Alle Jahre wieder: Korrektur von EEG Abrech­nungen zum Stichtag

Die EEG Umlage mag inzwi­schen verschwunden sein und damit auch für viele Energie­lie­fe­ranten und Anlagen­be­treiber einiges an bürokra­ti­schem Aufwand, gleichwohl gibt es für Verteil­netz­be­treiber und deren vorge­lag­terte Übertra­gungs­netz­be­treiber im Rahmen der Abwicklung der EEG Prozesse noch immer einiges zu tun. Und da wie in jedem System hierbei gelegentlich Fehler vorkommen, müssen diese einmal jährlich unter­ein­ander korri­giert und ausge­glichen werden.

Das ist jedoch leider nicht so einfach möglich, auch wenn zwischen allen Betei­ligten Einigkeit über den Umfang der Nachzahlung oder Rückab­wicklung von EEG Vergü­tungen gibt. Das EEG und das zugehörige neue  Energie­fi­nan­zie­rungs­gesetz sehen in § 20 EnFG für nachträg­liche Korrek­turen der EEG Abrech­nungen besondere formale Anfor­de­rungen vor. Der Korrektur muss hiernach eine rechts­kräftige Gerichts­ent­scheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren oder ein zwischen den Verfah­ren­s­par­teien durch­ge­führtes Verfahrens bei der Clearing­stelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundes­netz­agentur nach § 85 EEG voraus­ge­gangen sein oder aber es existiert ein vollstreck­barer Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagen­be­treiber / Netzbe­treiber oder im Verhältnis Netzbe­treiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Daher werden alle Jahre wieder Anwalts­ver­gleiche zwischen Netzbe­treiber und Übertra­gungs­netz­be­treiber geschlossen und dann notariell für vollstreckbar erklärt (§ 796c ZPO). Hierfür müssen dann innerhalb oft kurzer Fristen viele Origi­nal­pa­piere durch das Land bewegt werden, da zunächst die beauf­tragten Anwälte unter­schriebene Vollmachten benötigen, dann wechsel­seitig zugehörige Vergleichs­ur­kunden unter­zeichnen und diese nebst Vollmachten dann einem Notar übermitteln.

(Christian Dümke)

2023-05-25T17:40:24+02:0025. Mai 2023|Erneuerbare Energien, Netzbetrieb|

Gut versteckt: Wegfall der Vergütung für vermiedene NNE

Als wäre das umfang­reiche Paket, mit dem der Gesetz­geber angeb­liche Überge­winne abschöpfen und mit dem Geld Letzt­ver­braucher entlasten will, nicht schon dick genug: Versteckt auf S. 68 des Entwurfs für die Strom­preis­bremse vom 25. November 2022 sollen § 120 EnWG und § 18 Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung (StromNEV) aufge­hoben werden. Künftig soll es damit keine Zahlungen für vermiedene Netzent­gelte mehr geben. Im Entwurf steht zur Begründung nur recht lapidar, Nutznießer seien ohnehin meist fossile Anlagen, und außerdem seien die vermie­denen NNE recht teuer.

Doch worum geht es bei diesem Posten überhaupt? § 18 StromNEV honoriert die dezen­trale Einspeisung vom Strom. Der Strom bleibt in solchen Konstel­la­tionen nämlich bildlich gesprochen „im Kiez“ bzw. im Netzgebiet, so dass das vorge­la­gerte Netz entlastet wird. Es muss weniger Strom über weite Strecken und mehrere Ebenen trans­por­tiert werden, das erspart den mühsamen, langwie­rigen und teuren Ausbau. Die meisten Kraft­werke, die hiervon profi­tieren, sind kleinere, oft kommunale Anlagen, oft in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK).

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Die Vergütung der vermie­denen NNE war beim Minis­terium schon in der Vergan­genheit unbeliebt. Deswegen wurde die Regelung schon vor einigen Jahren mit dem in § 120 EnWG nieder­ge­legten Kompromiss einge­schränkt: Volatile Anlagen sind nur noch erfasst, wenn sie vor 2018 in Betrieb gegangen sind, Anlagen mit Inbetrieb­nahme ab 2023 sollten keine vermie­denen NNE mehr erhalten. Mit dem Regelungs­vor­schlag vom 25.11.2022 würden nun aber auch für alle älteren Anlagen diese (natürlich in allen Finanz­pla­nungen 2023 fest einge­planten) Vergü­tungen mehr oder weniger über Nacht entfallen.

Energie­wirt­schaftlich ist diese Regelung, das muss man in aller Klarheit so sagen, kontra­pro­duktiv. Die vermie­denen NNE laufen wegen § 120 EnWG ohnehin langsam aus. Doch während des Hochlaufs der Erneu­er­baren spielt gerade die dezen­trale KWK eine wichitge Rolle für die Verteil­netze. Der Ersparnis durch den Wegfall der vermie­denen NNE stehen damit Kosten für den Netzausbau, aber auch Wirtschaft­lich­keits­ver­luste gegenüber, die sich in den Produkt­preisen nieder­schlagen müssen, insbe­sondere beim Produkt Fernwärme, sofern KWK-Anlagen betroffen sind. Ob dies ein kluger Schachzug ist, während der Gesetz­geber doch mit der Gas- und Wärme­preis­bremse gerade versucht, diese Posten zu reduzieren?

Doch wie auch immer man über den Reform­vor­schlag denkt: Ihn in einem ganz anderen Geset­zes­paket zu verstecken, das innerhalb kürzester Zeit durch­ge­peitscht werden muss, weil die EU-Umset­zungs­fristen für die Srompreis­bremse und ‑abschöpfung drängen, ist nicht geeignet, das Vertrauen in die Redlichkeit der Politik zu erhöhen (Miriam Vollmer).

2022-11-30T22:40:04+01:0030. November 2022|Energiepolitik, Netzbetrieb|

Deutschland verschiebt Atomaus­stieg und stützt Frank­reichs Stromversorgung

Deutschland verschiebt den Atomaus­stieg. Ein bisschen. Die Atomkraft­werke Isar 2 und Neckar­westheim 2 bleiben als strate­gische Notre­serve zumindest noch bis April 2023 am Netz. Das verkündete heute das Wirtschafts­mi­nis­terium in einer Presse­kon­ferenz. Das dritte noch verbliebene deutsche AKW Emsland soll dagegen planmäßig zum Ende 2022 abgeschaltet werden. Das ist das Ergebnis des Stress­tests, den die vier großen Übertra­gungs­netz­be­treiber durch­ge­führt hatten. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass „stunden­weise krisen­hafte Situa­tionen im Strom­system im Winter 22/23 zwar sehr unwahr­scheinlich sind, aktuell aber nicht vollständig ausge­schlossen werden können“

Ein Grund für das etwas längere festhalten Deutsch­lands an der Atomkraft ist bizar­rer­weise das Versagen der Strom­in­fra­struktur im Atomstromland Frank­reich. Frank­reich ist derzeit auf deutsche Strom­lie­fe­rungen angewiesen und hat im Gegenzug Deutschland Unter­stützung bei der Gasver­sorgung zugesi­chert. „Deutschland braucht unser Gas, und wir brauchen den im Rest Europas und vor allem in Deutschland produ­zierten Strom“, sagte der franzö­sische Präsident Macron. In Frank­reich sind derzeit die Hälfte der Atomre­ak­toren wegen Schäden und Revisionen nicht am Netz. In Frank­reich wird tradi­tionell viel mit bisher billigem Atomstrom geheizt. Daher ist man zwar unabhän­giger vom Gas aus Russland aber abhän­giger von bezahl­barem Strom.

(Christian Dümke)

2022-09-05T21:19:13+02:005. September 2022|Energiepolitik, Netzbetrieb|