Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt bestätigt Pflicht zur Bürger- und Gemein­de­be­tei­ligung an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat heute mit Beschluss zum Akten­zeichen 1 BvR 1187/17 entschieden, dass das Gesetz über die Betei­ligung von Bürge­rinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemein­den­be­tei­li­gungs­gesetz – BüGem­be­teilG) ganz überwiegend mit dem Grund­gesetz vereinbar sei.

In dem Gesetz ist geregelt, dass Betreiber von Windener­gie­an­lagen Anwohner und Gemeinden am Standort mit mindestens 20 % am Ertrag betei­ligen müssen. Dies kann durch den Erwerb von Gesell­schaft­an­teilen oder beson­deren Sparpro­dukten reali­siert werden. Zweck des Gesetzes ist es, die Akzeptanz für neue Windener­gie­an­lagen zu verbessern und so den weiteren Ausbau zu fördern.

Nach Ansicht des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes sind die damit verfolgten Gemein­wohl­ziele des Klima­schutzes, des Schutzes von Grund­rechten vor Beein­träch­ti­gungen durch den Klima­wandel und der Sicherung der Strom­ver­sorgung hinrei­chend gewichtig, um den mit der Betei­li­gungs­pflicht verbun­denen Eingriff in die Berufs­freiheit der Vorha­ben­träger aus Art. 12 Abs. 1 GG recht­fer­tigen zu können.

Die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sei gegeben. Die im Gesetz geregelte Abgabe sei keine Steuer im Sinne des Art. 105 GG. Die Abgabe diene nach ihrer gesetz­lichen Ausge­staltung nicht der Finan­zierung gemeind­licher Aufgaben, sondern – wie auch die alter­native Pflicht zur gesell­schafts­recht­lichen Betei­ligung an der Projekt­ge­sell­schaft – unmit­telbar dem gemein­wohl­dienlichen Ausbau der Windenergie an Land. Mit dieser Zielsetzung unter­falle sie der Sachge­setz­ge­bungs­kom­petenz des „Energie­wirt­schafts­rechts“ nach Art 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.

Vorha­ben­träger seien hierdurch nicht in ihrer Berufs­freiheit verletzt. Die den Vorha­ben­trägern aufer­legten Pflichten seien im verfas­sungs­recht­lichen Sinne geeignet und erfor­derlich, um die bezweckten Gemein­wohl­ziele erreichen zu können. Insbe­sondere sei die Annahme des Gesetz­gebers nicht zu beanstanden, dass die Akzeptanz für Windener­gie­an­lagen an Land durch eine Betei­ligung von Anwohnern und stand­ort­nahen Gemeinden an Windparks verbessert werden kann. Der Eingriff in die Berufs­freiheit der Vorha­ben­träger stehe auch – trotz erkennbar hoher Eingriffs­in­ten­sität – nicht außer Verhältnis zum Gewicht und zur Dring­lichkeit der verfolgten Gemein­wohl­zwecke. Die insgesamt beträcht­liche Gemein­wohl­be­deutung der den Vorha­ben­trägern aufer­legten Pflichten vermag nach Wertung des BVerfG die damit verbundene Beschränkung der Berufs­freiheit derselben trotz ihrer Inten­sität zu rechtfertigen.

Ein Eingriff in die Eigen­tums­freiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil dieses Grund­recht vorliegend durch das sachnähere Grund­recht der Berufs­freiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt werde, so das Gericht. Es läge auch keine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG vor, weil der Staat hier nicht gezielt auf Anteile einzelner Vorha­ben­träger an Projekt­ge­sell­schaften zugreift, um mit diesen Anteilen bestimmte öffent­liche Aufgaben erfüllen zu können.

Unver­hält­nis­mäßig sei lediglich die mit erheb­lichen Aufwen­dungen verbundene Pflicht zur unver­züglich nach Erhalt der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­migung abzuge­benden umfas­senden Infor­mation der stand­ort­nahen Gemeinden über das Vorhaben und die wirtschaft­lichen Daten eines Erwerbs von Anteilen an der Projekt­ge­sell­schaft, soweit sie auch für dieje­nigen Vorha­ben­träger besteht, welche den Gemeinden anstelle eines Anteils­er­werbs die Zahlung einer Abgabe anbieten möchten. Nach Auffassung des Gerichts hängt die Entscheidung der Gemeinden nämlich weniger von den näheren wirtschaft­lichen Rahmen­daten des Erwerbs von Anteilen an der Gesell­schaft ab, zumal angesichts des strengen, ausschließlich auf die Erzeugung von Windenergie bezogenen Projekt­cha­rakters derselben ohnehin nicht von einem ernst­haften Verlust­risiko ausge­gangen werden könne.

(Christian Dümke)