Die EEG-Umlage soll bald Geschichte sein – war Ihre Abschaffung von der neuen Regie­rungs­ko­alition ursprünglich für Anfang 2023 geplant kommt ihr Ende noch schneller als erwartet. Finanz­mi­nister Lindner hat nun die Abschaffung bereits für Mitte diesen Jahres in Aussicht gestellt.

Die EEG Umlage dient der Finan­zierung der Mehrkosten, die durch die Markt­ein­führung der erneu­er­baren Energien entstehen und begleitet die Energie­wirt­schaft schon verhält­nis­mäßig lange. Lag Sie im Jahr 2003 noch bei 0,41 ct/kWh stieg sie in den Folge­jahren langsam aber unauf­haltsam an und erreichte im Spitzenwert 6,88 ct/kWh in 2017. Derzeit liegt Sie noch bei 3,72 ct/kWh.

Die EEG-Umlage wird von den Übertra­gungs­netz­be­treibern bei Strom­lie­fe­ranten und Eigen­ver­sorgern auf geliefert und selbst verbrauchte Strom­mengen erhoben. Ihre zuneh­mende wirtschaft­liche Bedeutung führte bald zu einer Vielzahl von Sonder- und Ausnah­me­re­ge­lungen, wie zum Beispiel für strom­kos­ten­in­tensive Unter­nehmen, Unter­nehmen die Strom zu Herstellung von „Grünem“ Wasser­stoff einsetzen oder bestimmten Eigen­ver­sor­gungs­kon­stel­la­tionen in denen die EEG Umlage entfällt oder reduziert ist.

Gerade die Erwei­terung der EEG Umlage­pflicht auf Eigen­ver­brauch führte zu einer Vielzahl von Rechts­strei­tig­keiten und teilweise unange­nehmen Überra­schungen bei Betreibern von Strom­erzeu­gungs­an­lagen, deren Auswir­kungen bis heute anhalten. Um die EEG Umlage hat sich im Laufe der Jahre ein wahres Dickicht an beglei­tenden Regelungen zur Meldung und Erfassung gebildet. Denn wo umlage­pflichtige strom­mengen existieren, müssen diese natürlich erfasst, gemessen, abgegrenzt, geschätzt, gemeldet und letzt­endlich auch bezahlt werden. Die Bundes­netz­agentur sah sich am Ende sogar genötigt einen Leitfaden eigens zum Thema Messen und Schätzen herauszugeben.

Ebenso gab es kreative Ideen Liefer­kon­stel­la­tionen möglichst so auszu­ge­stalten, dass wenig oder keine EEG-Umlage anfallen sollte. Nicht alle kreativen konzepte hatten dabei recht­lichen Bestand, wie etwa der geschei­terte Versuch Strom­lie­fe­rungen vertraglich als umlage­freie „Licht­lie­fe­rungen“ zu dekla­rieren oder auch die lange umstrittene sog. Scheibenpachtmodelle.

All das soll bald mit einem Feder­strich des Gesetz­gebers zur Rechts­his­torie werden, wie schon so viele andere Regelungs­be­reiche der Energie­wende zuvor. Aber wir sind optimis­tisch – dem Gesetz­geber werden die Ideen und den Juristen die Streits über deren Anwendung nicht ausgehen.

(Christian Dümke)