In vielen Städten ist aufgrund der Parksi­tuation die Lösch- und Rettungs­si­cherheit nicht gewähr­leistet. Ein letztes Jahr vom Verwal­tungs­ge­richt Würzburg entschie­dener Fall zeigt, dass weitge­hende Möglich­keiten der Kommune bestehen, Parkplätze zugunsten der Lösch­si­cherheit im Brandfall zu beschränken.

Die Gemeinde hatte nach einer Beschwerde der Müllabfuhr am Wende­hammer einer als Sackgasse angelegten Wohnstraße ein absolutes Halte­verbot erlassen. Dies rief Bewohner der Straße auf den Plan, die ihre Fahrzeuge, trotz der Pflicht für eigene Stell­plätze zu sorgen, bis dahin immer auf der Straße geparkt hatten. Die Kläger beriefen sich dabei unter anderem auf den sogenannten Anlie­ger­ge­brauch. Dieser geht über die allge­meine Möglichkeit zur Nutzung öffent­licher Straßen, die mit dem Gemein­ge­brauch gegeben ist, hinaus: Der Anlie­ger­ge­brauch, der aus dem Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Grund­gesetz) herge­leitet wird, sichert die Verbindung des Grund­stücks des Anliegers zur davor­lie­genden Straße und zum Verkehrsnetz.

Das Verwal­tungs­ge­richt Würzburg hob jedoch in seiner Entscheidung hervor, dass der Anlie­ger­ge­brauch nur auf die Erreich­barkeit des Grund­stücks bezogen sei, nicht jedoch die Möglichkeit umfassen würde, vor dem Grund­stück zu halten oder zu parken. Durch das Halte­verbot sei die Zufahrt auf das Grund­stück selbst gar nicht beschränkt. Allgemein vermittelt der Anlie­ger­ge­brauch Eigen­tümern eines Grund­stücks nach der Recht­spre­chung keinen Anspruch, dass Parkmög­lich­keiten auf öffent­lichen Straßen und Plätzen unmit­telbar bei ihrem Grund­stück oder in dessen Nähe einge­richtet werden oder erhalten bleiben (BVerwG, U.v. 6.8.1982 – 4 C 58/80; B.v. 20.12.1991 – 3 B 118/91).

Vor diesem Hinter­grund erschien dem Gericht die Entscheidung der Verkehrs­be­hörde angemessen, der Rettungs­si­cherheit Vorrang vor den Belangen der Anwohner auf öffent­liche Parkplätze einzu­räumen. Tatsächlich gibt es in vielen Städten Probleme mit zugeparkten Straßen und Plätzen, auf denen weder Entsor­gungs­fahr­zeuge als auch Lösch­wagen ohne Behin­derung durch­kommen. An sich hätten die Kommunen die Möglichkeit, diesen Missstand durch Halte­verbote zu beenden, wenn sie den politi­schen und recht­lichen Wider­stände betrof­fener Kfz-Halter die Stirn bieten (Olaf Dilling).