In letzter Zeit gab es immer wieder Meldungen von einzelnen Energie­ver­sorgern, die ihre Kunden mögli­cher­weise rechts­widrig die Versor­gungs­ver­träge gekündigt haben. Machen sie sich damit aber schadenersatzpflichtig?

Schaden­er­satz­pflicht

Kündigt ein Energie­ver­sorger den Liefer­vertrag mit einem Kunden und erweist sich diese Kündigung als unberechtigt und damit unwirksam, gilt der verein­barte Energie­lie­fer­vertrag rechtlich fort. Meldet der Versorger die Belie­ferung des Kunden gleichwohl beim Netzbe­treiber ab, verstößt er damit gegen seine vertrag­liche Liefer­pflicht, denn nach der Abmeldung kann er den Kunden nicht mehr beliefern. Sämtliche Energie die der Kunde danach noch bezieht, wird einem anderen Versorger zugeordnet – in der Regel dem Grund- und Ersatzversorger.

Der unberechtigt kündi­gende Versorger erfüllt damit seine vertrag­liche Liefer­pflicht nicht mehr und macht sich daher grund­sätzlich schaden­er­satz­pflichtig. Energie­lie­fer­ver­träge sind regel­mäßig Fixge­schäfte, so dass der Versorger die unter­lassene Lieferung auch nicht später nachholen könnte. Der Kunde kann dann Schaden­ersatz statt der Leistung verlangen (§§ 275 Abs. 4, 280, 281, BGB), soweit ihm ein Schaden entsteht.

Höhe des Schadenersatzes

Durch die unberech­tigte Kündigung und Abmeldung des Kunden wird der faktische Energie­bezug des Kunden in der Regel nicht beein­trächtigt, weil der Ersatz­ver­sorger die Belie­ferung nahtlos fortsetzt.

Der Schaden des Kunden wird daher typischer­weise in den Mehrkosten liegen, die ihm durch die Belie­ferung im Rahmen der teuren Ersatz­ver­sorgung entstehen. Da die Ersatz­ver­sorgung auf maximal 3 Monate gesetzlich begrenzt ist, muss der Kunde innerhalb dieser Zeit einen neuen Energie­lie­fer­vertrag abschließen. Auch hier können die Mehrkosten des Neuver­trages im Vergleich zum Liefer­preis des unberechtigt gekün­digten Vertrag als Schaden­ersatz in Betracht kommen.

Der Schaden­ersatz berechnet sich also kurz gesagt aus der Differenz des verein­barten Liefer­preises des unberechtigt gekün­digten Vertrages und den Kosten der ersatz­weisen Belieferung.
Die anzuset­zende Dauer ist davon abhängig, wie lange das ursprüng­liche Liefer­ver­hältnis ohne die unberech­tigte Kündigung noch gelaufen wäre bzw ab wann der Versorger es hätte recht­mäßig beenden können.

Zu beachten ist, dass der Kunde einer Schadens­min­de­rungs­pflicht unter­liegt. Er dürfte also keinen unnötig teuren Vertrag als Ersatz für den gekün­digten Vertrag abschließen, um so einen möglichst hohen Schaden­ersatz rechne­ri­schen zu erzielen. Dem Kunden ist es natürlich trotzdem nicht untersagt, auch zu einem teuren Versorger zu wechseln, der Schaden­ersatz würde dann aber auf Basis eines markt­üb­lichen Vergleichs­preises berechnet werden.

(Christian Dümke)