Clearingstelle EEG|KWKG: Frist versäumt – Verliert der Netzbetreiber sein Ablehnungsrecht für Netzanschlüsse?
Die gesetzlichen Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sollen den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen. Dennoch berichten Anlagenbetreiber und Installationsunternehmen immer wieder von einem praktischen Problem: Der Netzbetreiber reagiert über Monate hinweg nicht auf das Netzanschlussbegehren. Doch welche Folgen hat eine solche Untätigkeit?
Mit einem aktuellen Schiedsspruch hat die Clearingstelle EEG|KWKG die Bedeutung der Monatsfrist des § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021 erheblich gestärkt. Die Entscheidung zeigt, dass Netzbetreiber gut beraten sind, innerhalb der gesetzlichen Fristen auf Netzanschlussbegehren zu reagieren. Wer die Frist verstreichen lässt, kann sich nach Auffassung der Clearingstelle später grundsätzlich nicht mehr auf Ablehnungsgründe berufen, die bereits innerhalb der Frist erkennbar gewesen wären.
Für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 kW enthält § 8 Abs. 5 EEG 2021 ein beschleunigtes Netzanschlussverfahren. Danach hat der Netzbetreiber dem Anschlussbegehrenden innerhalb eines Monats nach Eingang des Netzanschlussbegehrens einen Zeitplan für die Bearbeitung zu übermitteln.
Von besonderer Bedeutung ist dabei Satz 3 der Vorschrift:
„Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 Kilowatt den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen angeschlossen werden.”
Welche Rechtsfolgen diese Regelung im Einzelnen hat, war bislang nicht abschließend geklärt.
Dem Schiedsspruch der Clearingstelle EEG|KWKG vom 23. Januar 2026 (Az. 2025/10-VIII) lag ein Netzanschlussbegehren für eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von weniger als 10,8 kW zugrunde.Der Netzbetreiber übermittelte innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist keinen Zeitplan gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 EEG 2021. Die Anlagenbetreiberin machte deshalb von der gesetzlichen Regelung Gebrauch und schloss die Photovoltaikanlage nach Ablauf der Monatsfrist an.
Erst deutlich danach wandte der Netzbetreiber ein, der vorgesehene Netzverknüpfungspunkt sei technisch ungeeignet beziehungsweise ein Netzausbau erforderlich. Aus diesem Grund verweigerte er die weitere Umsetzung des Netzanschlusses.
Die Clearingstelle misst der Monatsfrist eine erhebliche rechtliche Bedeutung bei.
Nach ihrer Auffassung durfte die Anlagenbetreiberin die Anlage nach Ablauf der Monatsfrist anschließen. Entscheidend war jedoch die weitere Aussage des Schiedsspruchs: Der Netzbetreiber konnte sich nach Fristablauf grundsätzlich nicht mehr auf Ablehnungsgründe berufen, die bereits innerhalb der Monatsfrist hätten geprüft und geltend gemacht werden können.
Damit verleiht die Clearingstelle § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021 eine echte Sanktionswirkung. Die Vorschrift soll nicht lediglich den Zeitpunkt des Anschlusses regeln, sondern verhindern, dass Netzbetreiber durch Untätigkeit das gesetzlich vorgesehene beschleunigte Verfahren unterlaufen.
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Anlagenbetreiber künftig unabhängig von den tatsächlichen Netzverhältnissen jede Photovoltaikanlage anschließen dürfen. Bemerkenswert ist vielmehr, dass die Clearingstelle zwischen verschiedenen Rechtsfragen differenziert.
Einerseits hielt sie den nach Fristablauf erhobenen Einwand des Netzbetreibers gegen den gewählten Netzverknüpfungspunkt grundsätzlich für unbeachtlich. Andererseits stellte sie fest, dass im konkreten Fall der erforderliche Netzausbau wirtschaftlich unzumutbar gewesen sei. Deshalb verneinte sie insoweit eine Pflicht des Netzbetreibers, den Netzausbau unverzüglich vorzunehmen.
Die Entscheidung zeigt damit, dass zwischen dem Anschlussrecht des Anlagenbetreibers und den materiell-rechtlichen Pflichten zum Netzausbau sorgfältig zu unterscheiden ist.
Für Anlagenbetreiber schafft die Entscheidung mehr Rechtssicherheit. Sie können sich darauf berufen, dass die gesetzliche Beschleunigungsregelung des EEG nicht dadurch leerlaufen darf, dass der Netzbetreiber zunächst untätig bleibt und erst nach Ablauf der Frist Ablehnungsgründe nachschiebt.
(Christian Dümke)