Die EEG-Umlage soll bald Geschichte sein – war Ihre Abschaffung von der neuen Regierungskoalition ursprünglich für Anfang 2023 geplant kommt ihr Ende noch schneller als erwartet. Finanzminister Lindner hat nun die Abschaffung bereits für Mitte diesen Jahres in Aussicht gestellt.
Die EEG Umlage dient der Finanzierung der Mehrkosten, die durch die Markteinführung der erneuerbaren Energien entstehen und begleitet die Energiewirtschaft schon verhältnismäßig lange. Lag Sie im Jahr 2003 noch bei 0,41 ct/kWh stieg sie in den Folgejahren langsam aber unaufhaltsam an und erreichte im Spitzenwert 6,88 ct/kWh in 2017. Derzeit liegt Sie noch bei 3,72 ct/kWh.
Die EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern bei Stromlieferanten und Eigenversorgern auf geliefert und selbst verbrauchte Strommengen erhoben. Ihre zunehmende wirtschaftliche Bedeutung führte bald zu einer Vielzahl von Sonder- und Ausnahmeregelungen, wie zum Beispiel für stromkostenintensive Unternehmen, Unternehmen die Strom zu Herstellung von „Grünem“ Wasserstoff einsetzen oder bestimmten Eigenversorgungskonstellationen in denen die EEG Umlage entfällt oder reduziert ist.
Gerade die Erweiterung der EEG Umlagepflicht auf Eigenverbrauch führte zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten und teilweise unangenehmen Überraschungen bei Betreibern von Stromerzeugungsanlagen, deren Auswirkungen bis heute anhalten. Um die EEG Umlage hat sich im Laufe der Jahre ein wahres Dickicht an begleitenden Regelungen zur Meldung und Erfassung gebildet. Denn wo umlagepflichtige strommengen existieren, müssen diese natürlich erfasst, gemessen, abgegrenzt, geschätzt, gemeldet und letztendlich auch bezahlt werden. Die Bundesnetzagentur sah sich am Ende sogar genötigt einen Leitfaden eigens zum Thema Messen und Schätzen herauszugeben.
Ebenso gab es kreative Ideen Lieferkonstellationen möglichst so auszugestalten, dass wenig oder keine EEG-Umlage anfallen sollte. Nicht alle kreativen konzepte hatten dabei rechtlichen Bestand, wie etwa der gescheiterte Versuch Stromlieferungen vertraglich als umlagefreie „Lichtlieferungen“ zu deklarieren oder auch die lange umstrittene sog. Scheibenpachtmodelle.
All das soll bald mit einem Federstrich des Gesetzgebers zur Rechtshistorie werden, wie schon so viele andere Regelungsbereiche der Energiewende zuvor. Aber wir sind optimistisch – dem Gesetzgeber werden die Ideen und den Juristen die Streits über deren Anwendung nicht ausgehen.
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