Fälle aus der Praxis: Haftung des Netzbe­treibers für PV-Netzan­schluss­erstellung bei Dreipersonenverhältnis

Jeder angehende Jurist lernt sehr schnell, Rechts­be­zie­hungen im Dreiper­so­nen­ver­hältnis sind oft schwierig. So auch in einem Fall, den wir selbst für unseren Mandanten erfolg­reich rechtlich begleitet haben:

Dort hatte ein Grund­stücks­ei­gen­tümer die Dachfläche eines in seinem Eigentum stehenden Gebäudes einem Anlagen­pro­jek­tierer zur Nutzung überlassen. Der Projek­tierer wollte darauf eine PV-Anlage errichten und diese dann aber nicht selber betreiben sondern einspei­se­bereit gegen Entgelt einem Investor übergeben. Hierfür hatte der Projek­tierer dem Investor auch bereits ein bestimmtes Fertig­stel­lungs­datum zugesichert.

Für die Umsetzung dieses Projektes benötigte man aller­dings noch den Netzbe­treiber, damit dieser den Netzan­schluss erstellt und hierfür insbe­sondere einen Trans­for­mator liefert und auf dem Grund­stück errichtet. Der entspre­chende Vertrag sollte dabei zwischen Netzbe­treiber und Grund­stücks­ei­gen­tümer geschlossen werden. Weil Letzterer mit der prakti­schen Umsetzung aber nicht viel zu tun haben wollte, stelte er dem Projek­tierer eine Vollmachts­ur­kunde aus, die diesen berech­tigte, alle hierfür erfor­der­lichen Verträge für den Grund­stücks­ei­gen­tümer abzuschließen.

Leider lief dann wie so oft im Leben alles etwas anders als geplant und der Trans­for­mator wurde später geliefert als erwartet. Der Projek­tierer konnte seine Zusage gegenüber dem Investor nicht einhalten und leistete diesem Schaden­ersatz für die Verzö­gerung. Diese Summe wollte er dann gerne vom Netzbe­treiber erstattet bekommen. Der verwies darauf, dass er mit dem Projek­tierer gar keinen Vertrag abgeschlossen habe. Sein Vertrags­partner sei allein der Grund­stücks­ei­gen­tümer, der Projek­tierer sei nur als dessen Vertreter tätig geworden. Und dem Grund­stücks­ei­gen­tümer sei jeden­falls kein Schaden entstanden.

Daraufhin erklärte der Grund­stücks­ei­gen­tümer dem Netzbe­treiber, er verweigere jetzt die Bezahlung des Trafo in Höhe des Schadens, der dem Projek­tierer entstanden sei. Es läge ein Fall der sog. „Dritt­scha­dens­li­qui­dation“ vor, so dass er als Vertrags­partner des Netzbe­treibers den Schaden des Projek­tierers liqui­dieren könne. Zudem habe der Projek­tierer auch einen eigenen Schaden­er­satz­an­spruch gegen den Netzbe­treiber, da die Verein­barung über den Netzan­schluss rechtlich als sog. „Vertrag mit Schutz­wirkung Dritter“ einzu­stufen sei. Diesen Ersatz­an­spruch habe er sich jetzt vom Projek­tierer abtreten lassen und halte ihn dem Anspruch auf Bezahlung des Trafo entgegen.

Der Netzbe­treiber verklagte daraufhin den Grund­stücks­ei­gen­tümer auf Bezahlung des Trafo. Das für den Fall zuständige Landge­richt Lüneburg löste den Fall pragmatisch:

Vertrags­partner des Netzbe­treibers und Schuldner des Liefer­preises für den Trafo sei der Grund­stücks­ei­gen­tümer, der Projek­tierer sei eindeutig nur als dessen Vertreter aufge­treten. Eine Dritt­scha­dens­li­qui­dation scheide aus, da es an der erfor­der­lichen „zufäl­ligen Schadens­ver­la­gerung“ fehle.

Der Vertrag zwischen Netzbe­treiber und Grund­stücks­ei­gen­tümer sei auch kein „Vertrag mit Schutz­wirkung Dritter“.

Um eine Haftung beim Vertrag mit Schutz­wirkung zugunsten Dritter nicht uferlos auszu-weiten und dadurch die Grenzen zwischen Vertrags- und Delikts­haftung zu verwi­schen, sei der Kreis der Begüns­tigten grund­sätzlich eng zu ziehen. Das vertrag­liche Haftungsri-siko (für vermu­tetes Verschulden!) müsse kalku­lierbar bleiben. Wenn es daher – wie hier – keine ausdrück­liche Einigung über die Einbe­ziehung eines Dritten in den Schutz­be­reich des Vertrages gibt, müssten vier Voraus­set­zungen erfüllt sein: Vertrags-/Leis­tungsnähe, Interesse am Schutz des Dritten (Gläubi­gernähe), Erkenn­barkeit des geschützten Perso-nenkreises und Schutzbedürfnis.

Vorliegend fehle es an der ausrei­chenden Erkenn­barkeit des geschützten Perso­nen­kreises für den Netzbe­treiber, für die der beklagte Grund­stücks­ei­gen­tümer nach allge­meinen Grund­sätzen die Beweislast trägt. Darüber hinaus seit es der Beklagten auch nicht gelungen, den Abschluss eines Fixge­schäftes hinsichtlich dem geschul­deten Liefer­datum des Trafo zu beweisen.

Landge­richt Lüneburg, Urteil vom 04.04.2022, 10 O 179/21

(Christian Dümke)