In den Streit um die Zuläs­sigkeit von geson­derten Grund­ver­sor­gungs­ta­rifen für Neukunden (mehr zum Hinter­grund hier und hier) kommt offenbar Bewegung. Zunächst hatten sich nur verschiedene Stimmen in diesem Streit artiku­liert und positioniert.

Die Spaltung der Grund­ver­sorgung in Neu- und Bestandskund:innen wider­spricht unserem Verständnis des freien Marktes und der Libera­li­sierung im Energie­markt deutlich. Eine Bestrafung oder Schika­nierung von Kunden­kreisen, die ihren Anbieter gewechselt haben, kriti­sieren wir“ lässt der Vorstand der Verbrau­cher­zen­trale NRW  verlauten.

Der VKU sieht das Handeln der Grund­ver­sorger „im Einklang mit den bestehenden recht­lichen Regelungen“ zeigt sich für eine mögliche gericht­liche Überprüfung optimis­tisch. Der bayerische Landes­verband des BDEW hat die Bundes­netz­agentur kriti­siert und Den Vorwurf erhoben, die Aufsichts­be­hörde lege die Hände in den Schoß statt unseriöse Billig­ver­triebe aus dem Verkehr zu ziehen.

Auch dies Kartell­be­hörde in NRW wertet die Praxis der Grund­ver­sorger als grund­sätzlich unproblematisch.

Die Monopol­kom­mission vermutet bei einigen Versorgern Preis­miss­brauch, aller­dings zielt dies auf die Höhe der von Neukunden verlangten Preise ab, stellt aber das grund­sätz­liche System der Tarif­spaltung nicht in Frage.

Der Verfasser dieser Zeilen hatte sich gegenüber der FAZ für eine grund­sätz­liche Zuläs­sigkeit der Tarif­spaltung ausgesprochen.

Die EWE hatte zuletzt verkündet, dass Sie selbst eine Aufteilung der Grund­ver­sor­gungs­tarife nach interner recht­licher Prüfung für unzulässig hält – ohne die Rechts­auf­fassung jedoch näher zu begründen.

Die Verbrau­cher­zen­trale NRW möchte jetzt offenbar rasch eine gericht­liche Klärung herbei­führen und hat gegen drei Energie­ver­sorger den erlass einer einst­wei­ligen Verfügung beantragt. Es ist daher zu erwarten, dass wir in nächster Zeit zumindest auch Meinungen aus der Recht­spre­chung zur Kenntnis nehmen können. Man muss das so vorsichtig, formu­lieren, weil es sich bei den einge­lei­teten Verfahren um Eilver­fahren handelt, bei denen nach summa­ri­scher Prüfung entweder eine vorläufige Entscheidung des Gerichts ergeht („Einst­weilige Verfügung“) oder der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.

Gegen die Entscheidung in einem solchen Verfahren stehen jeder Partei dann noch Rechts­mittel zum jewei­ligen Oberlan­des­ge­richt als Kontroll­in­stanz zu, was das Verfahren bis zu einer endgül­tigen Entscheidung nochmals verlängern könnte. Darüber hinaus kann über den Streit­ge­gen­stand dann noch ein reguläres Haupt­sa­che­ver­fahren geführt werden.

Das Thema ist spannend – und wir bleiben dran.

(Christian Dümke)