Alle Jahre wieder steht für Netzbetreiber und deren vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber die Endabrechnung der vom Netzbetreiber an Anlagenbetreiber ausgezahlte Förderungen nach dem EEG auf dem Plan. Der örtliche Stromverteilnetzbetreiber, dem Anlagenbetreiber die Einspeisevergütung oder die Marktprämie auszahlt, tut dies nämlich nicht aus eigener Tasche, sondern bekommt diese Ausgaben seinerseits von seinem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber erstattet. Die Abrechnung erfolgt zum 31. Mai eines jeden Jahres– und bis zu diesem Stichtag müssen auch Abrechnungsfehler der Vorjahre korrigiert werden, wenn man nicht ein weiteres Jahr warten möchte.
Allerdings sind Fehler bei der Abwicklung der EEG Vergütung, bei denen zum Beispiel der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber fehlerhaft eine zu geringe Einspeisevergütung erhalten hat, in der Praxis nur mit Aufwand zu korrigieren. Der betroffene Netzbetreiber kann die korrigierten Mengen und Beträge erst in der nächsten jährlichen Abrechnungsrunde mit seinem Übertragungsnetzbetreiber unterbringen, auch wenn es sich um einen Vorgang aus einem früheren Jahr handelt.
Die Korrektur muss weiterhin gem. § 62 EEG 2021 eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren oder ein zwischen den Verfahrensparteien durchgeführtes Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85 EEG vorausgegangen sein oder aber es existiert ein vollstreckbarer Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagenbetreiber / Netzbetreiber oder im Verhältnis Netzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.
Ist der Fall eigentlich klar und bedarf keiner streitigen gerichtlichen oder behördlichen Auseinandersetzung, bietet es sich an einen solchen Titel durch einen außergerichtlichen Vergleich zu erzeugen. Das ist möglich, wenn dieser Vergleich durch anwaltliche Vertreter der Parteien abgeschlossen wird, der Schuldner sich darin neben der Zahlungspflicht auch direkt der Zwangsvollstreckung unterwirft – und die so erstellte Vergleichsurkunde dann vom örtlich zuständigen Gericht (§ 796a ZPO) oder aber einem Notar am Gerichtsstandort für vollstreckbar erklärt wird (§ 796c ZPO). Das Prozedere erfordert also einen gewissen Aufwand, die Beteiligung von Rechtsanwälten, sowie eines Notars und verursacht Kosten.
Betroffene Netzbetreiber müssen also zeitnah aktiv werden.
(Christian Dümke)
Hinterlasse einen Kommentar