„Streets ‚R‘ Us“. Temporäre Spielstraße rechtmäßig
Erst kürzlich hatten wir schon einmal über eine Entscheidung zum sogenannten Anliegergebrauch berichtet. Der Anliegergebrauch leitet sich vom Eigentumsrecht (Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz) her und sichert die Verbindung des Grundstücks des Anliegers zur davorliegenden Straße und zum Verkehrsnetz. Ein individuelles Recht auf Parkplätze in öffentlichen Straßenraum folgt daraus nicht.
Angesichts der zahlreichen Initiativen, den Kraftfahrzeugverkehr in den Städten zurückzudrängen, um Freiräume für andere Verkehrsarten oder Aufenthaltsqualität zu schaffen, stellen sich bezüglich des Anliegergebrauchs noch weitere Fragen: Kann aus dem Anliegergebrauch erfolgreich gegen Straßensperrungen geklagt werden? Wie sieht es beispielsweise mit temporären Spielstraßen aus? Können Anlieger, die ihr Grundstück zeitweilig nicht mit dem Kfz erreichen können, das rechtlich untersagen lassen? Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dies nach summarischer Prüfung in einem Beschluss im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verneint.
In dem betreffenden Fall war die Spielstraße aufgrund einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis und flankiert von straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen eingerichtet worden. Im gerichtlichen Beschluss vom 17.09.2021 (Az. 8 K 4584/21) arbeitet das VG Stuttgart den Inhalt des Anliegergebrauchs heraus: Artikel 14 Abs. 1 GG schütze nur den Kernbereich des Anliegergebrauchs. Dazu zähle nicht die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines städtischen Anliegergrundstücks mit privaten Kraftfahrzeugen und zu privaten Zwecken. Demnach ist es den Bewohnern einer temporären Spielstraße zuzumuten, beispielsweise Baumaterialien zu Zeiten zu besorgen, an denen die Straße nicht gesperrt sei. Auch sei es möglich, das Kfz vorübergehend außerhalb des gesperrten Bereichs zu parken, jedenfalls solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass den Bewohnern der kurze Weg zu Fuß nicht möglich sei.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das Eigentumsrecht und der damit verbundene Anliegergebrauch kaum Handhabe gegen Beschränkungen des Verkehrs bieten. Das ist nachvollziehbar, als der öffentliche Straßenraum gerade nicht Gegenstand privater Rechte ist. Nur soweit das Eigentumsrecht nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden kann, etwa weil ein Grundstück gar nicht mehr erreichbar ist, ist der Kernbereich des Eigentums betroffen. Für Gemeinden bedeutet es, dass durchaus Spielräume zur Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs bestehen (Olaf Dilling).