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Über Dr. Christian Dümke

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EuGH kippt Dreijahreslösung – leben bereits verjährte Rückforderungsansprüche wieder auf?

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. September 2026 (C-900/24 – SVB) (wir hatten hierüber bereits berichtet) könnte für Fernwärmekunden noch weiterreichende Folgen haben als bislang angenommen. Der EuGH hat die vom Bundesgerichtshof entwickelte sogenannte Dreijahreslösung bei missbräuchlichen Preisänderungsklauseln für unvereinbar mit dem europäischen Verbraucherschutzrecht erklärt. Damit stellt sich eine weitere, bislang noch nicht abschließend beantwortete Frage:

Was gilt für Rückforderungsansprüche aus früheren Jahren, die nach bisherigem Verständnis bereits verjährt sind?

Dreijahreslösung und Verjährung sind zwei verschiedene Dinge

Zunächst muss unterschieden werden: Die vom EuGH beanstandete Dreijahreslösung ist keine Verjährungsregelung. Sie begrenzte vielmehr im Wege ergänzender Vertragsauslegung den Preis, auf dessen Grundlage ein Kunde Rückzahlungen verlangen konnte. Der EuGH hält diese Konstruktion für unionsrechtswidrig, weil sie dazu führen kann, dass die wirtschaftlichen Wirkungen einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel teilweise bestehen bleiben.

Davon unabhängig unterliegen bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche grundsätzlich der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. Für viele Fernwärmekunden könnte deshalb auf den ersten Blick gelten: Die Dreijahreslösung ist zwar beseitigt, Rückforderungen für weiter zurückliegende Abrechnungsjahre scheitern aber weiterhin an der Verjährung.

Doch ist das tatsächlich zwingend?

Wann beginnt die Verjährung überhaupt?

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Grundsätzlich muss ein Gläubiger dabei nicht wissen, dass ihm nach zutreffender rechtlicher Würdigung tatsächlich ein Anspruch zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt regelmäßig die Kenntnis der tatsächlichen Umstände. Das Risiko einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung trägt grundsätzlich der Anspruchsinhaber. Eine spätere Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt deshalb nicht ohne Weiteres eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen.

Allerdings kennt auch der BGH hiervon eine wichtige Ausnahme: Ist die Rechtslage so unsicher und zweifelhaft, dass selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht zuverlässig beurteilen kann, kann es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung fehlen. Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht.

Genau an diesem Punkt könnte das EuGH-Urteil neue Fragen aufwerfen.

Musste ein Verbraucher gegen eine gefestigte BGH-Rechtsprechung klagen?

Bis zum Urteil des EuGH durften deutsche Fernwärmekunden davon ausgehen, dass die Dreijahreslösung der gefestigten Rechtsprechung des für das Energielieferrecht zuständigen VIII. Zivilsenats des BGH entsprach. Noch mit Urteil vom 25. September 2024 hatte der BGH diese Rechtsprechung für Fernwärmelieferverhältnisse ausdrücklich fortentwickelt.

Nun stellt der EuGH fest, dass diese Lösung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG nicht vereinbar ist.

Damit lässt sich zumindest die Frage stellen, ob einem Verbraucher wirklich entgegengehalten werden kann, er hätte schon Jahre zuvor Rückforderungsansprüche gerichtlich geltend machen müssen, die nach der damals gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Umfang gerade nicht bestanden.

Mit anderen Worten: War einem Verbraucher eine Klage auf weitergehende Rückzahlung überhaupt zumutbar, solange der BGH genau diese Ansprüche durch seine Dreijahreslösung begrenzte?

Zusätzlicher Rückenwind aus Luxemburg?

Diese Frage erhält durch die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur Verjährung von Ansprüchen aus missbräuchlichen Verbrauchervertragsklauseln zusätzliche Bedeutung.

Der EuGH akzeptiert grundsätzlich, dass Rückforderungsansprüche wegen missbräuchlicher Klauseln Verjährungsfristen unterliegen. Solche Fristen dürfen die Durchsetzung der durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Verbraucherrechte jedoch nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Besonders bemerkenswert ist dabei eine Formulierung des Gerichtshofs aus der Entscheidung BNP Paribas Personal Finance: Eine Verjährungsfrist kann mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz nur vereinbar sein, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor die Frist zu laufen beginnt oder abläuft. Der Gerichtshof berücksichtigt ausdrücklich, dass Verbraucher möglicherweise weder die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel kennen noch den Umfang der ihnen aus der Richtlinie zustehenden Rechte richtig erfassen.

Auch in anderen Entscheidungen hat der EuGH eine rein schematische Anwendung nationaler Verjährungsregeln beanstandet, wenn dabei unterstellt wird, der Verbraucher habe Kenntnis von der Missbräuchlichkeit einer Klausel, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall sein muss.

Es ist damit zu Rechnen, dass deutsche Gerichte sich auch bald mit dieser Frage befassen müssen.

(Christian Dümke)

2026-10-02T21:11:43+02:002. Oktober 2026|Allgemein|

EuGH kippt Dreijahreslösung bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln (Fernwärme)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24. September 2026 (C-900/24 – SVB) eine für die Fernwärmeversorgung weitreichende Entscheidung getroffen. Die vom Bundesgerichtshof seit Jahren angewandte sogenannte „Dreijahreslösung“ bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln ist danach mit dem europäischen Verbraucherschutzrecht nicht vereinbar. Zugleich stellt der EuGH die Möglichkeit der Fernwärmeversorger infrage, eine unwirksame Preisanpassungsklausel während eines laufenden Vertragsverhältnisses einseitig durch eine neue Klausel zu ersetzen.

Was ist die Dreijahreslösung?

Ausgangspunkt der Entscheidung ist ein typisches Problem langfristiger Energielieferverträge. Stellt sich eine vertragliche Preisanpassungsklausel als unwirksam heraus, stellt sich die Frage, welcher Preis stattdessen gilt.

Der BGH hat hierfür die sogenannte Dreijahreslösung entwickelt. Vereinfacht gesagt konnte sich ein Kunde danach nicht unbegrenzt auf den ursprünglich vereinbarten Preis berufen. Hatte er eine auf Grundlage der unwirksamen Klausel vorgenommene Preiserhöhung nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung beanstandet, wurde der so erreichte Preis im Ergebnis zum neuen Ausgangspreis. Ältere Preiserhöhungen konnten damit trotz der Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Preisanpassungsklausel nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Diese Rechtsprechung sollte insbesondere verhindern, dass bei langjährigen Versorgungsverträgen sämtliche Preiserhöhungen entfallen und über viele Jahre hinweg lediglich der bei Vertragsbeginn vereinbarte Preis gilt.

Der Fall vor dem EuGH

Dem EuGH-Verfahren lag ein Fernwärmelieferungsvertrag aus dem Jahr 2012 zugrunde. Der Vertrag enthielt unter anderem eine Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis. Auf deren Grundlage nahm der Versorger zwischen 2015 und 2020 jährlich Preisänderungen vor.

Das Kammergericht Berlin hielt die betreffende Klausel wegen eines Verstoßes gegen die Transparenzanforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV für unwirksam. Es hatte jedoch Zweifel, ob die anschließend nach der Rechtsprechung des BGH anzuwendende Dreijahreslösung mit der europäischen Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Richtlinie 93/13/EWG) vereinbar ist und legte diese Frage dem EuGH vor.

EuGH: Eine unwirksame Klausel darf nicht durch die Hintertür fortwirken

Der EuGH erteilt der Dreijahreslösung nun eine klare Absage.

Ausgangspunkt ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG. Eine missbräuchliche Vertragsklausel darf für den Verbraucher keine Bindungswirkung entfalten. Der Vertrag soll grundsätzlich ohne diese Klausel fortbestehen, sofern dies rechtlich möglich ist.

Genau hier sieht der EuGH das Problem der Dreijahreslösung: Sie führt dazu, dass die aufgrund einer unwirksamen Preisänderungsklausel vorgenommenen Preiserhöhungen für zurückliegende Zeiträume faktisch bestehen bleiben. Hat der Verbraucher nicht rechtzeitig widersprochen, erhält der Versorger die auf Grundlage der unwirksamen Klausel vorgenommenen Preissteigerungen endgültig. Damit bleiben die wirtschaftlichen Wirkungen gerade derjenigen Klausel erhalten, die eigentlich unwirksam ist.

Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt: Der EuGH will verhindern, dass Gerichte missbräuchliche Klauseln nachträglich so korrigieren, dass für den Verwender letztlich ein wirtschaftlich noch akzeptables Ergebnis erhalten bleibt. Denn dadurch würde der vom europäischen Recht beabsichtigte Abschreckungseffekt abgeschwächt. Unternehmen sollen gerade keinen Anreiz haben, möglicherweise unwirksame Klauseln zu verwenden, weil sie darauf vertrauen können, dass die Gerichte deren wirtschaftliche Folgen später begrenzen.

Darf der Vertrag trotzdem „gerettet“ werden?

Ganz so einfach ist die Sache allerdings nicht. Denn der EuGH erkennt ausdrücklich an, dass eine unwirksame Klausel ausnahmsweise durch eine Regelung des nationalen Rechts ersetzt werden kann, wenn andernfalls der gesamte Vertrag unwirksam wäre und gerade der Verbraucher dadurch besonders nachteilige Folgen erleiden würde.

Dieser Gesichtspunkt spielte auch in der bisherigen Rechtsprechung des BGH eine wichtige Rolle. Nach § 306 Abs. 3 BGB kann ein Vertrag insgesamt unwirksam sein, wenn das Festhalten am Vertrag nach Wegfall einer unwirksamen Klausel für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Der EuGH schließt eine solche „Rettung“ des Vertrags nicht grundsätzlich aus. Er stellt dafür aber strenge Voraussetzungen auf. Insbesondere darf eine entstandene Vertragslücke nicht einfach anhand allgemeiner Grundsätze der Vertragsauslegung geschlossen werden. Genau darauf beruht aber die Dreijahreslösung des BGH, nämlich auf den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Solche allgemeinen Vorschriften reichen nach Auffassung des EuGH grundsätzlich nicht aus.

Außerdem darf für die Frage, ob der Vertrag ohne die Klausel fortbestehen kann, nicht allein auf die wirtschaftlichen Interessen des Versorgers abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr insbesondere, welche Folgen eine Gesamtnichtigkeit für den Verbraucher hätte. Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass dabei auch zu berücksichtigen sein kann, ob dem Kunden im Falle einer Gesamtnichtigkeit bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche zustehen. Für die Bewertung der Folgen einer Gesamtnichtigkeit beziehungsweise des Wegfalls der Klausel misst der Gerichtshof zudem dem Willen des Verbrauchers entscheidende Bedeutung bei.

Damit ist zwar die Dreijahreslösung in ihrer bisherigen Form vom Tisch. Noch nicht abschließend geklärt ist aber, welche Konsequenzen sich daraus im deutschen Recht für den Fortbestand der betroffenen Fernwärmelieferungsverträge ergeben. Hier wird nun zunächst das Kammergericht und voraussichtlich anschließend erneut der BGH gefragt sein.

Auch einseitige Änderung der Preisklausel unzulässig

Die Entscheidung enthält noch eine zweite wichtige Aussage.

Der Fernwärmeversorger hatte die ursprüngliche Preisanpassungsklausel während des laufenden Vertragsverhältnisses einseitig geändert. In der deutschen Fernwärmerechtsprechung wurde eine solche Befugnis unter bestimmten Voraussetzungen bislang anerkannt.

Auch dem setzt der EuGH nun deutliche Grenzen. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 stehen nach seiner Entscheidung einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung entgegen, die einem Energieversorger erlaubt oder ihn sogar verpflichtet, eine wegen ihrer Missbräuchlichkeit unwirksame Preisänderungsklausel einseitig und mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.

Der EuGH setzt sich dabei ausdrücklich mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV auseinander. Diese Vorschrift enthält zwar Anforderungen an die Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln. Sie verpflichtet den Versorger aber gerade nicht dazu, nach Wegfall einer unwirksamen Klausel den vereinbarten Preis beziehungsweise die Preisanpassungsklausel einseitig zu ändern. Deshalb lässt sich eine solche Änderungsbefugnis nach Auffassung des EuGH jedenfalls nicht ohne Weiteres aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ableiten.

Was bedeutet das Urteil für Fernwärmekunden?

Für Kunden mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln verbessert die Entscheidung die Ausgangslage erheblich. Insbesondere können Rückforderungsansprüche künftig nicht mehr allein unter Hinweis auf die Dreijahreslösung auf den Preisstand drei Jahre vor der ersten Beanstandung begrenzt werden.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass sämtliche seit Vertragsbeginn vorgenommenen Preiserhöhungen zurückgezahlt werden müssen. Von der Dreijahreslösung zu unterscheiden sind insbesondere die allgemeinen Regeln über die Verjährung von Rückforderungsansprüchen. Auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag nach Wegfall der Preisänderungsklausel überhaupt fortbestehen kann, ist durch das Urteil nicht für sämtliche Fallgestaltungen abschließend beantwortet.

Gerade bei langjährig laufenden Fernwärmeverträgen dürfte daher künftig verstärkt darüber gestritten werden, welcher Preis nach Wegfall der unwirksamen Klausel geschuldet ist und welche Auswirkungen § 306 BGB auf den Fortbestand des Vertrags hat.

(Christian Dümke)

2026-09-25T16:01:44+02:0025. September 2026|Allgemein|

Circular AI Hub: Wenn künstliche Intelligenz die Kreislaufwirtschaft neu denkt

Weniger Ressourcen verbrauchen, Materialien länger nutzen und gleichzeitig wettbewerbsfähig bleiben – die Kreislaufwirtschaft steht vor einer gewaltigen Aufgabe. Künstliche Intelligenz könnte dabei zum entscheidenden Werkzeug werden. Genau hier will das Bundesumweltministerium mit dem neuen Circular AI Hub ansetzen.

KI soll nicht nur in klassischen Digitalisierungsprojekten zum Einsatz kommen, sondern gezielt dabei helfen, Wirtschaftskreisläufe zu schließen, Ressourcen effizienter einzusetzen und neue zirkuläre Geschäftsmodelle zu entwickeln.

Bis aus einer guten Idee eine funktionierende, skalierbare Anwendung wird, ist es ein langer Weg. Es fehlen geeignete Partner, technisches Know-how und womöglich auch Finanzierungsmöglichkeiten. Der Circular AI Hub soll genau diese Lücke schließen.

Die neue Innovationsplattform begleitet KI-Ideen nach Angaben des Bundesumweltministeriums von der ersten Entwicklung über die Erprobung bis hin zur Skalierung. Im Mittelpunkt stehen sogenannte Transferprojekte, bei denen Innovationen möglichst schnell aus Forschung und Entwicklung in die betriebliche Praxis gebracht werden sollen. Dabei richtet sich der Hub nicht ausschließlich an große Konzerne. Auch Mittelständler, Start-ups und Scale-ups sowie Akteure aus Wissenschaft und Forschung sind angesprochen.

Das Ziel: Aus einzelnen Projekten sollen Lösungen entstehen, die sich möglichst mehrfach nutzen und auf andere Unternehmen oder Anwendungsfälle übertragen lassen.

Denkbar sind beispielsweise Anwendungen, die Materialströme besser analysieren, Produktionsprozesse ressourcenschonender steuern oder den Zustand von Produkten und Bauteilen automatisch bewerten. Auch bei der Sortierung und Wiederverwendung von Materialien oder bei der Entwicklung neuer zirkulärer Geschäftsmodelle kann KI eine Rolle spielen.Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Vernetzung der beteiligten Akteure. Der Circular AI Hub möchte deshalb vorhandenes Wissen besser zugänglich machen und ein Innovationsökosystem für KI in der Kreislaufwirtschaftaufbauen. Fachlich und administrativ wird die Plattform im Auftrag des Bundesumweltministeriums von der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) umgesetzt. Als Technologiepartner sind das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI) und das VDI-Technologiezentrum beteiligt. Je nach Thema sollen weitere Partner aus Forschung und Wirtschaft hinzukommen.

Der Circular AI Hub beginnt allerdings nicht bei null. Die Plattform geht aus dem „Green AI Hub Mittelstand“ hervor. Dort wurden nach Angaben des Ministeriums in den vergangenen vier Jahren bereits mehr als 20 KI-Projekte gemeinsam mit mittelständischen Unternehmen umgesetzt.

(Dirk Buchsteiner)

2026-09-18T17:49:17+02:0018. September 2026|Abfallrecht|