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Über Dr. Christian Dümke

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Clearingstelle EEG|KWKG: Frist versäumt – Verliert der Netzbetreiber sein Ablehnungsrecht für Netzanschlüsse?

Die gesetzlichen Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sollen den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen. Dennoch berichten Anlagenbetreiber und Installationsunternehmen immer wieder von einem praktischen Problem: Der Netzbetreiber reagiert über Monate hinweg nicht auf das Netzanschlussbegehren. Doch welche Folgen hat eine solche Untätigkeit?

Mit einem aktuellen Schiedsspruch hat die Clearingstelle EEG|KWKG die Bedeutung der Monatsfrist des § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021 erheblich gestärkt. Die Entscheidung zeigt, dass Netzbetreiber gut beraten sind, innerhalb der gesetzlichen Fristen auf Netzanschlussbegehren zu reagieren. Wer die Frist verstreichen lässt, kann sich nach Auffassung der Clearingstelle später grundsätzlich nicht mehr auf Ablehnungsgründe berufen, die bereits innerhalb der Frist erkennbar gewesen wären.

Scheune mit Photovoltaik und BrennholzFür Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 kW enthält § 8 Abs. 5 EEG 2021 ein beschleunigtes Netzanschlussverfahren. Danach hat der Netzbetreiber dem Anschlussbegehrenden innerhalb eines Monats nach Eingang des Netzanschlussbegehrens einen Zeitplan für die Bearbeitung zu übermitteln.

Von besonderer Bedeutung ist dabei Satz 3 der Vorschrift:

„Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 Kilowatt den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen angeschlossen werden.”

Welche Rechtsfolgen diese Regelung im Einzelnen hat, war bislang nicht abschließend geklärt.

Dem Schiedsspruch der Clearingstelle EEG|KWKG vom 23. Januar 2026 (Az. 2025/10-VIII) lag ein Netzanschlussbegehren für eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von weniger als 10,8 kW zugrunde.Der Netzbetreiber übermittelte innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist keinen Zeitplan gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 EEG 2021. Die Anlagenbetreiberin machte deshalb von der gesetzlichen Regelung Gebrauch und schloss die Photovoltaikanlage nach Ablauf der Monatsfrist an.

Erst deutlich danach wandte der Netzbetreiber ein, der vorgesehene Netzverknüpfungspunkt sei technisch ungeeignet beziehungsweise ein Netzausbau erforderlich. Aus diesem Grund verweigerte er die weitere Umsetzung des Netzanschlusses.

Die Clearingstelle misst der Monatsfrist eine erhebliche rechtliche Bedeutung bei.

Nach ihrer Auffassung durfte die Anlagenbetreiberin die Anlage nach Ablauf der Monatsfrist anschließen. Entscheidend war jedoch die weitere Aussage des Schiedsspruchs: Der Netzbetreiber konnte sich nach Fristablauf grundsätzlich nicht mehr auf Ablehnungsgründe berufen, die bereits innerhalb der Monatsfrist hätten geprüft und geltend gemacht werden können.

Damit verleiht die Clearingstelle § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021 eine echte Sanktionswirkung. Die Vorschrift soll nicht lediglich den Zeitpunkt des Anschlusses regeln, sondern verhindern, dass Netzbetreiber durch Untätigkeit das gesetzlich vorgesehene beschleunigte Verfahren unterlaufen.

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Anlagenbetreiber künftig unabhängig von den tatsächlichen Netzverhältnissen jede Photovoltaikanlage anschließen dürfen. Bemerkenswert ist vielmehr, dass die Clearingstelle zwischen verschiedenen Rechtsfragen differenziert.

Einerseits hielt sie den nach Fristablauf erhobenen Einwand des Netzbetreibers gegen den gewählten Netzverknüpfungspunkt grundsätzlich für unbeachtlich. Andererseits stellte sie fest, dass im konkreten Fall der erforderliche Netzausbau wirtschaftlich unzumutbar gewesen sei. Deshalb verneinte sie insoweit eine Pflicht des Netzbetreibers, den Netzausbau unverzüglich vorzunehmen.

Die Entscheidung zeigt damit, dass zwischen dem Anschlussrecht des Anlagenbetreibers und den materiell-rechtlichen Pflichten zum Netzausbau sorgfältig zu unterscheiden ist.

Für Anlagenbetreiber schafft die Entscheidung mehr Rechtssicherheit. Sie können sich darauf berufen, dass die gesetzliche Beschleunigungsregelung des EEG nicht dadurch leerlaufen darf, dass der Netzbetreiber zunächst untätig bleibt und erst nach Ablauf der Frist Ablehnungsgründe nachschiebt.

(Christian Dümke)

2026-07-16T22:02:46+02:0016. Juli 2026|Allgemein|

Bundesverfassungsgericht: Gebäudemodernisierungsgesetz trotz Zeitdruck verfassungsgemäß beschlossen

Mit aktuellem Beschluss vom 9. Juli 2026 (Az. 2 BvE 3/26) hat das Bundesverfassungsgericht eine Organklage gegen das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zurückgewiesen. Wer dabei erwartet hatte, Karlsruhe werde sich erneut mit den verfassungsrechtlichen Grenzen beschleunigter Gesetzgebungsverfahren befassen, dürfte allerdings überrascht sein.

Denn der Zweite Senat hat nämlich darüber entschieden, ob das parlamentarische Verfahren den Anforderungen des Grundgesetzes genügte. Die Anträge scheiterten bereits an ihrer Zulässigkeit. Das Bundesverfassungsgericht entwickelt dabei einen prozessrechtlich bedeutsamen Grundsatz, der weit über den konkreten Fall hinausreichen dürfte: Wer sich auf eine Verletzung parlamentarischer Mitwirkungsrechte berufen will, muss diese Beanstandung grundsätzlich zunächst im parlamentarischen Verfahren selbst geltend machen, bevor das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann.

Zum Hintergrund

Das Gebäudemodernisierungsgesetz sollte noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden. Die Antragsteller sahen hierin eine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie rügten insbesondere, dass wesentliche Informationen und Unterlagen erst kurzfristig vor den entscheidenden Beratungen zur Verfügung gestellt worden seien und deshalb keine ausreichende Möglichkeit bestanden habe, sich sachgerecht mit dem Gesetzentwurf auseinanderzusetzen. Damit knüpfte die Organklage an eine Problematik an, die das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2023 im Zusammenhang mit dem damaligen Gebäudeenergiegesetz beschäftigt hatte. Anders als damals kam es diesmal jedoch gar nicht zu einer inhaltlichen Prüfung der behaupteten Verletzung parlamentarischer Mitwirkungsrechte.

Wertung des Gerichts

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts fehlte den Antragstellern jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Organstreitverfahren sei kein Instrument, mit dem sich parlamentarische Verfahrensfragen erstmals vor dem Bundesverfassungsgericht klären lassen. Vielmehr müsse ein behaupteter Verfassungsverstoß grundsätzlich zunächst gegenüber den zuständigen parlamentarischen Organen geltend gemacht werden. Nur so erhalten Bundestag und Sitzungsleitung überhaupt die Möglichkeit, einen etwaigen Verfahrensfehler noch während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zu beheben.

Mit anderen Worten: Wer sich durch den Ablauf eines Gesetzgebungsverfahrens in seinen Rechten verletzt sieht, muss dies grundsätzlich bereits im parlamentarischen Verfahren deutlich zum Ausdruck bringen. Erst wenn dort keine Abhilfe geschaffen wird, kommt ein Organstreitverfahren in Betracht.

Stärkung der parlamentarischen Eigenverantwortung

Diese Überlegung ist verfassungsrechtlich durchaus konsequent.

Das Bundesverfassungsgericht versteht sich seit jeher nicht als allgemeine Aufsichtsbehörde über den parlamentarischen Betrieb. Der Organstreit dient der Klärung konkreter verfassungsrechtlicher Konflikte zwischen Verfassungsorganen. Daraus folgt zugleich, dass der Bundestag Gelegenheit erhalten muss, behauptete Verfahrensmängel zunächst selbst zu beheben.

Was bedeutet das für künftige Organstreitverfahren?

Die praktischen Auswirkungen der Entscheidung dürften erheblich sein.

Oppositionsfraktionen und einzelne Abgeordnete werden künftig noch genauer darauf achten müssen, verfassungsrechtliche Einwände frühzeitig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Es wird künftig regelmäßig nicht ausreichen, lediglich politisch Kritik am Verfahren zu äußern. Vielmehr dürfte ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, dass eine Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte geltend gemacht wird und welche Abhilfe verlangt wird. Dies kann etwa durch entsprechende Geschäftsordnungsanträge, ausdrückliche Rügen im Ausschuss oder im Plenum oder andere dokumentierte Beanstandungen erfolgen. Unterbleibt eine solche vorherige Rüge, besteht künftig das Risiko, dass eine spätere Organklage bereits an der Zulässigkeit scheitert, ohne dass das Bundesverfassungsgericht die eigentliche Verfassungsfrage überhaupt prüft.

Keine Aussage zur materiellen Verfassungsmäßigkeit

Ebenso wichtig ist, was die Entscheidung nicht aussagt.

Der Beschluss enthält gerade keine Aussage darüber, ob das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudemodernisierungsgesetz den Anforderungen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG tatsächlich genügte. Diese Frage blieb offen, weil die Klage bereits aus prozessualen Gründen keinen Erfolg hatte. Die Entscheidung sollte deshalb nicht als generelle Billigung beschleunigter Gesetzgebungsverfahren verstanden werden. Sie betrifft ausschließlich die Voraussetzungen, unter denen parlamentarische Verfahrensfehler überhaupt im Organstreitverfahren überprüft werden können.

Der Beschluss vom 9. Juli 2026 ist damit weniger wegen des Gebäudemodernisierungsgesetzes selbst bedeutsam als wegen seiner prozessrechtlichen Aussage.

(Christian Dümke)

2026-07-10T18:27:36+02:0010. Juli 2026|Rechtsprechung, Wärme|

OLG Hamm: Stromio unterliegt in der Musterfeststellungsklage 

Mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 2 MK 1/22) hat das Oberlandesgericht Hamm der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Hessen gegen die Stromio GmbH weitgehend stattgegeben. Das Urteil betrifft einen der größten Verbraucherschutzfälle der jüngeren Zeit und dürfte für tausende im Klageregister angemeldete Verbraucher erhebliche praktische Bedeutung haben.

Hintergrund und Anlass der Klage ist der Umstand, dass Ende Dezember 2021 die Stromio GmbH  die Belieferung sämtlicher Kunden kurzfristig einstellte und  die fristlose Kündigung der bestehenden Stromlieferverträge erklärte

Für zahlreiche Verbraucher hatte dies gravierende finanzielle Folgen. Sie wurden automatisch der örtlichen Ersatz- oder Grundversorgung zugeordnet und mussten dort häufig deutlich höhere Arbeitspreise bezahlen als nach ihren ursprünglich vereinbarten Stromlieferverträgen. Branchenweit waren mehrere hunderttausend Kunden betroffen.

Das Oberlandesgericht Hamm folgte der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Hessen in den wesentlichen Punkten. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass die fristlosen Kündigungen der Stromlieferverträge unwirksam waren, die Einstellung der Stromlieferung eine Pflichtverletzung der Stromio GmbH darstellt und dass die Mehrkosten der Ersatz- bzw. Grundversorgung grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellen können.

Damit hat das OLG die zentralen Feststellungsziele der Musterfeststellungsklage bestätigt.

Stromio hatte sich darauf berufen, die drastischen Preissteigerungen auf den Stromgroßhandelsmärkten sowie die Kündigung der Bilanzkreisverträge hätten eine Fortsetzung der Belieferung unmöglich gemacht.Das OLG Hamm überzeugte diese Argumentation jedoch nicht.

Nach Auffassung des Gerichts waren die Preissteigerungen keineswegs überraschend. Sie zeichneten sich bereits lange vor Dezember 2021 ab. Gleichwohl schloss Stromio noch bis Ende September 2021 weiterhin Stromlieferverträge mit Preisgarantie ab und übernahm damit bewusst das wirtschaftliche Risiko steigender Beschaffungskosten. Die wirtschaftliche Fehlkalkulation eines Energieversorgers rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts keine außerordentliche Kündigung zulasten der Verbraucher. Eine vergleichbare Rechtsauffassung zur risikoverteilung vertrat das OLG Hamm erst vor kurzem in einem Verfahren gegen den Versorger ExtraEnergie.

Für die im Klageregister angemeldeten Verbraucher verbessert sich die Ausgangslage erheblich. Soweit das Urteil rechtskräftig wird, stehen die wesentlichen Haftungsvoraussetzungen bereits fest. Im anschließenden Individualverfahren wird regelmäßig nur noch zu klären sein, welche Mehrkosten tatsächlich entstanden sind, für welchen Zeitraum Ersatz verlangt werden kann und ob weitere individuelle Einwendungen bestehen.

Der Schwerpunkt verlagert sich damit von der Haftungsfrage auf die konkrete Schadensberechnung.

Die Bedeutung der Entscheidung reicht weit über den Fall Stromio hinaus.Sie macht deutlich, dass Energieversorger das wirtschaftliche Risiko langfristiger Festpreisverträge grundsätzlich selbst tragen. Steigende Beschaffungskosten oder Fehlkalkulationen können nicht ohne Weiteres auf die Kunden verlagert werden.

(Christian Dümke)

2026-07-03T21:11:46+02:003. Juli 2026|Rechtsprechung|