Mit aktuellem Beschluss vom 9. Juli 2026 (Az. 2 BvE 3/26) hat das Bundesverfassungsgericht eine Organklage gegen das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zurückgewiesen. Wer dabei erwartet hatte, Karlsruhe werde sich erneut mit den verfassungsrechtlichen Grenzen beschleunigter Gesetzgebungsverfahren befassen, dürfte allerdings überrascht sein.

Denn der Zweite Senat hat nämlich darüber entschieden, ob das parlamentarische Verfahren den Anforderungen des Grundgesetzes genügte. Die Anträge scheiterten bereits an ihrer Zulässigkeit. Das Bundesverfassungsgericht entwickelt dabei einen prozessrechtlich bedeutsamen Grundsatz, der weit über den konkreten Fall hinausreichen dürfte: Wer sich auf eine Verletzung parlamentarischer Mitwirkungsrechte berufen will, muss diese Beanstandung grundsätzlich zunächst im parlamentarischen Verfahren selbst geltend machen, bevor das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann.

Zum Hintergrund

Das Gebäudemodernisierungsgesetz sollte noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden. Die Antragsteller sahen hierin eine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie rügten insbesondere, dass wesentliche Informationen und Unterlagen erst kurzfristig vor den entscheidenden Beratungen zur Verfügung gestellt worden seien und deshalb keine ausreichende Möglichkeit bestanden habe, sich sachgerecht mit dem Gesetzentwurf auseinanderzusetzen. Damit knüpfte die Organklage an eine Problematik an, die das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2023 im Zusammenhang mit dem damaligen Gebäudeenergiegesetz beschäftigt hatte. Anders als damals kam es diesmal jedoch gar nicht zu einer inhaltlichen Prüfung der behaupteten Verletzung parlamentarischer Mitwirkungsrechte.

Wertung des Gerichts

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts fehlte den Antragstellern jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Organstreitverfahren sei kein Instrument, mit dem sich parlamentarische Verfahrensfragen erstmals vor dem Bundesverfassungsgericht klären lassen. Vielmehr müsse ein behaupteter Verfassungsverstoß grundsätzlich zunächst gegenüber den zuständigen parlamentarischen Organen geltend gemacht werden. Nur so erhalten Bundestag und Sitzungsleitung überhaupt die Möglichkeit, einen etwaigen Verfahrensfehler noch während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zu beheben.

Mit anderen Worten: Wer sich durch den Ablauf eines Gesetzgebungsverfahrens in seinen Rechten verletzt sieht, muss dies grundsätzlich bereits im parlamentarischen Verfahren deutlich zum Ausdruck bringen. Erst wenn dort keine Abhilfe geschaffen wird, kommt ein Organstreitverfahren in Betracht.

Stärkung der parlamentarischen Eigenverantwortung

Diese Überlegung ist verfassungsrechtlich durchaus konsequent.

Das Bundesverfassungsgericht versteht sich seit jeher nicht als allgemeine Aufsichtsbehörde über den parlamentarischen Betrieb. Der Organstreit dient der Klärung konkreter verfassungsrechtlicher Konflikte zwischen Verfassungsorganen. Daraus folgt zugleich, dass der Bundestag Gelegenheit erhalten muss, behauptete Verfahrensmängel zunächst selbst zu beheben.

Was bedeutet das für künftige Organstreitverfahren?

Die praktischen Auswirkungen der Entscheidung dürften erheblich sein.

Oppositionsfraktionen und einzelne Abgeordnete werden künftig noch genauer darauf achten müssen, verfassungsrechtliche Einwände frühzeitig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Es wird künftig regelmäßig nicht ausreichen, lediglich politisch Kritik am Verfahren zu äußern. Vielmehr dürfte ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, dass eine Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte geltend gemacht wird und welche Abhilfe verlangt wird. Dies kann etwa durch entsprechende Geschäftsordnungsanträge, ausdrückliche Rügen im Ausschuss oder im Plenum oder andere dokumentierte Beanstandungen erfolgen. Unterbleibt eine solche vorherige Rüge, besteht künftig das Risiko, dass eine spätere Organklage bereits an der Zulässigkeit scheitert, ohne dass das Bundesverfassungsgericht die eigentliche Verfassungsfrage überhaupt prüft.

Keine Aussage zur materiellen Verfassungsmäßigkeit

Ebenso wichtig ist, was die Entscheidung nicht aussagt.

Der Beschluss enthält gerade keine Aussage darüber, ob das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudemodernisierungsgesetz den Anforderungen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG tatsächlich genügte. Diese Frage blieb offen, weil die Klage bereits aus prozessualen Gründen keinen Erfolg hatte. Die Entscheidung sollte deshalb nicht als generelle Billigung beschleunigter Gesetzgebungsverfahren verstanden werden. Sie betrifft ausschließlich die Voraussetzungen, unter denen parlamentarische Verfahrensfehler überhaupt im Organstreitverfahren überprüft werden können.

Der Beschluss vom 9. Juli 2026 ist damit weniger wegen des Gebäudemodernisierungsgesetzes selbst bedeutsam als wegen seiner prozessrechtlichen Aussage.

(Christian Dümke)