Erst kürzlich hatten wir schon einmal über eine Entscheidung zum sogenannten Anlie­ger­ge­brauch berichtet. Der Anlie­ger­ge­brauch leitet sich vom Eigen­tums­recht (Artikel 14 Abs. 1 Grund­gesetz) her und sichert die Verbindung des Grund­stücks des Anliegers zur davor­lie­genden Straße und zum Verkehrsnetz. Ein indivi­du­elles Recht auf Parkplätze in öffent­lichen Straßenraum folgt daraus nicht.

Angesichts der zahlreichen Initia­tiven, den Kraft­fahr­zeug­verkehr in den Städten zurück­zu­drängen, um Freiräume für andere Verkehrs­arten oder Aufent­halts­qua­lität zu schaffen, stellen sich bezüglich des Anlie­ger­ge­brauchs noch weitere Fragen: Kann aus dem Anlie­ger­ge­brauch erfolg­reich gegen Straßen­sper­rungen geklagt werden? Wie sieht es beispiels­weise mit tempo­rären Spiel­straßen aus? Können Anlieger, die ihr Grund­stück zeitweilig nicht mit dem Kfz erreichen können, das rechtlich unter­sagen lassen? Das Verwal­tungs­ge­richt Stuttgart hat dies nach summa­ri­scher Prüfung in einem Beschluss im Rahmen des einst­wei­ligen Rechts­schutzes verneint.

In dem betref­fenden Fall war die Spiel­straße aufgrund einer straßen­recht­lichen Sonder­nut­zungs­er­laubnis und flankiert von straßen­ver­kehrs­recht­lichen Anord­nungen einge­richtet worden. Im gericht­lichen Beschluss vom 17.09.2021 (Az. 8 K 4584/21) arbeitet das VG Stuttgart den Inhalt des Anlie­ger­ge­brauchs heraus: Artikel 14 Abs. 1 GG schütze nur den Kernbe­reich des Anlie­ger­ge­brauchs. Dazu zähle nicht die unein­ge­schränkte Erreich­barkeit eines städti­schen Anlie­ger­grund­stücks mit privaten Kraft­fahr­zeugen und zu privaten Zwecken. Demnach ist es den Bewohnern einer tempo­rären Spiel­straße zuzumuten, beispiels­weise Bauma­te­rialien zu Zeiten zu besorgen, an denen die Straße nicht gesperrt sei. Auch sei es möglich, das Kfz vorüber­gehend außerhalb des gesperrten Bereichs zu parken, jeden­falls solange keine Anhalts­punkte vorliegen, dass den Bewohnern der kurze Weg zu Fuß nicht möglich sei.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das Eigen­tums­recht und der damit verbundene Anlie­ger­ge­brauch kaum Handhabe gegen Beschrän­kungen des Verkehrs bieten. Das ist nachvoll­ziehbar, als der öffent­liche Straßenraum gerade nicht Gegen­stand privater Rechte ist. Nur soweit das Eigen­tums­recht nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden kann, etwa weil ein Grund­stück gar nicht mehr erreichbar ist, ist der Kernbe­reich des Eigentums betroffen. Für Gemeinden bedeutet es, dass durchaus Spiel­räume zur Beschränkung des Kraft­fahr­zeug­ver­kehrs bestehen (Olaf Dilling).