Kunden­anlage, örtliches Vertei­lernetz, Netz der allge­meinen Versorgung? Die Syste­matik des EnWG

Die Syste­matik des Energie­wirt­schafts­ge­setzes zur Einteilung von Anlagen zur verteilung von Energie ist grund­sätzlich recht übersichtlich. Alles was die Größe einer einzelnen (Direkt)leitung überschreitet ist entweder eine „Kunden­anlage“ oder aber schon ein „Netz“.

Der Begriff der Kunden­anlage ist in § 3 nr. 24a/b definiert – und regel­mäßig Gegen­stand von Abgren­zungs­fragen. Denn wenn Vertei­lungs­an­lagen für die Definition der Kunden­anlage zu groß oder ander­weitig ungeeignet sind, fallen sie automa­tisch in die Kategorie „Netz“. Und der Betrieb eines Netzes unter­liegt, anders als der Betrieb einer Kunden­anlage der Regulierung durch die Regulierungsbehörden.

Umspannwerk mit Zaun und Vorsicht Hochspannung-Schild

Dabei ist dann noch einmal zu unter­scheiden zwischen Netzen, welche die beson­deren Anfor­de­rungen des § 110 EnWG erfüllen und daher auf Antrag als „geschlos­senes Vertei­lernetz“ einge­stuft werden können und dem „Netz der allge­meinen Versorgung“ das jedem Anschluss­nehmer grund­sätzlich zur Verfügung stehen muss.

Aber bedeutet das nun, dass jedes Netz, dass weder Kunden­anlage noch geschlos­senes Vertei­lernetz im recht­lichen Sinne ist, als Netz der allge­meinen Versorgung gilt? Der § 3 Nr. 29d EnWG gibt hier Aufschluss, denn er definiert dort den Begriff des „örtlichen Vertei­ler­netzes“ als

ein Netz, das überwiegend der Belie­ferung von Letzt­ver­brau­chern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druck­stufe oder dem Durch­messer der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Vertei­ler­netze von den vorge­la­gerten Netzebenen wird auf das Konzes­si­ons­gebiet abgestellt, in dem ein Netz der allge­meinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Vertei­lernetz mit einem benach­barten örtlichen Vertei­lernetz verbinden

Diese Definition legt nahe, dass es neben den beson­deren Netzen der allge­meinen Versorgung, für die üblicher­weise auch eine besondere Konzession nach § 46 Abs. 1 EnWG vergeben wird – auch örtliche Verteil­netze existieren können, die nicht als Netze der allge­meinen Versorgung gelten.

(Christian Dümke)

2023-11-03T17:21:04+01:003. November 2023|Grundkurs Energie, Netzbetrieb|

BGH kippt Erlös­ober­grenze der Gasnetz­ent­gelt­re­gu­lierung wegen fehler­haftem Effizienzvergleich

Netznut­zungs­ent­gelte unter­liegen in Deutschland der staat­lichen Kontrolle, genauer gesagt der Kontrolle durch die Bundes­netz­agentur. Diese legt jedoch nicht für jeden einzelnen Netzbe­treiber das zulässige Entgelt in tatsäch­licher Höhe vor, sondern legt für jede Regulie­rungs­pe­riode im Rahmen der Anreiz­re­gu­lierung eine sog. Erlös­ober­grenze fest.

Wichtiger Bestandteil zur Festlegung dieser Erlös­ober­grenze ist nicht nur die beim jewei­ligen Netzbe­treiber vorlie­gende Kosten­struktur, die durch die Netznut­zungs­ent­gelte finan­ziert werden muss, sondern auch die jeweilige Effizienz des Unter­nehmens. Denn der Staat möchte die Netzbe­treiber durch die Netzent­gelt­re­gu­lierung zu stetiger Effizi­enz­stei­gerung anhalten.

Zu diesem Zweck findet regel­mäßig ein Effizi­enz­ver­gleich der Netzbe­treiber statt, den die Bundes­netz­agentur vornimmt, um den jewei­ligen Effizi­enzwert zu bestimmen.

Diese Bestimmung erfolgte jedoch fehlerhaft, stellte nun der Bundes­ge­richtshof mit Entscheidung vom 26.09.2023, Az. EnVR 37/21 fest. Die auf dieser Basis ermit­telte Erlös­ober­grenze ist damit unwirksam und muss neu bestimmt werden. Der zentrale Fehler des Effizi­enz­ver­gleiches ist nach Ansicht der klagenden Netzbe­treiber und auch des BGH, dass auch Netzbe­treiber mit einer abwei­chenden Versor­gungs­struktur, die regio­nalen Fernlei­tungs­ver­sorger, einbe­zogen worden sind.

 

Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Düsseldorf als Vorin­stanz hatte die Rechts­frage noch anders beurteilt. und das Vorgehen der Bundes­netz­agentur unter Verweis auf das bestehende „Regulie­rungs­er­messen“ als zulässig erachtet.

Es ist nicht das erste Mal, dass Netzbe­treiber erfolg­reich gegen die Festlegung der Erlös­ober­grenze vorgehen.

(Christian Dümke)

2023-09-29T12:01:38+02:0029. September 2023|BNetzA, Gas, Netzbetrieb, Rechtsprechung|

Alle Jahre wieder: Korrektur von EEG Abrech­nungen zum Stichtag

Die EEG Umlage mag inzwi­schen verschwunden sein und damit auch für viele Energie­lie­fe­ranten und Anlagen­be­treiber einiges an bürokra­ti­schem Aufwand, gleichwohl gibt es für Verteil­netz­be­treiber und deren vorge­lag­terte Übertra­gungs­netz­be­treiber im Rahmen der Abwicklung der EEG Prozesse noch immer einiges zu tun. Und da wie in jedem System hierbei gelegentlich Fehler vorkommen, müssen diese einmal jährlich unter­ein­ander korri­giert und ausge­glichen werden.

Das ist jedoch leider nicht so einfach möglich, auch wenn zwischen allen Betei­ligten Einigkeit über den Umfang der Nachzahlung oder Rückab­wicklung von EEG Vergü­tungen gibt. Das EEG und das zugehörige neue  Energie­fi­nan­zie­rungs­gesetz sehen in § 20 EnFG für nachträg­liche Korrek­turen der EEG Abrech­nungen besondere formale Anfor­de­rungen vor. Der Korrektur muss hiernach eine rechts­kräftige Gerichts­ent­scheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren oder ein zwischen den Verfah­ren­s­par­teien durch­ge­führtes Verfahrens bei der Clearing­stelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundes­netz­agentur nach § 85 EEG voraus­ge­gangen sein oder aber es existiert ein vollstreck­barer Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagen­be­treiber / Netzbe­treiber oder im Verhältnis Netzbe­treiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Daher werden alle Jahre wieder Anwalts­ver­gleiche zwischen Netzbe­treiber und Übertra­gungs­netz­be­treiber geschlossen und dann notariell für vollstreckbar erklärt (§ 796c ZPO). Hierfür müssen dann innerhalb oft kurzer Fristen viele Origi­nal­pa­piere durch das Land bewegt werden, da zunächst die beauf­tragten Anwälte unter­schriebene Vollmachten benötigen, dann wechsel­seitig zugehörige Vergleichs­ur­kunden unter­zeichnen und diese nebst Vollmachten dann einem Notar übermitteln.

(Christian Dümke)

2023-05-25T17:40:24+02:0025. Mai 2023|Erneuerbare Energien, Netzbetrieb|