Wer kann, der kann

Vor einigen Monaten stand Kollegin Vollmer mit dem Vertriebs­leiter einer Mandantin an einem Bistro­tisch vor einer Bahnhofs­bä­ckerei und wartete auf den Zug. Man sprach über dies und das, Gerichte, Richter, Gerichts­ur­teile, schwer verständ­liche Gerichts­ur­teile, sehr schwer verständ­liche Gerichts­ur­teile, und dann kam die Rede auf die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH). Der Vertriebs­leiter (nein, es war nicht Vertriebs­leiter Valk, aber eins seiner Vorbilder) hielt die DUH für einen reinen Abmahn­verein und wettete eine Flasche Sekt auf eine Niederlage der DUH vor Gericht. Kollegin Vollmer wettete dagegen, weil die Schwelle zum Rechts­miss­brauch erfah­rungs­gemäß in kaum erreich­barer Höhe zu verorten ist.

Der BGH gab der DUH recht (Urt. v. 04.07.2019, Az. I ZR 149/18). Die DUH – so die Kurzfassung des Urteils – war berechtigt, einen schwä­bi­schen Autohändler abzumahnen, der die Verbrauchs­werte und die CO2-Emissionen der von ihm verkauften Kraft­fahr­zeuge nicht zutreffend auf seiner Homepage auswies. Dies war auch gar nicht streitig. Der Autohändler sprach aber der DUH das Recht ab, dies kosten­pflichtig abzumahnen. Zwar ist die DUH eine quali­fi­zierte Einrichtung nach § 4 Abs. 1 UKlaG, die Abmah­nungen wegen wettbe­werbs­wid­rigen Verletzung von Verbrau­cher­rechten aussprechen darf. Der Autohändler meinte aber, ihrer Berech­tigung stünde § 8 Abs. 4 S. 1 UWG entgegen, der lautet:

Die Geltend­ma­chung der in Absatz 1 bezeich­neten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berück­sich­tigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbe­sondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwider­han­delnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwen­dungen oder Kosten der Rechts­ver­folgung entstehen zu lassen.“

Die Preis­frage, mit der die befassten Gerichte sich ausein­an­der­zu­setzen hatten, war also: Mahnt die DUH nur ab, um damit Geld zu verdienen? Oder ist sie tatsächlich Sachwal­terin von Verbrau­cher­inter­essen? Der Autohändler (bzw. seine Anwälte) stützten ihre Argumen­tation u. a. auf die schiere Anzahl an Abmah­nungen, die die DUH ausspricht. Tatsächlich sind 1.500 Abmah­nungen pro Jahr natürlich kein Pappen­stiel. Dass die beiden Geschäfts­führer für einen Verein von nur ca. 400 Mitgliedern überra­schend viel verdienen (wenn auch nicht mehr als die Geschafts­führer von WWF oder NaBu), wurde von dem Autohändler ebenso vorge­bracht wie das verbreitete Gerücht, die DUH stelle eine Art „Troja­ni­sches Pferd“ des früheren Sponsors Toyota dar, um seine Konkur­renten zu schädigen.

Den BGH beein­druckte das nicht. Dass so viele Abmah­nungen ausge­sprochen werden und diese auch zu erheb­lichen Einnahmen führen, sei kein Anzeichen für ein Fehler­ver­halten der DUH. Sondern für ein verbrei­tetes Fehlver­halten der abgemahnten Branche. Tatsächlich hat das Recht, Verbrau­cher­schutz­ver­stöße abzumahnen, ja nicht im Interesse der DUH den Weg ins Gesetz gefunden. Da der Staat selbst die Einhaltung der verbrau­cher­schutz­recht­lichen Regelungen nicht effektiv überwacht, sollen private Einrich­tungen dies leisten. Ob diese Aufteilung optimal ist, darf bezweifelt werden. Sie entspricht aber dem hier maßgeb­lichen geltenden Recht. Auch die Gehälter der Geschäfts­führer und die Spenden von Toyota sah der BGH nicht als Indiz für eine Rechts­miss­bräuch­lichkeit der Abmah­nungen durch die DUH. Am Ende hatte also der Autohändler das Nachsehen. Und die Kosten von Abmahnung und drei Instanzen.