Beim Netzan­schluss einer Anlage zur Erzeugung von regene­ra­tivem Strom (EEG-Anlage) nach dem Erneu­erbare-Energien-Gesetz besteht in der Praxis immer wieder Unsicherheit über die geset­zes­kon­forme auswahl des „richtigen“ Netzver­knüp­fungs­punktes nach § 8 EEG. Dabei ist die gesetz­liche Syste­matik eigentlich gut durch­dacht und in sich logisch.

Das Gesetz geht zunächst von dem Grundsatz aus, dass der beste und geeignete Netzver­knüp­fungs­punkt in kürzester Entfernung Luftlinie zur Anlage liegt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EEG). Der Grundatz ist sinnvoll, da der Anlagen­be­treiber die Kosten des Netzan­schlusses tragen muss und man dabei davon ausgeht, dass grund­sätzlich ein möglichst kurzer Weg zum Netz wirtschaftlich ist.

Von diesem Grundsatz kann jedoch im Einzelfall abgewichen werden, da die kürzeste Entfernung Luftlinie natürlich nicht in jedem Fall den wirtschaft­lichsten Weg zum Netz zeigt. Zum Beispiel wenn auf dem Weg dorthin Hinder­nisse wie etwa Bahnlinien zu überqueren wären. Weiterhin kann der Netzbe­treiber im Rahmen seiner Gesamt­planung auch das Bedürfnis haben einen anderen Punkt zuzuweisen, auch wenn dieser im Einzelfall zunächst zu höheren Anschluss­kosten führt.

Der Netzbe­treiber darf daher einen abwei­chenden Verknüp­fungs­punkt als „kürzeste Entfernung Luftlinie“ zuweisen, wenn dieser gesamt­wirt­schaftlich betrachtet zu einem günsti­geren Ergebnis führt – auch wenn hierdurch die indivi­du­ellen Netzan­schluss­kosten des Anlagen­be­treibers steigen.

Der Netzbe­treiber darf weiterhin auch einen abwei­chenden Netzver­knüp­fungs­punkt als „kürzeste Entfernung Luftlinie“ zu weisen, auch wenn dieser nicht gesamt­wirt­schaftlich günstiger ist – muss in diesem Fall aber die entste­henden Mehrkosten des Netzan­schlusses übernehmen (§ 16 Abs. 2 EEG).

Und zuletzt darf auch der Anlagen­be­treiber seiner­seits einen anderen Verknüp­fungs­punkt  als „kürzeste Entfernung Luftlinie“ wählen, es sei denn, die daraus resul­tie­renden Mehrkosten des Netzbe­treibers sind nicht unerheblich (§ 8 Abs. 2 EEG).

(Christian Dümke)