“Streets ‘R’ Us”. Temporäre Spielstraße rechtmäßig

Erst kürzlich hatten wir schon einmal über eine Entscheidung zum sogenannten Anliegergebrauch berichtet. Der Anliegergebrauch leitet sich vom Eigentumsrecht (Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz) her und sichert die Verbindung des Grundstücks des Anliegers zur davorliegenden Straße und zum Verkehrsnetz. Ein individuelles Recht auf Parkplätze in öffentlichen Straßenraum folgt daraus nicht.

Angesichts der zahlreichen Initiativen, den Kraftfahrzeugverkehr in den Städten zurückzudrängen, um Freiräume für andere Verkehrsarten oder Aufenthaltsqualität zu schaffen, stellen sich bezüglich des Anliegergebrauchs noch weitere Fragen: Kann aus dem Anliegergebrauch erfolgreich gegen Straßensperrungen geklagt werden? Wie sieht es beispielsweise mit temporären Spielstraßen aus? Können Anlieger, die ihr Grundstück zeitweilig nicht mit dem Kfz erreichen können, das rechtlich untersagen lassen? Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dies nach summarischer Prüfung in einem Beschluss im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verneint.

In dem betreffenden Fall war die Spielstraße aufgrund einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis und flankiert von straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen eingerichtet worden. Im gerichtlichen Beschluss vom 17.09.2021 (Az. 8 K 4584/21) arbeitet das VG Stuttgart den Inhalt des Anliegergebrauchs heraus: Artikel 14 Abs. 1 GG schütze nur den Kernbereich des Anliegergebrauchs. Dazu zähle nicht die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines städtischen Anliegergrundstücks mit privaten Kraftfahrzeugen und zu privaten Zwecken. Demnach ist es den Bewohnern einer temporären Spielstraße zuzumuten, beispielsweise Baumaterialien zu Zeiten zu besorgen, an denen die Straße nicht gesperrt sei. Auch sei es möglich, das Kfz vorübergehend außerhalb des gesperrten Bereichs zu parken, jedenfalls solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass den Bewohnern der kurze Weg zu Fuß nicht möglich sei.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das Eigentumsrecht und der damit verbundene Anliegergebrauch kaum Handhabe gegen Beschränkungen des Verkehrs bieten. Das ist nachvollziehbar, als der öffentliche Straßenraum gerade nicht Gegenstand privater Rechte ist. Nur soweit das Eigentumsrecht nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden kann, etwa weil ein Grundstück gar nicht mehr erreichbar ist, ist der Kernbereich des Eigentums betroffen. Für Gemeinden bedeutet es, dass durchaus Spielräume zur Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs bestehen (Olaf Dilling).

 

2022-01-20T13:34:30+01:0020. Januar 2022|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Schadenersatzpflicht bei unberechtigter Kündigung der Energielieferung?

In letzter Zeit gab es immer wieder Meldungen von einzelnen Energieversorgern, die ihre Kunden möglicherweise rechtswidrig die Versorgungsverträge gekündigt haben. Machen sie sich damit aber schadenersatzpflichtig?

Schadenersatzpflicht

Kündigt ein Energieversorger den Liefervertrag mit einem Kunden und erweist sich diese Kündigung als unberechtigt und damit unwirksam, gilt der vereinbarte Energieliefervertrag rechtlich fort. Meldet der Versorger die Belieferung des Kunden gleichwohl beim Netzbetreiber ab, verstößt er damit gegen seine vertragliche Lieferpflicht, denn nach der Abmeldung kann er den Kunden nicht mehr beliefern. Sämtliche Energie die der Kunde danach noch bezieht, wird einem anderen Versorger zugeordnet – in der Regel dem Grund- und Ersatzversorger.

Der unberechtigt kündigende Versorger erfüllt damit seine vertragliche Lieferpflicht nicht mehr und macht sich daher grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Energielieferverträge sind regelmäßig Fixgeschäfte, so dass der Versorger die unterlassene Lieferung auch nicht später nachholen könnte. Der Kunde kann dann Schadenersatz statt der Leistung verlangen (§§ 275 Abs. 4, 280, 281, BGB), soweit ihm ein Schaden entsteht.

Höhe des Schadenersatzes

Durch die unberechtigte Kündigung und Abmeldung des Kunden wird der faktische Energiebezug des Kunden in der Regel nicht beeinträchtigt, weil der Ersatzversorger die Belieferung nahtlos fortsetzt.

Der Schaden des Kunden wird daher typischerweise in den Mehrkosten liegen, die ihm durch die Belieferung im Rahmen der teuren Ersatzversorgung entstehen. Da die Ersatzversorgung auf maximal 3 Monate gesetzlich begrenzt ist, muss der Kunde innerhalb dieser Zeit einen neuen Energieliefervertrag abschließen. Auch hier können die Mehrkosten des Neuvertrages im Vergleich zum Lieferpreis des unberechtigt gekündigten Vertrag als Schadenersatz in Betracht kommen.

Der Schadenersatz berechnet sich also kurz gesagt aus der Differenz des vereinbarten Lieferpreises des unberechtigt gekündigten Vertrages und den Kosten der ersatzweisen Belieferung.
Die anzusetzende Dauer ist davon abhängig, wie lange das ursprüngliche Lieferverhältnis ohne die unberechtigte Kündigung noch gelaufen wäre bzw ab wann der Versorger es hätte rechtmäßig beenden können.

Zu beachten ist, dass der Kunde einer Schadensminderungspflicht unterliegt. Er dürfte also keinen unnötig teuren Vertrag als Ersatz für den gekündigten Vertrag abschließen, um so einen möglichst hohen Schadenersatz rechnerischen zu erzielen. Dem Kunden ist es natürlich trotzdem nicht untersagt, auch zu einem teuren Versorger zu wechseln, der Schadenersatz würde dann aber auf Basis eines marktüblichen Vergleichspreises berechnet werden.

(Christian Dümke)

2022-01-20T01:01:40+01:0020. Januar 2022|Allgemein|