Weg mit dem § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB!

Ein gutes Beispiel dafür, dass gut gemeint und gut gemacht zwei Paar Schuhe sind, ist der unter Wärme­ver­sorgern berüch­tigte § 556c Abs. 1 BGB, der lautet:

Hat der Mieter die Betriebs­kosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigen­ver­sorgung auf die eigen­ständig gewerb­liche Lieferung durch einen Wärme­lie­fe­ranten (Wärme­lie­ferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärme­lie­ferung als Betriebs­kosten zu tragen, wenn

1. die Wärme mit verbes­serter Effizienz entweder aus einer vom Wärme­lie­fe­ranten errich­teten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und

2. die Kosten der Wärme­lie­ferung die Betriebs­kosten für die bisherige Eigen­ver­sorgung mit Wärme und Warmwasser nicht übersteigen. (…)“

Die Regelung sollte es erleichtern, von den oft überal­terten und wenig energie­ef­fi­zi­enten Öl- oder Gashei­zungen in Miets­häusern auf Wärme­lie­fe­rungen, vor allem Fernwärme, aus hochef­fi­zi­enten Anlagen umzusteigen. Man erhoffte sich damit einen Effizi­enz­schub im Gebäu­de­be­reich, in dem die Energie­wende nicht so gut voran­kommt wie es eigentlich erfor­derlich wäre, damit die Bundes­re­publik Deutschland die Klima­ziele erreicht.

Heute, einige Jahre nach Inkraft­treten, herrscht Ernüch­terung: Die Regelung hat sich nicht als Turbo, sondern vielmehr als Stolper­stein erwiesen. Statt den Umstieg zu erleichtern, bildet das Gebot der Kosten­neu­tra­lität in Nr. 2 eine echte Hürde. Hier wollte der Gesetz­geber den Mietern etwas Gutes tun und hat den Umstieg und die anschlie­ßende Umlage der Wärme­kosten aus der neuen Anlage nur dann für zulässig erklärt, wenn die Heizung nach dem Wechsel nicht teurer wird.

Faktisch scheitern viele ökolo­gisch sinnvolle Wechsel weg von der alten, oft ineffi­zi­enten Heizung hin zu der Versorgung aus zentralen, hochef­fi­zi­enten KWK-Anlagen gerade an dem Umstand, dass neue, moderne Anlagen eben oft zunächst teurere Wärme erzeugen als alte Anlagen. Dies wurde schon vor Einführung der neuen Norm und der diese konkre­ti­sie­renden Wärme­lie­fer­ver­ordnung heftig disku­tiert. Doch obwohl sich alle Bedenken auch in der Praxis reali­siert haben, bewegt sich der Gesetz­geber bisher nicht.

Nun ist es verständlich, gerade in politisch aufge­wühlten Zeiten und angesichts mehrerer Landtags­wahlen nicht noch eine Regelung einzu­führen, die Mieter mit erhöhten Kosten für ökolo­gi­schere Wärme belastet. Doch wird nicht gerade viel Geld bewegt, um den Klima­wandel sozial zu moderieren? Mögli­cher­weise könnte der Gesetz­geber hier gerade im schwie­rigen Gebäu­de­be­reich durch eine simple Abschaffung des § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB flankiert durch ein Härten ausglei­chendes finan­zi­elles Instrument dem Ziel eines klima­freund­li­cheren Gebäu­de­be­stands unkom­pli­ziert näher kommen.