Zu spät beim CBAM?
Zum 31.03.2024 mussten die Importeure der Güter, die am CBAM teilnehmen, ihren erste Quartalsbericht abgeben. Offenbar hat das eher nicht so gut funktioniert, so dass die Kommission nun mit der Zusatzfunktion „Fristverlängerung“ reagiert hat (Erläuterung der KOM gibt es hier). Diese erlaubt es, ab Antrag innerhalb von 30 Tagen bzw. maximal bis zum Ende einer Modifizierungsfrist nachzureichen oder zu ändern. Für den ersten Quartalsbericht endet die Frist am 31.07.2024. Achtung: Es gilt die kürzere Frist. Wer also heute, am 15.01.2024, einen Antrag stellt, hat 30 Tage Zeit, nicht bis Juli. Für den Antrag selbst gilt ebenfalls eine Frist. Er kann nur bis zum 31.07.2024 gestellt werden.
Drückt man die Schaltfläche für den Antrag auf Fristverlängerung gelangt man zu einem Feld, in dem man den „technischen Fehler“ erklären muss, der zu der Verspätung geführt hat. Es wird nicht ganz klar, was genau unter einem technischen Fehler zu verstehen ist, und ob und wer prüft, ob der Fehler für eine Fristverlängerung (besser, da Frist ja abgelaufen ist: Wiedereinsetzung) reicht. Einen Versuch ist es in jedem Fall wert, denn die Sanktionen haben es in sich: Zwischen 10 und 50 EUR pro nicht berichteter Tonne Emission. Damit gilt: Für die Zukunft sollten sich die Betroffenen für den Ablauf des Monats nach abgeschlossenem Berichtsquartal fett und rot im Kalender markieren. Und wenn das Kind in den Brunnen gefallen sein sollte, sollte die Chance, nun per Antrag aktiv zu werden, auf jeden Fall genutzt werden (Miriam Vollmer).