Zweiter Anlauf: Ein neues CCS-Gesetz

Wir erinnern uns: 2009 hofften viele, dass die Abscheidung und Speicherung von CO2 einen Beitrag zur Dekarbonisierung der Stromwirtschaft leisten würde. Kohlekraftwerke sollten “CCS-ready” errichtet werden. 2012 wurde dann immerhin ein Kohlendioxid-
Speicherungsgesetz (KSpG) verabschiedet, das allerdings – seien wir ehrlich – eher als Kohlendioxid-Speicherungs-Verhinderungsgesetz betitelt worden wäre, denn es erlaubte den Bundesländern, auf ihrem Landesgebiet CCS auszuschließen, was die norddeutschen Länder, die potentielle Speicherstätten beherbergen, dann auch prompt taten. Zwischenzeitlich wurde es ruhig um die Technologie, auch der Evaluationsbericht von 2019 änderte daran nichts. Doch 2022 sah es schon anders aus, und nun liegt ein Gesetzesentwurf auf dem Tisch, der einen echten Paradigmenwechsel einläutet: Während bisher nur Speicherstätten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Speicherung von CO2 möglich waren, soll es künftig kommerzielle Speicher im industriellen Maßstab geben, zwar nicht an Land, aber auf dem Gebiet des Festlandsockels und der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ).

(Wenn Sie auch nicht so wissen, wo die genau ist: Hier die Ostsee. Hier die Nordsee.).

Außerdem soll das neue Gesetz das Planfeststellungsverfahren für die Leitungsinfrastruktur aktualisieren und die Regeln vereinfachen.

Zuständig für die Genehmigung der Speicher bleiben die Länder. Die Speicherstätten dürfen nicht in Meeresschutzgebieten liegen, und sie dürfen Windkraftanlagen offshore und ihre Anbindungen nicht stören. Die Infrastruktur steht auch nicht jedermann offen: Emissionen aus der Kohleverstromung sind außen vor, nicht aber die neuen Gaskraftwerke, die für die Residuallast gebaut werden sollen. Gefördert wird der Einsatz von CCS aber nur bei den Emissionen, die schwer oder gar nicht vermeidbar sind, vor allem prozessbedingte (also nicht verbrennungsbedingte und durch Brennstoffwechsel unvermeidbare) Emissionen.

So weit, so gut. Ob sich auch in den Ländern der Wind in Hinblick auf CCS gedreht hat, werden die nächsten Monate zeigen. In dieser Hinsicht ist auch eine Passage in den FAQ des BMWK zu CCS interessant: In Frage 4.4.2 auf S. 14 kündigt das Ministerium an, dass es eine Opt-In-Möglichkeit für CCS onshore schaffen würde, wenn die Länder darum bitten.

 

2024-03-22T23:05:38+01:0022. März 2024|Emissionshandel, Energiepolitik|

Kartellrechtliche Kontrolle von Fernwärmepreisen

Immer wieder ist davon zu hören, dass Kartellbehörden Fernwärmepreise überprüfen, gegen überhöhte Preise oder rechtswidrige Vertragsbedingungen vorgehen. Aber warum ist das eigentlich so?

Die Kartellämter sind unter anderem dafür verantwortlich, den Wettbewerb auf dem Energiemarkt zu fördern und sicherzustellen, dass keine Monopole entstehen oder missbräuchliche Marktpraktiken angewendet werden. Fernwärmeversorger können aufgrund der hohen Investitionskosten und der begrenzten Möglichkeit zur Konkurrenz oft eine marktbeherrschende Stellung einnehmen. Das Kartellamt überwacht daher die Preisbildung und stellt sicher, dass die Verbraucher faire Preise zahlen und nicht überhöhten Gebühren ausgesetzt sind.

Fernwärme ist oft eine natürliche Monopolbranche, insbesondere in städtischen Gebieten, wo die Kosten für den Aufbau eines parallelen Fernwärmenetzes prohibitiv sein können. In solchen Fällen ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Kartellamt eingreift, um sicherzustellen, dass das Monopol nicht missbraucht wird, um Verbraucher auszunutzen.

Zudem ist Fernwärme ein wesentlicher Bestandteil der deutschen Energieversorgung, insbesondere im Hinblick auf die Energiewende und den Übergang zu nachhaltigeren Energiequellen. Eine effiziente und gerechte Preisgestaltung bei Fernwärme ist daher von nationalem Interesse, um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht nur finanziell belastet werden, sondern auch Anreize für eine nachhaltige Energienutzung erhalten.

Aufgrund dieser Gründe und der Bedeutung von Fernwärme für die Energieversorgung Deutschlands hat das Kartellamt die Verantwortung übernommen, die Preise zu überwachen und sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes stehen. Rechtgrundlage der Befugnisse der Kartellbehörden finden sich im GWB. Gem. § 32 GWB kann die Kartellbehörde  Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 19 GWB abzustellen. Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind.

(Christian Dümke)

2024-03-22T15:28:02+01:0022. März 2024|Wärme|