Herr Valk ruft an

Herr Valk ist nieder­ge­schlagen. Dabei dachte er diesmal, nun hätte er es endgültig raus: Vor wenigen Monaten war die Stadt­werke Oberal­theim GmbH (SWO) ja schon einmal abgemahnt worden, als er als Vertriebs­leiter nur ein paar wahllos aus dem Telefonbuch heraus­ge­griffene Leute aus Unter­al­theim angerufen und über die günstigen Tarife der SWO gegenüber der Konkurrenz, der Stadt­werke Unter­al­theim GmbH (SWU), aufge­klärt hatte. Das war über einige Wochen mit nicht geringem Erfolg sogar recht gut gelaufen. Aber als er dann verse­hentlich den Kraft­werks­leiter der Konkurrenz an der Strippe hatte: Da war es dann aus.

Frau Göker hatte kopfschüt­telnd eine straf­be­wehrte Unter­las­sungs­er­klärung abgegeben. Für jeden Anruf ohne Einwil­ligung sollte die SWO als Schuld­nerin nun eine von der SWU als Gläubi­gerin zu bestim­mende, gerichtlich überprüfbare Vertrags­strafe zahlen. Solche Vertrags­stra­fen­be­stim­mungen nennt man „Hamburger Brauch“.

Hoch und heilig hatte Valk versprochen, so etwas nie wieder zu tun.

Indes: Es nagte an seiner Vertriebs­lei­ter­seele. Zu erfolg­reich waren die Anrufe gewesen. Und als dann noch die SWU überpro­por­tional die Preise erhöhte … Kurz und gut. Vor zwei Wochen griff Valk wieder zum Telefon. Aber diesmal nicht ohne Einwil­ligung, schließlich sollte ihm ein so dummer Fehler nur einmal passieren. Statt­dessen fragte er nun mehr direkt zum Beginn jedes Telefonat: „Sind Sie einver­standen, ein kurzes Infoge­spräch über ihren Strom­tarif zu führen?“ Fast jeder hatte einge­willigt. Aber Unter­al­theim ist ein kleiner Ort, und die Leute sprechen mitein­ander. Und so flatterte schon nach wenigen Tagen Frau Göker eine Vertrags­stra­fen­for­derung auf den Tisch. 20.000 € will die SWU nun haben.

Aber ich habe doch Einwil­li­gungen eingeholt.“, ächzte Valk, als Frau Göker wie der rächende Engel Gottes wieder einmal vor seinem Schreib­tisch erschien. In ihrem Gefolge Justi­ziarin Frau Birte Berlach.

Eine unzumutbare Beläs­tigung ist stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefon­anruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrück­liche Einwil­ligung“, zitierte Frau Berlach aus § 7 Abs. 2 UWG.

Ist 20k nicht ganz schön viel?“, jammerte Falk, und Frau Göker sah Frau Berlach fragend an. In der Tat: Im Wettbe­werbs­sachen mit normaler wirtschaft­licher Bedeutung liegt die Spanne einer ausrei­chenden Vertrags­strafe norma­ler­weise eher zwischen 2500 € und 10.000 €. Um auf 20.000 €, also weit über dem Niveau des von der Recht­spre­chung im Rahmen einer Billig­keits­prüfung nach § 315 BGB heraus­ge­bil­deten Rahmens zu gehen, braucht es schon einige Argumente.

Solche Umstände hatte die SWU aber gar nicht dargelegt. Auf die Klage der SWO hin blieb es deswegen nicht bei den aufge­ru­fenen 10.000 €. Auf einen richter­lichem Hinweis einigten sich die Parteien auf eine Zahlung von 2.500 €, und Herr Valk schwor diesmal beim Leben seiner Großmutter, nie wieder etwas Vergleich­bares zu tun.

Das Valks Großmutter seit zehn Jahren auf dem Friedhof von Oberal­theim lag, musste ja niemand wissen

Von |2018-08-23T21:21:40+02:0023. August 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|

Die EPEX Spot Havarie: Und wie nun weiter?

Ganz genau weiß man noch nicht, was am 25. Juni 2024 zur Entkopplung der Strom­märkte an der Strom­börse EPEX SPOT geführt hat. Zunächst sprach die Börse von einem kleinen Strom­ausfall. Inzwi­schen wird von einem nicht mehr näher definierten daten­ver­ar­bei­tungs­tech­ni­schen Problem gesprochen. Klar ist nur, dass die europäi­schen Märkte durch einen wie auch immer beschaf­fenen Fehler der IT digital vonein­ander entkoppelt wurden, so dass sich Preise bildeten, als ob Deutschland eine Insel wäre, die für Strom­mengen aus dem Ausland nicht erreichbar wäre. Teilweise betrug der Preis für Day-Ahead Strom für den 26. Juni 2024 in der Konse­quenz mehr als 2.000 EUR/MWh.

Für Unter­nehmen, die sich am Spotmarkt Day Ahead eindecken, schossen die Kosten für diesen Tag in die Höhe. Der Schaden dürfte erheblich sein. Für Verbraucher spielen börsen­no­tierte Tarife bisher keine große Rolle. Es entspricht aber der erklärten Absicht der Politik, dass sich das ändert: Unter­nehmen sollen mehr lastva­riable und tages­zeit­be­zogene Tarife anbieten, erste Unter­nehmen locken mit Tarifen, die sich auf Börsen­preise beziehen. Der Vorfall vom 25. Juni dürfte den Optimismus im Umgang mit solchen Tarifen aber durchaus etwas dämpfen.

Dass die genaue Ursache für die Havarie am 25. Juni 2024 noch nicht öffentlich ist, ist einer­seits verständlich. Die Schäden sind hoch, und je mehr über den Vorfall bekannt wird, um so inten­siver werden die Fragen nach der Haftung. Entspre­chend ist es nicht überra­schend, dass in der Öffent­lichkeit über die Entkopplung mit aller Vorsicht bevorzugt gesprochen wird, als hätte ein Meteorit die digitale Kopplung der Märkte unter­brochen. Doch abseits der recht­lichen – auch in mehreren Mandaten von uns geprüften – Frage nach vertrag­lichen wie delikt­i­schen Schadens­er­satz­an­sprüchen geschä­digter Unter­nehmen, muss am Ende klar sein: Wenn praktisch alle Stake­holder marktnahe Beschaf­fungen wollen, auch um die Netzlast besser zu steuern und Preis­spitzen durch Rückgriffe auf besonders teure Erzeuger zu kappen, ist das Vertrauen in die Funktio­na­li­täten der Börsen essen­tiell. Dazu gehören nicht nur Trans­parenz, sondern auch ein konstruk­tiver Umgang mit Pannen wie am 25. Juni, der sich zum einen auf Verbes­se­rungen für die Zukunft, zum anderen auf einen schnellen und unbüro­kra­ti­schen Umgang mit den entstan­denen Schäden beziehen sollte (Miriam Vollmer).

Von |2024-07-19T22:25:40+02:0019. Juli 2024|Allgemein|