Rechtswidrig, aber vollziehbar: Das VG Cottbus zum Tagebau Jänschwalde
Für einen Tagebau (und für andere bergrechtliche Vorhaben) braucht man einen Hauptbetriebsplan nach § 52 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG). Diese werden von der zuständigen Behörde zugelassen. Gegen eine solche Zulassung sind die Deutsche Umwelthilfe und die Grüne Liga vorgegangen. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Zulassung für den Hauptbetriebsplan für den Tagebau Jänschwalde.
Die Kläger legten nicht nur generell Klage gegen die Zulassung ein, sondern versuchten auch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen zu lassen. Dies ist im Eilverfahren möglich. In diesem Eilverfahren hat nun das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus mit Datum vom 27. Juni 2019 (VG 3L 36/19) einen Beschluss gefällt. Dieser ist zumindest teilweise überraschend.
Die Kläger hatten zunächst vorgetragen, dass die Fortführung des Tagebaus Moore und Feuchtgebiete in der Nähe negativ beeinflussen können. Der Tagebau zieht nämlich notwendige Entwässerungsmaßnahmen nach sich, die zu einem Absinken des Grundwasserspiegels führen. Die Umweltschützer fürchten, dass damit nicht nur der Tagebau, anderen auch die Moorgebiete in der Umgebung austrocknen. Da dies nicht reversibel ist, fordern sie, dass für die Dauer des Rechtsstreits (so etwas kann durchaus ein paar Jahre dauern) der Tagebau steht. Die Betreibergesellschaft und mit ihr die zuständige Zulassungsbehörde dagegen sahen das anders.
Das VGt frustrierte beide Seiten: Zum einen bekam die Klägerseite recht. Die Zulassung des Hauptbetriebsplan sei fehlerhaft. Insbesondere liege bisher keine naturschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung vor. Das Landesamt hatte nur für das laufende Jahr dargelegt, dass Beeinträchtigungen der Naturschutzgebiete in der Nähe des Tagebaus ausgeschlossen seien. Das reichte dem VG Cottbus nicht. Außerdem können Vorbelastungen der Umgebung nicht außer acht gelassen werden. Mit anderen Worten: Die Betreiber müssen erst mal nachweisen, dass ihr Tagebau nicht so schädlich ist, wie die Kläger behaupten.
Dass auch die Umweltschützer trotzdem auch unzufrieden sind, liegt an einer etwas überraschenden Wendung. Normalerweise wird ein Verwaltungsakt, den ein Gericht im Eilverfahren als rechtswidrig erkennt, nicht vollzogen. In solchen Fällen muss der Betroffene regelmäßig warten, bis die Rechtmäßigkeit abschließend geklärt ist. In diesem Fall sahen die Richter die Sache aber anders. Sie bejahten das Vollzugsinteresse eines auch von ihnen als rechtswidrig erkannten Bescheides, weil die naturschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung nachgeholt werden könnte, es ein öffentliches Interesse an der Kohleverstromung gäbe und die Wiederinbetriebnahme eines stillgelegten Tagebaus mehrere Monate in Anspruch nehmen würde. Außerdem hätte der Betreiber ja auch schon etwas zur Kompensation getan. Deswegen räumte das Gericht Behörde und Bergbaubetreiber zwei Monate Zeit ein, um die Verträglichkeitsprüfung nachzuholen.
Ob das allerdings tatsächlich eine salomonische Lösung darstellt? Es ist der Rechtsordnung nicht fremd, auch einen möglicherweise rechtswidrigen Bescheid zu vollziehen, wenn überragende Gründe dafür sprechen. Aber wird das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass die Umweltseite wohl im Wege der Beschwerde anrufen will, so überragend wichtige Gründe tatsächlich bejahen? Immerhin ist die Trockenlegung eines Moores nicht umkehrbar. Ein vorübergehend stillgelegter Tagebau dagegen bedeutet zwar erhebliche wirtschaftliche Einbußen, aber Geld allein beeindruckt Richter eher selten. Nun mag es bei pragmatischer Sicht der Dinge nicht darauf ankommen, was in den nächsten acht Wochen passiert angesichts der Dauer eines gewöhnlichen verwaltungsrechtlichen Rechtsstreits. Gleichwohl, nicht nur energie- und umweltrechtlich, auch verwaltungsprozessual ist die Entscheidung aus Cottbus bemerkenswert.