Was genau macht eigentlich die „Schlich­tungs­stelle Energie“?

Wir hatten neulich auf diesem Blog eine inter­es­sante Entscheidung des Kammer­ge­richts zur Frage der Angemes­senheit der Kosten der Schlich­tungs­stelle Energie vorge­stellt. Grund genug sich die Schlich­tungs­stelle und ihre Funktion noch einmal grund­sätzlich anzuschauen.

Die Schlich­tungs­stelle Energie ist kein ordent­liches Gericht, sondern soll – wie der Name bereits andeutet – der außer­ge­richt­lichen Streit­schlichtung zwischen Kunde und Energie­ver­sorger dienen und so auch die ordent­lichen Gerichte entlasten. Die Funktion der Schlich­tungs­stelle ist in § 111b EnWG gesetzlich geregelt.

In ihrer Arbeit wird die Schlich­tungs­stelle Energie laut Infor­mation auf ihrer Website durch einen Beirat unter­stützt. Dieser hat beratende Funktion und umfasst 15 Personen, welche die Verbraucher, die Energie­wirt­schaft sowie die zustän­digen Bundes­mi­nis­terien reprä­sen­tieren sollen. Die Amtszeit der Beirats­mit­glieder beträgt drei Jahre.

Wendet sich ein Kunde im Streitfall an die Schlich­tungs­stelle, ist der betroffene Versorger verpflichtet, am Schlich­tungs­ver­fahren teilzu­nehmen (§ 111b Abs. 1 S. 2 EnWG). Der Antrag des Verbrau­chers auf Einleitung des Schlich­tungs­ver­fahrens ist aller­dings erst zulässig, wenn der Energie­ver­sorger zuvor einer an ihn gerich­teten Verbrau­cher­be­schwerde nicht abgeholfen hat.

Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, Messstel­len­be­treiber und Messdienst­leister sind nämlich verpflichtet, Verbrau­cher­be­schwerden, die den Anschluss an das Versor­gungsnetz, die Belie­ferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unter­nehmen zu beant­worten. Wird der Verbrau­cher­be­schwerde durch das Unter­nehmen dabei nicht abgeholfen, hat das Unter­nehmen die Gründe in Textform darzu­legen und ausdrücklich auf das Schlich­tungs­ver­fahren nach § 111b unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlich­tungs­stelle hinzu­weisen. Der Versorger hat zugleich anzugeben, dass er zur Teilnahme am Schlich­tungs­ver­fahren verpflichtet ist. Auch auf seiner Webseite muss der Versorger auf das Schlich­tungs­ver­fahren nach § 111b, inklusive der Anschrift und der Webseite der Schlich­tungs­stelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlich­tungs­ver­fahren hinweisen.

Anders als bei einem ordent­lichen Gerichts­ver­fahren müssen die pauscha­lierten Kosten eines solchen Schieds­ver­fahrens dabei grund­sätzlich vom Energie­ver­sorger getragen werden, unabhängig davon zu wessen Gunsten die Schlich­tungs­stelle am Ende dann entscheidet. Will ein Versorger diese Situation vermeiden, kann er eigentlich nur den Streit an einem ordent­lichen Gericht anhängig machen – denn in diesem Fall nimmt die Schlich­tungs­stelle den Fall nicht mehr zur Entscheidung an.

(Christian Dümke)