In den Streit um die Zulässigkeit von gesonderten Grundversorgungstarifen für Neukunden (mehr zum Hintergrund hier und hier) kommt offenbar Bewegung. Zunächst hatten sich nur verschiedene Stimmen in diesem Streit artikuliert und positioniert.
„Die Spaltung der Grundversorgung in Neu- und Bestandskund:innen widerspricht unserem Verständnis des freien Marktes und der Liberalisierung im Energiemarkt deutlich. Eine Bestrafung oder Schikanierung von Kundenkreisen, die ihren Anbieter gewechselt haben, kritisieren wir“ lässt der Vorstand der Verbraucherzentrale NRW verlauten.
Der VKU sieht das Handeln der Grundversorger „im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Regelungen“ zeigt sich für eine mögliche gerichtliche Überprüfung optimistisch. Der bayerische Landesverband des BDEW hat die Bundesnetzagentur kritisiert und Den Vorwurf erhoben, die Aufsichtsbehörde lege die Hände in den Schoß statt unseriöse Billigvertriebe aus dem Verkehr zu ziehen.
Auch dies Kartellbehörde in NRW wertet die Praxis der Grundversorger als grundsätzlich unproblematisch.
Die Monopolkommission vermutet bei einigen Versorgern Preismissbrauch, allerdings zielt dies auf die Höhe der von Neukunden verlangten Preise ab, stellt aber das grundsätzliche System der Tarifspaltung nicht in Frage.
Der Verfasser dieser Zeilen hatte sich gegenüber der FAZ für eine grundsätzliche Zulässigkeit der Tarifspaltung ausgesprochen.
Die EWE hatte zuletzt verkündet, dass Sie selbst eine Aufteilung der Grundversorgungstarife nach interner rechtlicher Prüfung für unzulässig hält – ohne die Rechtsauffassung jedoch näher zu begründen.
Die Verbraucherzentrale NRW möchte jetzt offenbar rasch eine gerichtliche Klärung herbeiführen und hat gegen drei Energieversorger den erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Es ist daher zu erwarten, dass wir in nächster Zeit zumindest auch Meinungen aus der Rechtsprechung zur Kenntnis nehmen können. Man muss das so vorsichtig, formulieren, weil es sich bei den eingeleiteten Verfahren um Eilverfahren handelt, bei denen nach summarischer Prüfung entweder eine vorläufige Entscheidung des Gerichts ergeht („Einstweilige Verfügung“) oder der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.
Gegen die Entscheidung in einem solchen Verfahren stehen jeder Partei dann noch Rechtsmittel zum jeweiligen Oberlandesgericht als Kontrollinstanz zu, was das Verfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung nochmals verlängern könnte. Darüber hinaus kann über den Streitgegenstand dann noch ein reguläres Hauptsacheverfahren geführt werden.
Das Thema ist spannend – und wir bleiben dran.
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