BGH kippt Erlösobergrenze der Gasnetzentgeltregulierung wegen fehlerhaftem Effizienzvergleich

Netznutzungsentgelte unterliegen in Deutschland der staatlichen Kontrolle, genauer gesagt der Kontrolle durch die Bundesnetzagentur. Diese legt jedoch nicht für jeden einzelnen Netzbetreiber das zulässige Entgelt in tatsächlicher Höhe vor, sondern legt für jede Regulierungsperiode im Rahmen der Anreizregulierung eine sog. Erlösobergrenze fest.

Wichtiger Bestandteil zur Festlegung dieser Erlösobergrenze ist nicht nur die beim jeweiligen Netzbetreiber vorliegende Kostenstruktur, die durch die Netznutzungsentgelte finanziert werden muss, sondern auch die jeweilige Effizienz des Unternehmens. Denn der Staat möchte die Netzbetreiber durch die Netzentgeltregulierung zu stetiger Effizienzsteigerung anhalten.

Zu diesem Zweck findet regelmäßig ein Effizienzvergleich der Netzbetreiber statt, den die Bundesnetzagentur vornimmt, um den jeweiligen Effizienzwert zu bestimmen.

Diese Bestimmung erfolgte jedoch fehlerhaft, stellte nun der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 26.09.2023, Az. EnVR 37/21 fest. Die auf dieser Basis ermittelte Erlösobergrenze ist damit unwirksam und muss neu bestimmt werden. Der zentrale Fehler des Effizienzvergleiches ist nach Ansicht der klagenden Netzbetreiber und auch des BGH, dass auch Netzbetreiber mit einer abweichenden Versorgungsstruktur, die regionalen Fernleitungsversorger, einbezogen worden sind.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf als Vorinstanz hatte die Rechtsfrage noch anders beurteilt. und das Vorgehen der Bundesnetzagentur unter Verweis auf das bestehende “Regulierungsermessen” als zulässig erachtet.

Es ist nicht das erste Mal, dass Netzbetreiber erfolgreich gegen die Festlegung der Erlösobergrenze vorgehen.

(Christian Dümke)

2023-09-29T12:01:38+02:0029. September 2023|BNetzA, Gas, Netzbetrieb, Rechtsprechung|

Gedanken zum neuen § 27 EnSiG – Genehmigungspflicht von Leistungsverweigerungsrechten

Über das Energiesicherungsgesetz im Allgemeinen und das darin enthaltene „Superpreisanpassungsrecht” hatten wir bereits mehrfach berichtet. Heute wenden wir uns noch einmal einer weiteren besonderen Vorschrift dieses Gesetzes zu, die Aufmerksamkeit verdient – den § 27 EnSiG (lesen Sie dazu auch hier)

Der Wortlaut der Norm lautet:

§ 27  Beschränkung von Leistungsverweigerungsrechten aufgrund des Ausfalls kontrahierter Liefermengen

(1) Die Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Leistungsverweigerungsrechtes durch ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes aus einem Vertrag über die Lieferung von Erdgas setzt, soweit es mit dem Ausfall oder der Reduzierung von Gaslieferungen unter von dem Energieversorgungsunternehmen abgeschlossenen Lieferverträgen begründet wird, die Genehmigung der Bundesnetzagentur voraus. Das Erfordernis der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur gilt nicht, wenn das Energieversorgungsunternehmen gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass eine Ersatzbeschaffung, unabhängig von den Kosten, unmöglich ist oder der Handel mit Gas für das deutsche Marktgebiet an der European Energy Exchange ausgesetzt ist. Sonstige Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.

(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet auf Antrag über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Marktes. Sie teilt ihre Entscheidung dem antragstellenden Energieversorgungsunternehmen mit. § 29 sowie Teil 8 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, solange die Alarmstufe oder die Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, besteht.

Während der Alarmstufe oder der Notfallstufe des Gasnotfallplans sollen Energieversorger demnach Leistungsverweigerungsrechte nur ausüben dürfen, wenn dies zuvor durch die Bundesnetzagentur genehmigt wurde. Die Genehmigung soll nicht erforderlich sein in Fällen der Unmöglichkeit – diese muss allerdings wiederum gegenüber der Behörde „nachgewiesen“ werden.

Die Regelung wirft einige Fragen auf: Was ist Prüfungsmaßstab der genehmigenden Behörde? Die Vorgabe „nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Marktes“ ist hier wenig erhellend. Unklar auch, ob die Behörde in diesem Zusammenhang auch zivilrechtlich prüft, ob rechtlich überhaupt ein Leistungsverweigerungsrecht besteht oder sich die Prüfung allein auf die Folgen der Ausübung für den Markt beschränkt.

Aus Sicht des Adressaten einer (genehmigten) Leistungsverweigerung stellt sich die Frage, ob man im Fall einer genehmigten aber gleichwohl unberechtigten Leistungsverweigerung zunächst die Genehmigung als Verwaltungsakt angreift oder zivilgerichtlich direkt auf Erbringung der Leistung klagen sollte. Möglich erscheint beides um die Leistungsverweigerung erfolgreich anzugreifen.

(Christian Dümke)

2022-07-29T16:41:53+02:0029. Juli 2022|BNetzA, Energiepolitik|

Wie das BMWK den Speicher Rehden zurückgeholt hat

Ganze vier Paragrafen hat die brandneue Gasspeicherbefüllungsverordnung, abgekürzt GasSpBefüllV, die vorgestern im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Sie soll den nächsten Winter retten, wenn möglicherweise kein Erdgas mehr nach Deutschland fließt. Doch wie will das Bundeswirtschaftsministerium das anstellen?

Die neue Verordnung fußt auf den jüngst ins Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingefügten §§ 35a EnWG bis § 35h EnWG. Mit diesen Neuregelungen vom März 2022 hat der Gesetzgeber Vorgaben für die Füllstände der deutsche Gasspeicher gemacht, nachdem im letzten Winter die Gasspeicher die niedrigsten Füllstände seit 15 Jahren hatten, was auch kurzfristige Abhängigkeit von der russischen Gasversorgung naturgemäß erhöht. Die Gasspeicher sollen nun nach § 35b Abs. 1 EnWG am 1.2. zu 40% gefüllt sein, am 1.10. zu 80% und am 1.11. zu 90%. Wenn das nicht eingehalten wird, eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, dem Betreiber des Speichers die Verfügungsmacht über seinen Speicher zu entziehen und den neu eingeführten Marktgebietsverantwortlichen die Gasspeicherkapazität ausschreiben zu lassen.

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(Foto: Axel Hindemith / Lizenz: Creative Commons CC-by-sa-3.0 de)

Doch das Gesetz verurteilt das Wirtschaftsministerium nicht, bis zum Herbst zuzuwarten. Es enthält Verordnungsermächtigungen in § 35b Abs. 3 und 7 EnWG, die der Verordnungsgeber nun ausgenutzt hat. Anlass ist, dass Deutschlands größer Gasspeicher in Rehden derzeit nur zu rund 2% gefüllt ist. Zwar hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) als Treuhänderin über die Gazprom Germania nun die Hand auf dem Speicher. Aber die Gazprom Export (keineswegs unter Treuhänderschaft der BNetzA) hat vertraglich vereinbarte Speicherkapazitäten, die sie nicht nutzt.

Diese Kapazitäten werden ihr nunmehr entzogen. § 2 der neuen GasSpBefüllV ergänzt die kalendarischen Pflichten des § 35b Abs. 1 EnWG: Wenn zum 1.5. keine 5% und am 1.6. keine 10% der Gasspeicherkapazität genutzt werden (2022 gilt der 2.6., da die GasSpBefüllV erst ab diesem Tag gilt), sind die ungenutzten Kapazitäten dem Marktgebietsverantwortlichen umgehend zur Verfügung zu stellen. Das ist die „Trading Hub Europe“ (THE). Die THE kann nun nach § 35c EnWG die Kapazitäten ausschreiben und so dafür sorgen, dass sie auch genutzt werden. Gazprom kann den Speicher Rehden damit nicht mehr blockieren.

2022-06-03T21:29:32+02:003. Juni 2022|BNetzA, Energiepolitik, Gas|