Nichts Neues im Heizungskeller

Eigentlich sollte das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) doch noch vor der parlamentarischen Sommerpause durchs Ziel. Danach sieht es nun nicht mehr aus: Auf der Tagesordnung des Bundestages für die Sitzungswoche vom 8. bis 10. Juli 2026 steht das GModG nicht. Damit dürfte das politische Ziel, die Novelle noch vor der Sommerpause zu verabschieden, jedenfalls vorerst verfehlt sein.

Das ist bemerkenswert. Denn der Entwurf ist kein Randprojekt, sondern eines der zentralen energie- und klimapolitischen Vorhaben der Koalition. Er soll das geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG), gegen das die CDU damals Sturm gelaufen war, grundlegend umbauen, insbesondere die 65-%-Regel beim Heizungstausch zurücknehmen und durch neue, angeblich pragmatischere Anforderungen an „klimaneutrale“ Brennstoffe ersetzen. Zugleich muss der Gesetzgeber europäische Vorgaben aus der EPBD umsetzen.

Dass es nun hakt, überrascht allerdings nicht völlig. In der Anhörung am 22. Juni 2026 stieß der Entwurf auf erhebliche Kritik. Bemängelt wurden nicht nur Klimaschutzwirkung und Vereinbarkeit mit Art. 20a GG, sondern auch Praxistauglichkeit, Vollzug, Mieterschutz und zusätzliche Bürokratie. Auch mehrere Gutachten sehen verfassungsrechtliche Risiken, insbesondere wegen der Frage, ob der Gebäudesektor damit seine verbindlichen Klimaziele noch belastbar erreichen kann.

Der von der Linken ganz aktuell eingeleitete Organstreit ist vor diesem Hintergrund eher Symptom als Ursache. Er zielt darauf, eine Abstimmung vor der Sommerpause zu verhindern, weil dem Parlament aus Sicht der Antragsteller keine ausreichende Tatsachengrundlage zu den Klimawirkungen des Gesetzes vorliegt. Politisch dürfte aber schon die fehlende Aufnahme in die Tagesordnung zeigen: Der Entwurf ist noch nicht abstimmungsreif.

Für die Praxis bedeutet das: Das geltende GEG bleibt vorerst maßgeblich, allerdings wurde die Frist für die 65% auf den 31.10.2026 verschoben. Wer auf schnelle Klarheit durch das GModG gehofft hatte, muss also weiter warten, ob es angesichts der breiten Kritik auch aus den Ländern und Kommunen beim aktuellen Entwurf bleibt.

2026-07-03T23:35:23+02:003. Juli 2026|Wärme|

Koalitionsausschuss will Informationsfreiheitsgesetz (IFG) deutlich einschränken

Wer künftig Informationen vom Bund erhalten möchte, könnte es deutlich schwerer haben. Der Koalitionsausschuss hat sich darauf verständigt, das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) grundlegend zu ändern. Hinter Formulierungen wie “verständlicher und transparenter” verbergen sich in Wahrheit erhebliche Einschränkungen der bisherigen Informationsrechte.

Auskunft nur noch bei berechtigtem Interesse?

Der wohl gravierendste Punkt: Künftig sollen Auskunftsansprüche auf natürliche Personen beschränkt werden, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können und die gewünschten Informationen nicht auf anderem Wege erhalten können.

Damit würde sich das Grundprinzip des IFG umkehren. Bislang gilt: Grundsätzlich darf jede Person Zugang zu amtlichen Informationen verlangen, ohne ihr Interesse begründen zu müssen. Gerade diese voraussetzungslose Transparenz macht das Informationsfreiheitsgesetz zu einem wichtigen Instrument demokratischer Kontrolle.

Ein Nachweis des berechtigten Interesses würde den Zugang zu Informationen erheblich erschweren und zahlreiche Anträge bereits im Vorfeld ausschließen.

Beschränkung auf Deutsche und Unionsbürger?

Die Bundesregierung will außerdem prüfen, ob der Anspruch künftig auf in Deutschland lebende Deutsche und Unionsbürger beschränkt werden soll. Auch dies wäre eine deutliche Abkehr vom bisherigen Ansatz eines allgemein zugänglichen Informationsrechts.

Mehr Geheimhaltung, höhere Gebühren

Weitere Änderungen zielen auf einen stärkeren Schutz staatlicher Stellen. So sollen Namen von Beschäftigten künftig grundsätzlich geschwärzt werden. Zudem sollen Bereiche wie Kritische Infrastrukturen, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und wissenschaftliche Forschung einen erweiterten Schutz genießen.

Hinzu kommt eine angekündigte Anhebung der IFG-Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip. Höhere Gebühren können bereits für sich genommen eine erhebliche Hürde darstellen und Informationsbegehren wirtschaftlich unattraktiv machen.

Zugang zu Umweltinformationen bleibt weitgehend geschützt

Für den Umweltbereich dürfte die Reichweite der Reform allerdings begrenzt sein. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) setzt europäische Vorgaben – insbesondere die Aarhus-Konvention sowie die Umweltinformationsrichtlinie – um. Der deutsche Gesetzgeber kann die dort gewährten Informationsrechte deshalb nicht ohne Weiteres einschränken.

Gerade im Energie- und Umweltrecht dürfte das UIG daher weiterhin häufig der rechtlich entscheidende Zugang zu behördlichen Informationen bleiben.

Transparenz ist kein Selbstzweck

Informationsfreiheit dient nicht nur Journalisten oder Nichtregierungsorganisationen. Sie ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Wissenschaft, staatliches Handeln nachzuvollziehen und kritisch zu begleiten. Transparenz schafft Vertrauen, verbessert die Qualität behördlicher Entscheidungen und stärkt demokratische Kontrolle.

Sollten die angekündigten Änderungen umgesetzt werden, würde das Informationsfreiheitsgesetz einen erheblichen Teil seiner bisherigen Funktion verlieren. Umso wichtiger wird künftig die Bedeutung der spezialgesetzlichen Informationsansprüche – insbesondere des Umweltinformationsgesetzes. Gleichwohl: Gerade das IFG hat es in den letzten Jahren vielfach erst ermöglicht, Skandale aufzudecken und auch die dunklen Ecken staatlichen Handelns zu beleuchten. Wenn der Bund hier den Zugang erschwert, so dürfte dies kaum zu “Wachstum und Beschäftigung” beitragen, wie die Bundesregierung ihre Beschlüsse überschrieben hat, sondern Bereiche den Blicken der Öffentlichkeit entziehen, für die diese sich zu recht interessiert.

2026-07-03T22:52:05+02:003. Juli 2026|Verwaltungsrecht|

OLG Hamm: Stromio unterliegt in der Musterfeststellungsklage 

Mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 2 MK 1/22) hat das Oberlandesgericht Hamm der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Hessen gegen die Stromio GmbH weitgehend stattgegeben. Das Urteil betrifft einen der größten Verbraucherschutzfälle der jüngeren Zeit und dürfte für tausende im Klageregister angemeldete Verbraucher erhebliche praktische Bedeutung haben.

Hintergrund und Anlass der Klage ist der Umstand, dass Ende Dezember 2021 die Stromio GmbH  die Belieferung sämtlicher Kunden kurzfristig einstellte und  die fristlose Kündigung der bestehenden Stromlieferverträge erklärte

Für zahlreiche Verbraucher hatte dies gravierende finanzielle Folgen. Sie wurden automatisch der örtlichen Ersatz- oder Grundversorgung zugeordnet und mussten dort häufig deutlich höhere Arbeitspreise bezahlen als nach ihren ursprünglich vereinbarten Stromlieferverträgen. Branchenweit waren mehrere hunderttausend Kunden betroffen.

Das Oberlandesgericht Hamm folgte der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Hessen in den wesentlichen Punkten. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass die fristlosen Kündigungen der Stromlieferverträge unwirksam waren, die Einstellung der Stromlieferung eine Pflichtverletzung der Stromio GmbH darstellt und dass die Mehrkosten der Ersatz- bzw. Grundversorgung grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellen können.

Damit hat das OLG die zentralen Feststellungsziele der Musterfeststellungsklage bestätigt.

Stromio hatte sich darauf berufen, die drastischen Preissteigerungen auf den Stromgroßhandelsmärkten sowie die Kündigung der Bilanzkreisverträge hätten eine Fortsetzung der Belieferung unmöglich gemacht.Das OLG Hamm überzeugte diese Argumentation jedoch nicht.

Nach Auffassung des Gerichts waren die Preissteigerungen keineswegs überraschend. Sie zeichneten sich bereits lange vor Dezember 2021 ab. Gleichwohl schloss Stromio noch bis Ende September 2021 weiterhin Stromlieferverträge mit Preisgarantie ab und übernahm damit bewusst das wirtschaftliche Risiko steigender Beschaffungskosten. Die wirtschaftliche Fehlkalkulation eines Energieversorgers rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts keine außerordentliche Kündigung zulasten der Verbraucher. Eine vergleichbare Rechtsauffassung zur risikoverteilung vertrat das OLG Hamm erst vor kurzem in einem Verfahren gegen den Versorger ExtraEnergie.

Für die im Klageregister angemeldeten Verbraucher verbessert sich die Ausgangslage erheblich. Soweit das Urteil rechtskräftig wird, stehen die wesentlichen Haftungsvoraussetzungen bereits fest. Im anschließenden Individualverfahren wird regelmäßig nur noch zu klären sein, welche Mehrkosten tatsächlich entstanden sind, für welchen Zeitraum Ersatz verlangt werden kann und ob weitere individuelle Einwendungen bestehen.

Der Schwerpunkt verlagert sich damit von der Haftungsfrage auf die konkrete Schadensberechnung.

Die Bedeutung der Entscheidung reicht weit über den Fall Stromio hinaus.Sie macht deutlich, dass Energieversorger das wirtschaftliche Risiko langfristiger Festpreisverträge grundsätzlich selbst tragen. Steigende Beschaffungskosten oder Fehlkalkulationen können nicht ohne Weiteres auf die Kunden verlagert werden.

(Christian Dümke)

2026-07-03T21:11:46+02:003. Juli 2026|Rechtsprechung|