Schweden sagt Strom­leitung nach Deutschland ab

Schweden hat den Plan, eine neue Strom­leitung nach Deutschland zu bauen, abgesagt. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass Deutschland keine unter­schied­lichen Strom­preis­zonen besitzt.

Strom­preis­zonen innerhalb eines Landes reflek­tieren regionale Unter­schiede in Angebot und Nachfrage von Elektri­zität. Sie sind geogra­fische Gebiete, in denen der Strom­preis variieren kann. Diese Zonen werden festgelegt, um die regio­nalen Unter­schiede in der Strom­pro­duktion, ‑nachfrage und den Netzka­pa­zi­täten zu berück­sich­tigen. In Gebieten mit hoher Nachfrage und/oder geringer Produktion – wie hier etwa etwa Süddeutschland – kann der Strom­preis dann höher sein, um die Kosten für den Transport und die Netzbe­lastung auszu­gleichen. Umgekehrt kann der Preis in Regionen mit hoher Produktion und/oder geringer Nachfrage – wie etwa in Norddeutschland – niedriger sein.

Diese Preis­dif­fe­ren­zie­rungen helfen, das Stromnetz zu entlasten, indem sie Anreize für eine effizi­entere Nutzung und Verteilung von Strom schafft. Verbraucher und Produ­zenten werden so motiviert, ihre Aktivi­täten zeitlich und räumlich anzupassen, um Kosten zu minimieren und die Netzsta­bi­lität zu gewährleisten.

In Schweden gibt es verschiedene Strom­preis­zonen, die regionale Unter­schiede in der Strom­nach­frage und ‑produktion wider­spiegeln. Durch die fehlende Preis­dif­fe­ren­zierung in Deutschland würde der Strom­export zu Verzer­rungen führen und die schwe­di­schen Verbraucher benach­tei­ligen. Diese Entscheidung betont die Wichtigkeit einer abgestimmten Energie­po­litik und zeigt die Heraus­for­de­rungen der Integration europäi­scher Energie­märkte auf.

(Christian Dümke)

2024-06-28T12:49:37+02:0028. Juni 2024|Energiepolitik, Netzbetrieb|

Geplanter Verkauf von TenneT geplatzt

Wir hatten hier bereits vor kurzem über die Plände der deutschen Bundes­re­gierung berichtet, den Übertra­gungs­netz­be­treiber TenneT TSO GmbH zu kaufen, der dem nieder­län­di­schen Staat gehört.

Daraus wird jedoch nun offenbar nichts.

Die Bundes­re­gierung hat den geplanten Kauf von Tennet, dem nieder­län­di­schen Strom­netz­be­treiber, nach 2 Jahren Verhand­lungen nun abgesagt. Die Haushalts­kas­senlage gibt den erfor­der­lichen Kaufpreis nicht her. Finanz­mi­nister Christian Lindner legte ein Veto ein. Das wirkt sich wiederum negativ auf den nieder­län­di­schen Haushalt aus, der den erwar­teten Kaufpreis von 1,6 Milli­arden Euro bereits einge­plant hatte.

Für die deutsche Energie­wende könnte sich das negativ auswirken, da das Netz von TenneT (Suedlink) besonders wichtig ist, um EE-Strom aus dem Norden Deutsch­lands in den Süden zu trans­por­tieren und der bisherige Eigen­tümer aus deutscher Sicht nicht bereit ist, ausrei­chend in den Netzausbau zu investieren.

(Christian Dümke)

2024-06-21T16:42:01+02:0021. Juni 2024|Allgemein, Energiepolitik, Netzbetrieb, Strom|

Netzengpass in Orani­enburg: Der Anspruch auf Netzanschluss

Wir berich­teten hier neulich über die aktuelle besondere Netzsi­tuation in der Stadt Orani­enburg, bei der wegen einem Netzengpass derzeit keinen neuen Strom­netz­an­schlüsse mehr erstellt werden (können) bis ein benötigtes Umspannwer fertig ist. Aber wie sieht es rechtlich aus?

Hausbe­sitzer und sonstige Anschluss­nehmer haben grund­sätzlich einen Anspruch darauf, an das Stromnetz angeschlossen zu werden, sofern bestimmte Bedin­gungen erfüllt sind. Dieser Anspruch auf Netzan­schluss ist ein wichtiger Bestandteil der Energie­ver­sorgung und trägt dazu bei, sicher­zu­stellen, dass alle Bürger Zugang zu elektri­scher Energie haben, was heutzutage von entschei­dender Bedeutung ist.

Gemäß den geltenden Vorschriften und Gesetzen haben Hausbe­sitzer das Recht, eine Verbindung zum Stromnetz zu beantragen und von ihrem Strom­ver­teil­netz­be­treiber einen Anschluss zu erhalten. Diese Regelung gilt in den meisten Ländern und wird als Grund­prinzip des Energie­rechts betrachtet. Der Strom­ver­teil­netz­be­treiber ist verpflichtet, diesen Anschluss bereit­zu­stellen, sofern keine außer­ge­wöhn­lichen Umstände vorliegen.

Es gibt jedoch zwei wesent­liche Ausnahmen von diesem Grundsatz:

  1. Der Netzan­schluss ist dem Netzbe­treiber wirtschaftlich nicht zumutbar: In manchen Fällen kann es für den Netzbe­treiber finan­ziell unren­tabel sein, einen Anschluss bereit­zu­stellen, insbe­sondere wenn die Kosten für die Errichtung oder Erwei­terung des Strom­netzes unver­hält­nis­mäßig hoch sind im Vergleich zum erwar­teten Nutzen. In solchen Fällen kann der Netzbe­treiber den Antrag auf Netzan­schluss ablehnen.
  2. Der Netzan­schluss ist technisch unmöglich: Es gibt Situa­tionen, in denen es aus techni­schen Gründen nicht möglich ist, einen Anschluss zum Stromnetz herzu­stellen. Dies kann beispiels­weise der Fall sein, wenn das betref­fende Gebiet zu abgelegen ist oder wenn die Infra­struktur des Strom­netzes nicht ausreicht, um zusätz­liche Anschlüsse zu ermöglichen.

In beiden Fällen muss der Strom­ver­teil­netz­be­treiber jedoch nachweisen, dass die Ablehnung des Netzan­schlusses gerecht­fertigt ist und dass alle anderen möglichen Optionen geprüft wurden. Zudem haben Hausbe­sitzer in der Regel das Recht, gegen die Entscheidung des Netzbe­treibers Einspruch einzu­legen und gegebe­nen­falls recht­liche Schritte einzu­leiten, um ihren Anspruch auf Netzan­schluss durchzusetzen.

Im Fall Orani­enburg dürfte – zumindest auf Basis der bekannten Presse­be­richte – der Fall der Unmög­lichkeit vorliegen. Zwar kann weiterhin physisch ein Netzan­schluss herge­stellt werden, aber die Nutzung würde die netzsta­bi­lität und Versor­gungs­si­cherheit gefährden. Dies berechtigt aber selbst­ver­ständlich nicht zur dauer­haften Verwei­gerung des Netzan­schlusses, da gleich­zeitig eine Pflicht des Netzbe­treibers zum Netzausbau besteht um nach Fertig­stellung den Grund der Unmög­lichkeit zu beseitigen.

(Christian Dümke)

2024-05-16T23:22:57+02:0016. Mai 2024|Grundkurs Energie, Netzbetrieb, Strom|