Alles Abfall oder?
Die Frage wie lange (mineralische) Abfälle noch Abfälle bleiben ist immer wieder Grund für kontroverse Diskussionen mit (Überwachungs-) Behörden. Aus Sicht der Behörden ist es natürlich besser, wenn die Geltung des Abfallrechts möglichst laaaange erhalten bleibt, dann greift nämlich das scharfe behördliche Instrumentarium des § 62 KrWG. Dies muss jedoch bei weitem nicht immer richtig sein. Die Rechtsprechung zu § 5 KrWG und zu abfallrechtlichen Anordnungen in diesem Kontext ist jedoch weiterhin eher dünn. Begrüßenswert ist daher das Urteil des VG Köln vom 22.12.2023 (- 9 K 1267/20 – ), wobei es in diesem Fall vor allem um den Adressaten abfallrechtlicher Pflichten ging.
Im Sachverhalt ging es um RC-Material, dass der spätere Kläger zum Befestigen eines Wirtschaftsweg im Landschaftsschutzgebiet (auf einem der Stadt E. gehörenden Grundstück) verwendet hatte. Dieses Material hatte er zuvor als „RCL 0–45“-Bauschutt erworben. Aus Sicht der Behörde handelte es sich bei dem Bauschutt und Erdaushubs jedoch um Abfall. Recyclingmaterialien, wie die vorliegend verwendeten, seien regelmäßig mit Schadstoffen belastet. Ihre Verwendung zur Befestigung eines Weges sei keine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des KrWG. Darüber hinaus verstoße die Auftragung auf den Boden auch gegen Wasserrecht und sei im Landschaftsschutzgebiet verboten. Die Behörde erließ eine Ordnungsverfügung gegen den „Handlungsstörer“. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Erfolg.
Das Verwaltungsgericht ließ kein gutes Haar an der Ordnungsverfügung. Die ausdrücklich „nach den Vorschriften des Abfallrechts“ erlassene Anordnung könne schon nicht auf Vorschriften des Wasser- oder Naturschutzrechts gestützt werden, zumal diese die ordnungsgemäße Entsorgung und deren Nachweis gar nicht regeln. Es könne zudem dahinstehen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG überhaupt vorliegen. Das Gericht hat insofern bereits erhebliche Zweifel an der – andauernden – Abfalleigenschaft (vgl. § 5 Abs. 1 KrWG) des vom Kläger auf dem Grundstück aufgebrachten Recyclingmaterials und an der Verantwortlichkeit des Klägers für die Erfüllung abfallrechtlicher Verpflichtungen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Nr. 8, 9 KrWG).
Die Anordnungen waren aber jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Die Behörde hatte jedenfalls bei Erlass des Bescheids grundlegend verkannt, wer überhaupt als Adressat einer Verfügung nach § 62 KrWG in Betracht kommt und somit bei der Störerauswahl zu berücksichtigen ist. Die Kategorie des Handlungsstörers ist dem KrWG fremd. Soweit an ein konkretes Verhalten angeknüpft wird, gilt dies nur für die Erzeugung von Abfällen. Der Kläger hat aber selbst offenkundig keine Abfälle erzeugt. Dies behauptet auch der Beklagte nicht. Er wirft ihm vielmehr die Verwendung von Abfällen vor. Diese stellt aber nach dem KrWG keinen Anknüpfungspunkt für die Inanspruchnahme dar. Der Beklagte hatte jedoch auch die übrigen in Betracht kommenden Adressaten der Ordnungsverfügung nicht zutreffend und erschöpfend ermittelt. (Dirk Buchsteiner)