In letzter Zeit gab es immer wieder Meldungen von einzelnen Energieversorgern, die ihre Kunden möglicherweise rechtswidrig die Versorgungsverträge gekündigt haben. Machen sie sich damit aber schadenersatzpflichtig?
Schadenersatzpflicht
Kündigt ein Energieversorger den Liefervertrag mit einem Kunden und erweist sich diese Kündigung als unberechtigt und damit unwirksam, gilt der vereinbarte Energieliefervertrag rechtlich fort. Meldet der Versorger die Belieferung des Kunden gleichwohl beim Netzbetreiber ab, verstößt er damit gegen seine vertragliche Lieferpflicht, denn nach der Abmeldung kann er den Kunden nicht mehr beliefern. Sämtliche Energie die der Kunde danach noch bezieht, wird einem anderen Versorger zugeordnet – in der Regel dem Grund- und Ersatzversorger.
Der unberechtigt kündigende Versorger erfüllt damit seine vertragliche Lieferpflicht nicht mehr und macht sich daher grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Energielieferverträge sind regelmäßig Fixgeschäfte, so dass der Versorger die unterlassene Lieferung auch nicht später nachholen könnte. Der Kunde kann dann Schadenersatz statt der Leistung verlangen (§§ 275 Abs. 4, 280, 281, BGB), soweit ihm ein Schaden entsteht.
Höhe des Schadenersatzes
Durch die unberechtigte Kündigung und Abmeldung des Kunden wird der faktische Energiebezug des Kunden in der Regel nicht beeinträchtigt, weil der Ersatzversorger die Belieferung nahtlos fortsetzt.
Der Schaden des Kunden wird daher typischerweise in den Mehrkosten liegen, die ihm durch die Belieferung im Rahmen der teuren Ersatzversorgung entstehen. Da die Ersatzversorgung auf maximal 3 Monate gesetzlich begrenzt ist, muss der Kunde innerhalb dieser Zeit einen neuen Energieliefervertrag abschließen. Auch hier können die Mehrkosten des Neuvertrages im Vergleich zum Lieferpreis des unberechtigt gekündigten Vertrag als Schadenersatz in Betracht kommen.
Der Schadenersatz berechnet sich also kurz gesagt aus der Differenz des vereinbarten Lieferpreises des unberechtigt gekündigten Vertrages und den Kosten der ersatzweisen Belieferung.
Die anzusetzende Dauer ist davon abhängig, wie lange das ursprüngliche Lieferverhältnis ohne die unberechtigte Kündigung noch gelaufen wäre bzw ab wann der Versorger es hätte rechtmäßig beenden können.
Zu beachten ist, dass der Kunde einer Schadensminderungspflicht unterliegt. Er dürfte also keinen unnötig teuren Vertrag als Ersatz für den gekündigten Vertrag abschließen, um so einen möglichst hohen Schadenersatz rechnerischen zu erzielen. Dem Kunden ist es natürlich trotzdem nicht untersagt, auch zu einem teuren Versorger zu wechseln, der Schadenersatz würde dann aber auf Basis eines marktüblichen Vergleichspreises berechnet werden.
Hinterlasse einen Kommentar