Im öffent­lichen Verkehrs­recht ist immer wieder die Frage, wodurch sich Einschrän­kungen des Verkehrs recht­fer­tigen lassen. Mitunter entsteht dabei der Eindruck, dass Verkehrs­be­schrän­kungen eine Unfall­gefahr voraus­setzen. Das ist so nicht zutreffend. Vielmehr ist in der straßen­ver­kehrs­recht­lichen General­klausel des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO von der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs die Rede. In § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO wird eine quali­fi­zierte Gefah­renlage für diese Schutz­güter vorausgesetzt.

Erst kürzlich hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt Schleswig festge­stellt, dass eine Gefahr für die Ordnung des Verkehrs auch darin bestehen kann, dass es an Knoten­punkten zu einem Rückstau kommt, der Verkehrs­fluss zusam­men­bricht und die Fahrpläne von Linien­bussen nicht einge­halten werden können. So alles geschehen in Flens­burger Innen­stadt. Die Stadt hatte daraufhin die Einfahrt in die Innen­stadt auf der Rathaus­straße für den Durch­gangs­verkehr gesperrt, so dass nur noch Anlieger, Fahrrad­fahrer und Linien­verkehr einfahren durften.

Rathausstraße in Flensburg beim Verkehrsversuch mit bunten Punkten auf dem Pflaster

Rathaus­straße in Flensburg (Foto: Soenke Rahn, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons)

Einige geschäfts­an­sässige Verkehrs­teil­nehmer hatten mit ihrem Eilantrag vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) zunächst recht bekommen. Die Stadt hatte sich auf ein Gutachten von Verkehrs­planern gestützt. Demnach würden verschiedene Verkehrs­kno­ten­punkte in den Nachmit­tags­stunden die Kapazi­täts­grenze erreichen, so dass Leistungs­fä­higkeit des Verkehrs­systems nicht mehr gegeben sei. Das VG Schleswig hatte daraufhin die Sperrung der Straße als offen­sichtlich rechts­widrig angesehen. Denn es gäbe in den begut­ach­teten Straßen keinen Unfallschwerpunkt.

Nach der Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts kommt es darauf nicht an. Wie gesagt reicht es, dass die „Leich­tigkeit“ des Verkehrs beein­trächtigt ist. Auch wenn die Gefah­renlage rein alltags­sprachlich immer nach Unfall­gefahr klingt: Eine Gefahr kann in der Beein­träch­tigung aller nach § 45 StVO geschützten Güter liegen. Nicht zuletzt kann es eine Gefahr im Sinne des § 45 StVO sein, wenn Verkehrs­teil­nehmer von anderen behindert werden (Olaf Dilling).