Wie das BMWK den Speicher Rehden zurück­geholt hat

Ganze vier Paragrafen hat die brandneue Gasspei­cher­be­fül­lungs­ver­ordnung, abgekürzt GasSpBe­füllV, die vorgestern im Bundes­an­zeiger veröf­fent­licht wurde. Sie soll den nächsten Winter retten, wenn mögli­cher­weise kein Erdgas mehr nach Deutschland fließt. Doch wie will das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium das anstellen?

Die neue Verordnung fußt auf den jüngst ins Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) einge­fügten §§ 35a EnWG bis § 35h EnWG. Mit diesen Neure­ge­lungen vom März 2022 hat der Gesetz­geber Vorgaben für die Füllstände der deutsche Gasspeicher gemacht, nachdem im letzten Winter die Gasspeicher die niedrigsten Füllstände seit 15 Jahren hatten, was auch kurzfristige Abhän­gigkeit von der russi­schen Gasver­sorgung natur­gemäß erhöht. Die Gasspeicher sollen nun nach § 35b Abs. 1 EnWG am 1.2. zu 40% gefüllt sein, am 1.10. zu 80% und am 1.11. zu 90%. Wenn das nicht einge­halten wird, eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, dem Betreiber des Speichers die Verfü­gungs­macht über seinen Speicher zu entziehen und den neu einge­führten Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen die Gasspei­cher­ka­pa­zität ausschreiben zu lassen.

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(Foto: Axel Hindemith / Lizenz: Creative Commons CC-by-sa‑3.0 de)

Doch das Gesetz verur­teilt das Wirtschafts­mi­nis­terium nicht, bis zum Herbst zuzuwarten. Es enthält Verord­nungs­er­mäch­ti­gungen in § 35b Abs. 3 und 7 EnWG, die der Verord­nungs­geber nun ausge­nutzt hat. Anlass ist, dass Deutsch­lands größer Gasspeicher in Rehden derzeit nur zu rund 2% gefüllt ist. Zwar hat die Bundes­netz­agentur (BNetzA) als Treuhän­derin über die Gazprom Germania nun die Hand auf dem Speicher. Aber die Gazprom Export (keineswegs unter Treuhän­der­schaft der BNetzA) hat vertraglich verein­barte Speicher­ka­pa­zi­täten, die sie nicht nutzt.

Diese Kapazi­täten werden ihr nunmehr entzogen. § 2 der neuen GasSpBe­füllV ergänzt die kalen­da­ri­schen Pflichten des § 35b Abs. 1 EnWG: Wenn zum 1.5. keine 5% und am 1.6. keine 10% der Gasspei­cher­ka­pa­zität genutzt werden (2022 gilt der 2.6., da die GasSpBe­füllV erst ab diesem Tag gilt), sind die ungenutzten Kapazi­täten dem Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen umgehend zur Verfügung zu stellen. Das ist die „Trading Hub Europe“ (THE). Die THE kann nun nach § 35c EnWG die Kapazi­täten ausschreiben und so dafür sorgen, dass sie auch genutzt werden. Gazprom kann den Speicher Rehden damit nicht mehr blockieren.

2022-06-03T21:29:32+02:003. Juni 2022|BNetzA, Energiepolitik, Gas|

Gaslie­fer­stopp und Gaslieferverträge

Rund 40% des in Deutschland verbrauchten Erdgases stammt aus Russland. Bleibt es aus, kann es – so Stand heute laut Wirtschafts­mi­nis­terium – nur mittel­fristig, aber nicht kurzfristig ersetzt werden. Was passiert also, wenn aus dem Osten nichts mehr kommt?

SOS-VO und Notfallplan Gas

Zunächst: Es gibt ein komplettes Regelwerk für den Umgang mit Gasver­sor­gungs­eng­pässen. Eine EU-Verordnung, die passen­der­weise SoS-VO genannt wird, gibt vor, wie die Mitglied­staaten sich auf Gasver­sor­gungs­schwie­rig­keiten vorbe­reiten müssen. Danach muss Mitglied­staat Deutschland Präven­tions- und Notfall­pläne erstellen. Einen solchen gibt es auch: Den Notfallplan Gas aus 2019. Wichtige weitere Regelungen und Eingriffs­grund­lagen liefern das (hier bereits bespro­chene) Energie­si­cher­heits­gesetz (EnSiG) und die GasSV.

Aus dem Zusam­men­spiel dieser Regelungen ergibt sich: Es gibt drei Eskala­ti­ons­stufen: Die (am 30.03.2022 ausge­rufene) Frühwarn­stufe, wenn Hinweise auf eine erheb­liche Verschlech­terung der Gasver­sor­gungslage bestehen. Die Alarm­stufe, wenn das Verhältnis von Nachfrage und Angebot so gestört ist, dass die Versor­gungslage sich verschlechtert, aber die Schwie­rig­keiten noch mit Markt­mitteln bewältigt werden können. Und dann der Gasmarkt-Supergau: Die Notfall­stufe, in der mit Markt­maß­nahmen nichts mehr zu machen ist. Hat die Versor­gungs­störung diese Dimen­sionen angenommen, darf die Bundes­netz­agentur (BNetzA) ordnungs­rechtlich aktiv werden. In diesem Fall hat sie weitrei­chende Befug­nisse, kann etwa die Versorgung von Industrie- und Gewer­be­un­ter­nehmen drosseln oder ganz unter­sagen oder anordnen, dass und bei wem Gas durch andere Energie­träger ersetzt wird, sofern möglich.

Macht Putin uns die Heizung aus?

Viele Deutsche fürchten, spätestens im nächsten Winter zuhause frieren zu müssen. Doch hier ist die Rechtslage klar: Haushalte gehören zu den geschützten Kunden nach Art. 2 Nr. 5 der SoS-VO, ebenso wie grund­le­gende soziale Dienste wie etwa die Polizei oder Kranken­häuser. Sie werden auf jeden Fall beliefert, vorher muss die Industrie ihre Produktion drosseln. Kündigt ihr Gaslie­ferant, fallen sie in die Ersatz­ver­sorgung durch den örtlichen Grundversorger.

Wie sicher ist der Gasliefervertrag?

Doch Unter­nehmen fürchten nicht nur die Abschaltung durch die BNetzA im Notfall. Schon jetzt, noch vor Ausrufung auch nur der Frühwarn­stufe, sind viele laufende Gaslie­fer­ver­träge nicht mehr auskömmlich, weil die Versorger vor Monaten oder gar Jahren zu Preisen verkauft haben, zu denen sie sich heute nicht mehr eindecken können. Bleibt das Gas aus dem Osten nun aus oder wird auch nur mengen­mäßig gedrosselt, wird sich dieser Angebots­rückgang voraus­sichtlich in einer weiteren Preis­stei­gerung an der Börse nieder­schlagen. Damit stellt sich Liefe­ranten, indus­tri­ellen Letzt­ver­brau­chern, aber auch Haushalts­kunden die Frage, ob ein so rapider unerwar­teter Preis­sprung zur Kündigung berechtigt.

Für Haushalts­kunden ist die Sache wiederum recht klar: Sind sie grund­ver­sorgt, kann es teuer werden, aber eine Kündigung sieht die GasGVV gerade nicht vor. Im Sonder­kun­den­vertrag kommt es auf die konkrete Preis­klausel an, ob und wie Preis­stei­ge­rungen weiter­ge­geben werden können. Auch Kündi­gungen sind nicht ausge­schlossen, wenn der Vertrag dies vorsieht. Allzu kunden­feind­lichen Klauseln setzen aller­dings die §§ 305 BGB ff., die Inhalts­kon­trolle von AGB, in aller Regel eine deutliche Grenze.

Winter, Alaska, Pipeline, Öl, Schnee, Struktur

In der Industrie, aber auch bei anderen Großkunden am Gasmarkt, ist die Lage komplexer. Hier werden in aller Regel Force-majeure-Klauseln vereinbart. Doch diese Klauseln unter­scheiden sich stark. Viele enthalten keine Regelungen für den Fall, dass die Fälle höherer Gewalt der Erfüllung des Vertrages nicht entge­gen­stehen, sondern ihn „nur“ unwirt­schaftlich machen. Hier kommt es also auf die konkrete Klausel an, wie manche Unter­nehmen schon während der Pandemie schmerzlich erfahren mussten. Auch, ob ein russi­scher Lieferstop überhaupt als höhere Gewalt einzu­ordnen ist, hängt von der konkreten Klausel ab. Für manche Verträge, auch Standard­ver­träge, gilt eine Embar­go­klausel, aber viele Unter­nehmen hielten so etwas in der Vergan­genheit nicht für nötig.

Damit gilt: Es muss Vertrag für Vertrag geprüft werden, ob ein Liefer­stopp eine Preis­an­passung oder eine Kündigung erlaubt. Und wer aktuell einen Vertrag abschließt, sollte in jedem Fall klar regeln, was passiert, wenn die Lage sich – morgen, in drei Wochen oder im Herbst – drama­tisch ändert (Miriam Vollmer).

 

 

 

2022-03-30T10:16:10+02:0029. März 2022|BNetzA, Energiepolitik, Gas|

Preis­ober­grenze Regel­en­ergie: Zum Beschluss BGH EnVR 69/21

Oha! Eine weitere Wendung in der inzwi­schen schon recht verschlun­genen Recht­spre­chungs­ge­schichte der Preis­ober­grenze für Regel­en­ergie: Am 11. Januar 2022 (Az.: BGH EnVR 69/21) hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) die aufschie­bende Wirkung der Beschwerde von Uniper gegen den Beschluss der BNetzA vom 16. Dezember 2020 angeordnet, mit dem diese die Preis­ober­grenze für die MWh Regel­en­ergie auf 9.999,99 EUR/MWh herab­ge­setzt hat. Mit anderen Worten: Der Beschluss der BNetzA gilt bis zur endgül­tigen Klärung der Sache durch den BGH nicht mehr, damit liegt die Preis­ober­grenze aktuell wieder bei (verzehn­fachten) 99.999,99 EUR/MWh.

Worum geht’s?

Aber der Reihe nach: Was ist eigentlich passiert? Strom­erzeuger und ‑versorger prognos­ti­zieren täglich Einspeisung und Entnahme von Strom, damit das Netz jederzeit seine Normal­fre­quenz hält und nicht zusam­men­bricht. Das funktio­niert weitgehend, aber es bleiben kleine Lastdif­fe­renzen, die durch Regel­en­ergie ausge­glichen werden müssen: Entweder wird kurzfristig etwas mehr Strom, als eigentlich prognos­ti­ziert einge­speist oder etwas weniger entnommen. Diese Stabi­li­sierung ist der Job der Übertra­gungs­netz­be­treiber (ÜNB), die zu diesem Zweck Regel­en­ergie über eine Inter­net­plattform ausschreiben.

Im Oktober 2019 wurde durch die BNetzA für diesen Regel­leis­tungs­markt eine Preis­ober­grenze von 99.999,99 EUR/MWh genehmigt. Als der Regel­ar­beits­markt im November 2020 startete, kam es direkt in den ersten sechs Wochen zu 33 Tagen, an denen mehr als ein Drittel der bezuschlagten Gebote einen Arbeits­preis von mehr als 9.999,99 EUR/MWh auswiesen. Die BNetzA sah sich durch diese Preise zum Handeln genötigt, hörte die ÜNB am 15. Dezember 2020 per Telefon an und erließ einen Tag später den später angegrif­fenen Beschluss, nach dem die Preis­ober­grenze auf 9.999,99 EUR/MWh herab­ge­setzt wurde. Uniper erhob hiergegen Beschwerde. Das OLG Düsseldorf hob darauf den Beschluss der BNetzA auf. Diese legte hiergegen Rechts­be­schwerde ein. Die Sache liegt also beim BGH. Damit bis zur endgül­tigen Klärung die höhere Preis­ober­grenze gilt, erhob Uniper wiederum – erfolg­reich – Beschwerde.

Analyse, Bankwesen, Makler, Geschäft, Die Krise

Was sagt der BGH?

Der BGH sagt sehr deutlich: Er wird die Absenkung der Preis­ober­grenze wahrscheinlich aufheben. Er hält sie für rechts­widrig. Die BNetzA war nicht berechtigt, ohne eine öffent­liche Konsul­tation die Spiel­regeln für den Regeleis­tungs­markt selbst eigen­in­itiativ abzuändern. Dies sei Aufgabe der ÜNB, nicht der BNetzA.Die Behörde hätte sich an die ÜNB wenden müssen und diese zu einem Änderungs­vor­schlag auffordern müssen, das hat sie aber nicht getan. Außerdem darf die BNetzA nicht einfach auf eine Konsul­tation der Öffent­lichkeit verzichten, nur weil sie glaubt, eine Sache sei ausrei­chend disku­tiert worden.

Der BGH geht – kurz gesagt – davon aus, dass die BNetzA hier übermäßig selbst­herrlich gehandelt und die Grenzen ihrer Aufgaben überschritten hat.

Wie geht es nun weiter?

Der BGH weist selbst darauf hin, dass er die Haupt­sache nicht allein entscheiden kann. Hier ist auch der EuGH gefragt. Entspre­chend wird eine Klärung wohl noch etwas dauern. Mögli­cher­weise ist der europäische und/oder deutsche Gesetz­geber schneller und regelt vor der Recht­spre­chung, wie es weitergeht mit den Preisen für Regel­en­ergie. (Miriam Vollmer)

2022-01-28T21:13:03+01:0028. Januar 2022|BNetzA, Strom|