Gedanken zum neuen § 27 EnSiG – Geneh­mi­gungs­pflicht von Leistungsverweigerungsrechten

Über das Energie­si­che­rungs­gesetz im Allge­meinen und das darin enthaltene „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ hatten wir bereits mehrfach berichtet. Heute wenden wir uns noch einmal einer weiteren beson­deren Vorschrift dieses Gesetzes zu, die Aufmerk­samkeit verdient – den § 27 EnSiG (lesen Sie dazu auch hier)

Der Wortlaut der Norm lautet:

§ 27  Beschränkung von Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechten aufgrund des Ausfalls kontra­hierter Liefermengen

(1) Die Ausübung eines gesetz­lichen oder vertrag­lichen Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechtes durch ein Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes aus einem Vertrag über die Lieferung von Erdgas setzt, soweit es mit dem Ausfall oder der Reduzierung von Gaslie­fe­rungen unter von dem Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen abgeschlos­senen Liefer­ver­trägen begründet wird, die Geneh­migung der Bundes­netz­agentur voraus. Das Erfor­dernis der Geneh­migung durch die Bundes­netz­agentur gilt nicht, wenn das Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen gegenüber der Bundes­netz­agentur nachweist, dass eine Ersatz­be­schaffung, unabhängig von den Kosten, unmöglich ist oder der Handel mit Gas für das deutsche Markt­gebiet an der European Energy Exchange ausge­setzt ist. Sonstige Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechte bleiben unberührt.

(2) Die Bundes­netz­agentur entscheidet auf Antrag über die Geneh­migung nach pflicht­ge­mäßem Ermessen unter Berück­sich­tigung des öffent­lichen Inter­esses an der Sicher­stellung der Funkti­ons­fä­higkeit des Marktes. Sie teilt ihre Entscheidung dem antrag­stel­lenden Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen mit. § 29 sowie Teil 8 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes sind entspre­chend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, solange die Alarm­stufe oder die Notfall­stufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Inter­net­seite des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Klima­schutz veröf­fent­licht ist, besteht.

Während der Alarm­stufe oder der Notfall­stufe des Gasnot­fall­plans sollen Energie­ver­sorger demnach Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechte nur ausüben dürfen, wenn dies zuvor durch die Bundes­netz­agentur genehmigt wurde. Die Geneh­migung soll nicht erfor­derlich sein in Fällen der Unmög­lichkeit – diese muss aller­dings wiederum gegenüber der Behörde „nachge­wiesen“ werden.

Die Regelung wirft einige Fragen auf: Was ist Prüfungs­maßstab der geneh­mi­genden Behörde? Die Vorgabe „nach pflicht­ge­mäßem Ermessen unter Berück­sich­tigung des öffent­lichen Inter­esses an der Sicher­stellung der Funkti­ons­fä­higkeit des Marktes“ ist hier wenig erhellend. Unklar auch, ob die Behörde in diesem Zusam­menhang auch zivil­rechtlich prüft, ob rechtlich überhaupt ein Leistungs­ver­wei­ge­rungs­recht besteht oder sich die Prüfung allein auf die Folgen der Ausübung für den Markt beschränkt.

Aus Sicht des Adres­saten einer (geneh­migten) Leistungs­ver­wei­gerung stellt sich die Frage, ob man im Fall einer geneh­migten aber gleichwohl unberech­tigten Leistungs­ver­wei­gerung zunächst die Geneh­migung als Verwal­tungsakt angreift oder zivil­ge­richtlich direkt auf Erbringung der Leistung klagen sollte. Möglich erscheint beides um die Leistungs­ver­wei­gerung erfolg­reich anzugreifen.

(Christian Dümke)

2022-07-29T16:41:53+02:0029. Juli 2022|BNetzA, Energiepolitik|

Wie das BMWK den Speicher Rehden zurück­geholt hat

Ganze vier Paragrafen hat die brandneue Gasspei­cher­be­fül­lungs­ver­ordnung, abgekürzt GasSpBe­füllV, die vorgestern im Bundes­an­zeiger veröf­fent­licht wurde. Sie soll den nächsten Winter retten, wenn mögli­cher­weise kein Erdgas mehr nach Deutschland fließt. Doch wie will das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium das anstellen?

Die neue Verordnung fußt auf den jüngst ins Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) einge­fügten §§ 35a EnWG bis § 35h EnWG. Mit diesen Neure­ge­lungen vom März 2022 hat der Gesetz­geber Vorgaben für die Füllstände der deutsche Gasspeicher gemacht, nachdem im letzten Winter die Gasspeicher die niedrigsten Füllstände seit 15 Jahren hatten, was auch kurzfristige Abhän­gigkeit von der russi­schen Gasver­sorgung natur­gemäß erhöht. Die Gasspeicher sollen nun nach § 35b Abs. 1 EnWG am 1.2. zu 40% gefüllt sein, am 1.10. zu 80% und am 1.11. zu 90%. Wenn das nicht einge­halten wird, eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, dem Betreiber des Speichers die Verfü­gungs­macht über seinen Speicher zu entziehen und den neu einge­führten Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen die Gasspei­cher­ka­pa­zität ausschreiben zu lassen.

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(Foto: Axel Hindemith / Lizenz: Creative Commons CC-by-sa‑3.0 de)

Doch das Gesetz verur­teilt das Wirtschafts­mi­nis­terium nicht, bis zum Herbst zuzuwarten. Es enthält Verord­nungs­er­mäch­ti­gungen in § 35b Abs. 3 und 7 EnWG, die der Verord­nungs­geber nun ausge­nutzt hat. Anlass ist, dass Deutsch­lands größer Gasspeicher in Rehden derzeit nur zu rund 2% gefüllt ist. Zwar hat die Bundes­netz­agentur (BNetzA) als Treuhän­derin über die Gazprom Germania nun die Hand auf dem Speicher. Aber die Gazprom Export (keineswegs unter Treuhän­der­schaft der BNetzA) hat vertraglich verein­barte Speicher­ka­pa­zi­täten, die sie nicht nutzt.

Diese Kapazi­täten werden ihr nunmehr entzogen. § 2 der neuen GasSpBe­füllV ergänzt die kalen­da­ri­schen Pflichten des § 35b Abs. 1 EnWG: Wenn zum 1.5. keine 5% und am 1.6. keine 10% der Gasspei­cher­ka­pa­zität genutzt werden (2022 gilt der 2.6., da die GasSpBe­füllV erst ab diesem Tag gilt), sind die ungenutzten Kapazi­täten dem Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen umgehend zur Verfügung zu stellen. Das ist die „Trading Hub Europe“ (THE). Die THE kann nun nach § 35c EnWG die Kapazi­täten ausschreiben und so dafür sorgen, dass sie auch genutzt werden. Gazprom kann den Speicher Rehden damit nicht mehr blockieren.

2022-06-03T21:29:32+02:003. Juni 2022|BNetzA, Energiepolitik, Gas|

Gaslie­fer­stopp und Gaslieferverträge

Rund 40% des in Deutschland verbrauchten Erdgases stammt aus Russland. Bleibt es aus, kann es – so Stand heute laut Wirtschafts­mi­nis­terium – nur mittel­fristig, aber nicht kurzfristig ersetzt werden. Was passiert also, wenn aus dem Osten nichts mehr kommt?

SOS-VO und Notfallplan Gas

Zunächst: Es gibt ein komplettes Regelwerk für den Umgang mit Gasver­sor­gungs­eng­pässen. Eine EU-Verordnung, die passen­der­weise SoS-VO genannt wird, gibt vor, wie die Mitglied­staaten sich auf Gasver­sor­gungs­schwie­rig­keiten vorbe­reiten müssen. Danach muss Mitglied­staat Deutschland Präven­tions- und Notfall­pläne erstellen. Einen solchen gibt es auch: Den Notfallplan Gas aus 2019. Wichtige weitere Regelungen und Eingriffs­grund­lagen liefern das (hier bereits bespro­chene) Energie­si­cher­heits­gesetz (EnSiG) und die GasSV.

Aus dem Zusam­men­spiel dieser Regelungen ergibt sich: Es gibt drei Eskala­ti­ons­stufen: Die (am 30.03.2022 ausge­rufene) Frühwarn­stufe, wenn Hinweise auf eine erheb­liche Verschlech­terung der Gasver­sor­gungslage bestehen. Die Alarm­stufe, wenn das Verhältnis von Nachfrage und Angebot so gestört ist, dass die Versor­gungslage sich verschlechtert, aber die Schwie­rig­keiten noch mit Markt­mitteln bewältigt werden können. Und dann der Gasmarkt-Supergau: Die Notfall­stufe, in der mit Markt­maß­nahmen nichts mehr zu machen ist. Hat die Versor­gungs­störung diese Dimen­sionen angenommen, darf die Bundes­netz­agentur (BNetzA) ordnungs­rechtlich aktiv werden. In diesem Fall hat sie weitrei­chende Befug­nisse, kann etwa die Versorgung von Industrie- und Gewer­be­un­ter­nehmen drosseln oder ganz unter­sagen oder anordnen, dass und bei wem Gas durch andere Energie­träger ersetzt wird, sofern möglich.

Macht Putin uns die Heizung aus?

Viele Deutsche fürchten, spätestens im nächsten Winter zuhause frieren zu müssen. Doch hier ist die Rechtslage klar: Haushalte gehören zu den geschützten Kunden nach Art. 2 Nr. 5 der SoS-VO, ebenso wie grund­le­gende soziale Dienste wie etwa die Polizei oder Kranken­häuser. Sie werden auf jeden Fall beliefert, vorher muss die Industrie ihre Produktion drosseln. Kündigt ihr Gaslie­ferant, fallen sie in die Ersatz­ver­sorgung durch den örtlichen Grundversorger.

Wie sicher ist der Gasliefervertrag?

Doch Unter­nehmen fürchten nicht nur die Abschaltung durch die BNetzA im Notfall. Schon jetzt, noch vor Ausrufung auch nur der Frühwarn­stufe, sind viele laufende Gaslie­fer­ver­träge nicht mehr auskömmlich, weil die Versorger vor Monaten oder gar Jahren zu Preisen verkauft haben, zu denen sie sich heute nicht mehr eindecken können. Bleibt das Gas aus dem Osten nun aus oder wird auch nur mengen­mäßig gedrosselt, wird sich dieser Angebots­rückgang voraus­sichtlich in einer weiteren Preis­stei­gerung an der Börse nieder­schlagen. Damit stellt sich Liefe­ranten, indus­tri­ellen Letzt­ver­brau­chern, aber auch Haushalts­kunden die Frage, ob ein so rapider unerwar­teter Preis­sprung zur Kündigung berechtigt.

Für Haushalts­kunden ist die Sache wiederum recht klar: Sind sie grund­ver­sorgt, kann es teuer werden, aber eine Kündigung sieht die GasGVV gerade nicht vor. Im Sonder­kun­den­vertrag kommt es auf die konkrete Preis­klausel an, ob und wie Preis­stei­ge­rungen weiter­ge­geben werden können. Auch Kündi­gungen sind nicht ausge­schlossen, wenn der Vertrag dies vorsieht. Allzu kunden­feind­lichen Klauseln setzen aller­dings die §§ 305 BGB ff., die Inhalts­kon­trolle von AGB, in aller Regel eine deutliche Grenze.

Winter, Alaska, Pipeline, Öl, Schnee, Struktur

In der Industrie, aber auch bei anderen Großkunden am Gasmarkt, ist die Lage komplexer. Hier werden in aller Regel Force-majeure-Klauseln vereinbart. Doch diese Klauseln unter­scheiden sich stark. Viele enthalten keine Regelungen für den Fall, dass die Fälle höherer Gewalt der Erfüllung des Vertrages nicht entge­gen­stehen, sondern ihn „nur“ unwirt­schaftlich machen. Hier kommt es also auf die konkrete Klausel an, wie manche Unter­nehmen schon während der Pandemie schmerzlich erfahren mussten. Auch, ob ein russi­scher Lieferstop überhaupt als höhere Gewalt einzu­ordnen ist, hängt von der konkreten Klausel ab. Für manche Verträge, auch Standard­ver­träge, gilt eine Embar­go­klausel, aber viele Unter­nehmen hielten so etwas in der Vergan­genheit nicht für nötig.

Damit gilt: Es muss Vertrag für Vertrag geprüft werden, ob ein Liefer­stopp eine Preis­an­passung oder eine Kündigung erlaubt. Und wer aktuell einen Vertrag abschließt, sollte in jedem Fall klar regeln, was passiert, wenn die Lage sich – morgen, in drei Wochen oder im Herbst – drama­tisch ändert (Miriam Vollmer).

 

 

 

2022-03-30T10:16:10+02:0029. März 2022|BNetzA, Energiepolitik, Gas|