Achtung bei Berufungen in energierechtlichen Streitigkeiten: Verwirrende Zuständigkeiten in NRW

Wer in Nordrhein-Westfalen in energierechtlichen Streitigkeiten Berufung einlegen möchte, sollte seit dem 1. Juli 2025 besonders genau prüfen, welches Oberlandesgericht zuständig ist. Die durch die Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung NRW vom 3. Juni 2025 eingeführte Neuregelung birgt erhebliche Fehlerquellen.

Ausschließliche Zuständigkeit des OLG Hamm

Nach § 18b Abs. 1 JuZuVO NRW in der seit dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung werden sämtliche Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Verträgen über leitungsgebundene Versorgungsleistungen ausschließlich dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen. Erfasst werden insbesondere Streitigkeiten über die Versorgung mit Elektrizität,Gas,Wasserstoff,Wasser sowie Fernwärme.

Für entsprechende vertragliche Ansprüche ist damit grundsätzlich nicht mehr das bislang regional zuständige Oberlandesgericht zuständig, sondern ausschließlich das OLG Hamm.

Die missverständliche Übergangsvorschrift

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Übergangsregelung des § 18b Abs. 2 JuZuVO NRW. Danach gilt die neue Zuständigkeitsregelung nicht für „Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind“.

Auf den ersten Blick könnte man annehmen, dass damit Verfahren gemeint sind, die bereits vor diesem Stichtag in erster Instanz rechtshängig waren. Genau diese Auslegung haben jedoch sowohl das OLG Köln als auch das OLG Düsseldorf verworfen.

Nach Auffassung beider Gerichte kommt es nicht auf die Anhängigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Sache vor dem 1. Juli 2025 bereits in der Berufungsinstanz anhängig geworden war. Wird die Berufung erst nach dem 30. Juni 2025 eingelegt, greift daher grundsätzlich die neue Zuständigkeitsregelung – selbst dann, wenn das erstinstanzliche Verfahren bereits lange zuvor begonnen hatte.

Für Berufungsführer kann dies eine erhebliche Falle darstellen.

Und dann gibt es noch die Kartellsachen

Die Sache wird zusätzlich dadurch kompliziert, dass energierechtliche Streitigkeiten häufig zugleich dem Energiewirtschaftsgesetz unterfallen.

Nach § 102 EnWG gelten sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu entscheiden sind, als Kartellsachen. Für Kartellsachen besteht in Nordrhein-Westfalen weiterhin die ausschließliche Zuständigkeit des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Damit stehen nun zwei Zuständigkeitsregelungen nebeneinander:

  • Streitigkeiten über Ansprüche aus Verträgen über leitungsgebundene Versorgungsleistungen: OLG Hamm (§ 18b Abs. 1 JuZuVO NRW).
  • Kartellsachen im Sinne des § 102 EnWG: OLG Düsseldorf.

Konfliktpotenzial vorprogrammiert

Die Neuregelung dürfte daher in der Praxis nicht selten zu Zuständigkeitsstreitigkeiten führen. Gerade im Energierecht überschneiden sich vertragliche Ansprüche aus Versorgungsverhältnissen und energiewirtschaftsrechtliche Fragestellungen häufig.

So kann ein Rechtsstreit einerseits Ansprüche aus einem Vertrag über eine leitungsgebundene Versorgungsleistung betreffen und damit nach dem Wortlaut des § 18b Abs. 1 JuZuVO NRW dem OLG Hamm zugewiesen sein. Andererseits kann derselbe Streit nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu entscheiden sein und deshalb als Kartellsache in die Zuständigkeit des OLG Düsseldorf fallen.

Wie diese Konkurrenz der Zuständigkeitsregelungen künftig aufgelöst wird, wird die Rechtsprechung erst noch klären müssen. Bis dahin empfiehlt es sich, vor Einlegung einer Berufung die Zuständigkeitsfrage besonders sorgfältig zu prüfen. Andernfalls drohen unnötige Verzögerungen durch Verweisungen zwischen den Oberlandesgerichten.

(Christian Dümke)