Hier wollte der Gesetzgeber den Mietern etwas Gutes tun und hat den Umstieg und die anschließende Umlage der Wärmekosten aus der neuen Anlage nur dann für zulässig erklärt, wenn die Heizung nach dem Wechsel nicht teurer wird.
Faktisch scheitern viele ökologisch sinnvolle Wechsel weg von der alten, oft ineffizienten Heizung hin zu der Versorgung aus zentralen, hocheffizienten KWK-Anlagen gerade an dem Umstand, dass neue, moderne Anlagen eben oft zunächst teurere Wärme erzeugen als alte Anlagen. Dies wurde schon vor Einführung der neuen Norm und der diese konkretisierenden Wärmelieferverordnung heftig diskutiert. Doch obwohl sich alle Bedenken auch in der Praxis realisiert haben, bewegt sich der Gesetzgeber bisher nicht.
Nun ist es verständlich, gerade in politisch aufgewühlten Zeiten und angesichts mehrerer Landtagswahlen nicht noch eine Regelung einzuführen, die Mieter mit erhöhten Kosten für ökologischere Wärme belastet. Doch wird nicht gerade viel Geld bewegt, um den Klimawandel sozial zu moderieren? Möglicherweise könnte der Gesetzgeber hier gerade im schwierigen Gebäudebereich durch eine simple Abschaffung des § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB flankiert durch ein Härten ausgleichendes finanzielles Instrument dem Ziel eines klimafreundlicheren Gebäudebestands unkompliziert näher kommen.