Wer ist denn hier der Letztverbraucher? Zu LG Bayreuth, Urt. v. 30.11.2023 – 1 HK O 30/23

Die Konstellation ist eigentlich simpel: Ein Unternehmen kauft Strom bei einem anderen, verkauft diesen an ein drittes Unternehmen, und zwar mit Erfüllungsort an der Netzentnahmestelle des Dritten. Im Anwendungsbereich des EnWG ist damit auch alles tutti: Der Zwischenhändler ist Lieferant, sein Kunde Letztverbraucher. Nur im StromPBG gibt es Zweifel, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, denn die Definitionen im StromPBG sind nicht ganz deckungsgleich mit der im EnWG: Der Letztverbraucher kann im StromPBG auch für den fremden Verbrauch entnehmen, der Begriff des Elektrizitätsversorgungsunternehmens ist mit der Lieferung “über ein Netz” verbunden.

Doch was heißt das nun für die beschriebene Konstellation der Versorgung über einen Zwischenhändler, der nicht selbst einen Netznutzungsvertrag unterhält, sondern durch seinen Vorlieferanten liefern lässt? Das Wirtschaftsministerium und mit ihm auch die Übertragungsnetzbetreiber meinen, dass der Zwischenhändler der Letztverbraucher sei. Er sollte also die Entlstung bekommen, die Erstattung stünde dem Vorlieferanten zu.

Für die betroffenen Unternehmen ist das keine rein technische Frage. Denn wenn es auf das Vertragsverhältnis zwischen Vorlieferant und Lieferant ankommt, ist Ausgangspunkt der Entlastung nicht der Strompreis des Kunden, der den Strom am Ende physikalisch verwendet. Selbst wenn er die Entlastung vom Zwischenhändler durchgereicht bekommt, fällt seine Entlastung geringer aus als in “klassischen” Versorgerverhältnissen. Und zu alledem sind BMWK und ÜNB auch noch davon überzeugt, dass der Kunde am Ende der Kette eigentlich gar keinen Entlastungsanspruch hat. Sein Zwischenhändler bekäme also die Entlastung, ohne sie weitergeben zu müssen.

Nicht nur deswegen ist diese Rechtsansicht umstritten. Kann das wirklich sein? Wird “über ein Netz” wirklich nur dann geliefert, wenn der Lieferant selbst einen Netznutzungsvertrag abgeschlossen hat? Schließlich steht davon gar nichts im Gesetz. Entsprechend ist es nicht überraschend, dass ein erstes Urteil in dieser Sache die Lage nun anders beurteilt: Das LG Bayreuth hat mit Urt. v. 30.11.2023, 1 HK O 30/23, entschieden, dass das StromPBG nur Netze gegen Kundenanlagen abgrenzt, den Netzbegriff also voraussetzt und keinen eigenen kreiert. Letztverbraucher sei das Unternehmen am Ende der Lieferkette, das auch im EnWG Letztverbraucher ist. Sein Lieferant entlastungsverpflichtet und erstattungsberechtigt.

Wir finden: Das LG Bayreuth liegt richtig. Es geht auch aus der amtlichen Begründung hervor, dass der Gesetzgeber keineswegs Kunden, die nichts von der Rollenverteilung zwischen ihrem Versorger und dessen Vorlieferanten wissen, den Entlastungsanspruch vorenthalten wollte. Auch systematisch spricht alles dafür, dass das StromPBG auf die Strukturen und Begrifflichkeiten des EnWG aufsetzt. Wir sind gespannt, wie andere Gerichte und der Instanzenzug entscheidet (Miriam Vollmer).

2024-03-01T19:31:08+01:001. März 2024|Allgemein, Energiepolitik, Strom|

Schadenersatzklagen gegen Stromio und gas.de – Befangenheitsanträge in neun Verfahren!

Gegen die beiden Energieversorger gas.de Versorgungsgesellschaft mbH und Stromio GmbH sind derzeit diverse Schadenersatzklagen beim Landgericht Düsseldorf anhängig (wir berichteten). Streitgegenstand sind Schadenersatzansprüche von Letztverbrauchern, denen die beiden Versorger mit Sitz in Kaarst Ende 2021 und Anfang 2022 fristlos die Energielieferverträge gekündigt hatten.

In drei Verfahren wurde der Versorger Stromio auch bereits zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

In insgesamt neun dieser Klageverfahren haben Stromio und gas.de nun Ablehnungsgesuche nach § 42 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit der gegen drei Richter der für die Verfahren zuständigen Zivilkammer 14d des Landgerichts Düsseldorf gestellt. Die Befangenheitsanträge wurden 2 Tagen vor dem vom Gericht angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2024 eingereicht und hatten eine Aufhebung des Verhandlungstermins zur Folge, da nun zunächst über die Befangenheitsanträge entschieden werden muss.

Begründet wurden die 5 Befangenheitsanträge von Stromio und 4 Befangenheitsanträge von gas.de wortgleich mit einem angeblichen Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der mit den Verfahren befassten Richter, aufgrund der Einlassungen der Zivilkammer 14d in Hinweisbeschlüssen zu den Verfahren.

In den Hinweisbeschlüssen hatte die Zivilkammer jeweils mitgeteilt:

„Die Klage dürfte nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch in der Sache Aussicht auf Erfolg haben.“

und dies auch jeweils  unter Bezugnahme auf die Einwände der Beklagten Versorger umfassend begründet. Die ZfK berichtete darüber. Ob im Rahmen der Begründung nun Anzeichen für eine angebliche Befangenheit des Gerichts erkennbar waren, müssen nun andere Richter entscheiden, bevor das Verfahren fortgesetzt werden kann.

Über den weiteren Fortgang der Verfahren werden wir berichten.

(Christian Dümke)

2024-03-01T18:29:08+01:001. März 2024|Rechtsprechung|

Nitrat, DUH & die Ems

Die Ems ist ein Fluss, der vor allem dadurch bekannt ist, dass die Meyer Werft aus dem niedersächsischen Papenburg immer mal wieder große Kreuzfahrtschiffe über sie in Richtung Meer bringen muss. Hierfür heißt es „Baggern & Stauen“. Zusätzlich zu Erhaltungs- und Bedarfsbaggerungen gibt es an der Emsmündung bei Gandersum das Emssperrwerk, das ebenfalls dabei hilft, für die postpanamax Kreuzfahrtriesen die nötige Underwater Keel Clearance zu erzielen. Die Ems und das Naturschutzrecht haben in der Vergangenheit schon den EuGH beschäftigt (Papenburg-Urteil). Nun geht es um Nitrat in der Flussgebietseinheit Ems, die sich über Niedersachen, Nordrhein-Westfalen aber auch die Niederlande erstreckt.

Während wir in der letzten Woche davon berichteten, dass die DUH mit einer Klage gegen Maßnahmenpläne zur Einhaltung der Ziele der Nitratrichtlinie wegen der Präklusion vor dem OVG Münster keinen Erfolg hatte, sah es vor dem OVG Niedersachsen im November 2023 mit Blick auf die Flussgebietseinheit Ems anders aus. Das OVG entschied, dass Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ihr wasserrechtliches Maßnahmenprogramm für den deutschen Teil dieser Flussgebietseinheit so zu ändern haben, dass dieses die erforderlichen Maßnahmen enthält, um den Grenzwert für Nitrat schnellstmöglich zu erreichen, eine Verschlechterung des chemischen Zustands durch eine Zunahme der Nitratbelastung zu verhindern und alle menschlich verursachten signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Nitrat umzukehren. Es sind also dicke Bretter zu bohren.

Ein Problem für die Flussgebietseinheit Ems ist die intensive Tierhaltung und Ackernutzung – Wir erinnern uns an die Bauernproteste gegen Nitrat-Vorgaben in den letzten Jahren (hier und hier). So wird der – seit 2015 (!) einzuhaltende – gesetzliche Schwellenwert für Nitrat im Grundwasser von 50 mg/l an vielen Messstellen deutlich überschritten. Die DUH hielt das aufgestellte Maßnahmenprogramm (§ 82 Wasserhaushaltsgesetz) für unzureichend und forderte mit seiner diesbezüglich erhobenen Klage geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Nitratbelastung des deutschen Teils der Flussgebietseinheit Ems – mit Erfolg.

Die Lüneburger Richter folgten der Einschätzung, dass das bisherige Maßnahmenprogramm Defizite aufweise, aufgrund derer die beklagten Länder zur Überarbeitung verpflichtet seien. Fristverlängerungen seien zwar möglich, aber nicht ordnungsgemäß erfolgt. Zudem gibt’s auch Mängel bei der Prognose der Wirkungen der durch das Programm festgelegten Maßnahmen. Auch hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. In Leipzig beim BVerwG geht es alsbald weiter. (Dirk Buchsteiner)

2024-03-01T15:05:03+01:001. März 2024|Naturschutz, Umwelt, Wasser|