OLG Oldenburg – Keine Kostenpflicht des Anschlussnehmers bei Stillegung des Gasnetzanschlusses

Seit Gasnetzanschlüsse nicht mehr nur errichtet, sondern zunehmend auch außer Betrieb genommen werden besteht Umeinigkeit über die Frage, ob der Gasnetzbetreiber für die Stillegung eines solchen Anschlusses vom Anschlussnehmer Kosten verlangen kann.

Die einschlägige NDAV enthält hierzu keine eindeutige Vorschrift. Eindeutig geregelt sind dort die kosten der Errichtung und der Änderung des Netzanschlusses in § 9 NDAV. Diese Kosten muss der Kunde tragen. Aber ist die Stillegung des Netzanschlusses nicht auch irgendwie eine Art von Änderung, so dass die Kostenfolge des § 9 NDAV zur Anwendung kommen kann?

Nein – sagt jedenfalls das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 05.12.2025, 6 UKl 2/25). Die Kostenregelung des § 9 NDAV berechtige den Gasnetzbetreiber nicht, die Kosten der Stillegung dem Anschlussnehmer in Rechnung zu stellen. Die Stilllegung des Netzanschlusses sei dort nicht aufgeführt und könne im Rahmen einer Auslegung der NDAV auch nicht als Änderung des Netzanschlusses verstanden werden. Denn in § 8 Abs. 1 NDAV sei wörtlich geregelt, dass Netzanschlüsse ausschließlich vom Netzbetreiber “unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.” werden dürften. Da dort die Änderung neben der Beseitigung begrifflich gesondert aufgeführt werde, sei diese nicht vom Begriff der Änderung miterfasst. Zudem könne eine Kostentragungspflicht des Anschlussnehmers auch nicht aus einem “Verursacherprinzip” hergeleitet werden, denn ein allgemeines Verursacherprinzip sei der NDAV gerade nicht zu entnehmen.

(Christian Dümke)

2026-05-01T18:06:26+02:001. Mai 2026|Gas, Netzbetrieb, Rechtsprechung|

Das Ende der vermiedenen Netzentgelte – Beschluss der BNetzA vom 17.02.2026

2029 läuft die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Branche auch das Ende der vermiedenen Netzentgelte erwartet. Diese werden derzeit noch auf Basis von § 18 StromNEV an Erzeugungsanlagen gezahlt, die an die Netzebene 4 angeschlossen sind und damit einen Beitrag dazu leisten, die Inanspruchnahme der jeweils vorgelagerten Netzebene zu vermeiden und so Netzkosten zu ersparen.

Entsprechend groß war die Überraschung, als die Bundesnetzagentur mit Konsultation vom 23. April 2025 vorschlug, die vermiedenen Netzentgelte aus der generellen Neuregelung der Netzentgeltsystematik herauszulösen und vorzeitig zu beenden (wir berichteten). Bereits ab dem 1. Januar 2026 wollte die Bonner Behörde in drei Schritten die vermiedenen Netzentgelte bis 2028 auf null reduzieren.

Der 1. Januar 2026 ist es nun nicht geworden. Doch trotz der breiten Kritik hat die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 17. Februar 2026 (GBK-25-02-1#1) das Ende der vermiedenen Netzentgelte besiegelt. 50 Prozent entfallen zum 1. Juli 2026. In zwei weiteren Kürzungsschritten um jeweils 25 Prozent soll die Zahlung dann schrittweise auf null abgesenkt werden. Die Bundesnetzagentur begründet die Entscheidung recht ausführlich: Die bisherigen Zahlungen seien nicht mehr kostenorientiert und zudem europarechtswidrig. Die Behörde will deswegen Netznutzer von aus ihrer Sicht nicht mehr sachlich begründeten Kosten entlasten.

Sind mit diesem Beschluss nun alle Messen gelesen? Aus juristischer Perspektive ist die faktische Abschaffung einer Verordnungsregelung durch einen schlichten Behördenbeschluss durchaus ein ernstzunehmendes Argument und möglicherweise ein Einfallstor für Auseinandersetzungen. Schließlich scheitern staatliche Maßnahmen nicht selten an formalen Fragen. Wie schwer dagegen der Vertrauensschutz ins Gewicht fällt, ist durchaus umstritten – die Gerichte sehen Ansprüche auf Beibehaltung einer Rechtslage nur in seltenen Ausnahmefällen als gerechtfertigt an.

Ungeachtet der rechtlichen Lage ist der Beschluss politisch zu bedauern. Schon die Trennung dieser Maßnahme von der generellen Reform der Netzentgeltsystematik (AgNes) ist mindestens unglücklich. In einem ohnehin immer komplexer werdenden System ist Kohärenz ein zunehmend wichtiger Belang. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob die vermiedenen Netzentgelte in Zeiten immer stärker beanspruchter Verteilernetze tatsächlich so aus der Zeit gefallen sind, wie die Bundesnetzagentur offenbar meint. Gerade angesichts der wachsenden Herausforderungen für die Stromnetze kommt der Vermeidung von Lastspitzen in vorgelagerten Netzebenen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Denkbar und wünschenswert wäre daher ein Ersatzmechanismus, der die Bereitstellung dezentraler, netzdienlicher Leistungen weiterhin angemessen honoriert. Ein solcher Ansatz sollte jedoch innerhalb – und nicht außerhalb – der Neufassung der Netzentgeltsystematik entwickelt werden. Das ist ein weiterer Grund, diesen Vorgriff der Behörde kritisch zu sehen (Miriam Vollmer).

2026-02-20T23:49:43+01:0020. Februar 2026|Netzbetrieb|

Was steht im Netzpaket?

Diese Woche traf sich die Branche auf der e-World in Essen, und kaum etwas wurde so intensiv diskutiert wie das „Netzpaket“, also die vom Wirtschaftsministerium beabsichtigte Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Offiziell lautet das Ziel, den Ausbau neuer Erzeugungsanlagen stärker mit dem Netzausbau zu synchronisieren. In der Praxis könnte der Entwurf jedoch, so eine verbreitete Befürchtung, genau das Gegenteil bewirken. Er drohe, den Ausbau von Wind- und Solarenergie auszubremsen und damit zentrale Ausbauziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu gefährden.

Dabei gibt das EEG klare Leitplanken vor. Deutschland hat sich gesetzlich verpflichtet, den Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch massiv zu steigern, um 2045 klimaneutral zu sein. Dafür wurden Ausbaupfade festgelegt, insbesondere für Photovoltaik und Windenergie. Diese Ziele sind nicht optional, sondern der Kern der deutschen Energiewendestrategie. Wenn nun das EnWG so geändert wird, dass neue Erneuerbare-Anlagen schwerer ans Netz kommen oder ihre Einspeisung weniger verlässlich wird, entsteht ein direkter Konflikt zwischen Anspruch und Realität. Mit anderen Worten: Investitionsentscheidungen werden riskanter, weil Anschluss, Einspeisemöglichkeiten und Erlöse weniger planbar werden.

Der kritischste Punkt im Netzpaket ist die geplante Verschiebung beim Anschluss- und Einspeisevorrang. Bisher gilt: Erneuerbare Energien werden vorrangig angeschlossen und der erzeugte Strom soll vorrangig ins Netz eingespeist werden. Wer heute eine Wind- oder Solaranlage plant, kalkuliert mit der Erwartung, dass Anschluss und Einspeisung grundsätzlich gewährleistet sind und Einschränkungen wie Abregelungen zumindest transparent geregelt und finanziell entschädigt werden.

Genau hier setzt der Entwurf an und rüttelt an der bisherigen Logik. Netzbetreiber sollen schon ab einer Schwelle von 3 Prozent nicht aufnehmbarer Einspeisung Gebiete für bis zu zehn Jahre als kapazitätsbegrenzt ausweisen dürfen und schulden dann keine Entschädigungen mehr, wenn wegen zu viel Strom im Netz abgeregelt wird. Damit würde ein zentraler Schutzmechanismus für Investoren und Betreiber entfallen. Auch der Netzzugang wird unsicherer und richtet sich nach Kriterien des Netzbetreibers, die weniger verlässlich sind als die aktuelle Rechtslage und sich im schlimmsten Fall von Netz zu Netz deutlich unterscheiden. Hinzu kommt, dass Baukostenzuschüsse für Erneuerbare für die örtliche Netzverstärkung die Wirtschaftlichkeit der Anlagen weiter verschlechtern würden. In der Konsequenz würde weniger gebaut, denn schon die Finanzierung würde schwieriger werden.

Klar ist allerdings auch: Die Netzkapazitäten sind vielerorts knapp, Anschlussanfragen explodieren, und Redispatch sowie Abregelungen nehmen zu. Es ist deswegen sinnvoll, Netzzugang und Netzbewirtschaftung zu überarbeiten. Der Status quo ist jedenfalls keine Lösung. Doch wenn die Antwort darauf vor allem darin besteht, Erneuerbare stärker zu begrenzen, verschiebt sich das Problem nur. Statt Netzausbau, Digitalisierung, Flexibilitätsoptionen und Speicherintegration konsequent zu beschleunigen, wird der Ausbau der Erzeugung gebremst. Das senkt kurzfristig den Druck auf die Netze, riskiert aber mittelfristig, dass Erzeugungskapazitäten nicht im benötigten Umfang entstehen.

Nun ist ein erster Referentenentwurf noch längst kein Gesetz. Die kommenden Wochen sind deswegen wichtig, nicht nur für die Netzregulierung, sondern für die Realisierbarkeit der EEG-Ausbaupfade der nächsten Jahre. Denn wird der Entwurf so Gesetz, müsste nicht mehr das Netz den Ausbau ermöglichen, sondern der Ausbau sich dem Netz unterordnen, mit erheblichen Folgen für Investitionssicherheit, Ausbaugeschwindigkeit und letztlich die Zielerreichung (Miriam Vollmer)

2026-02-14T01:37:58+01:0014. Februar 2026|Allgemein, Erneuerbare Energien, Netzbetrieb|