Das Hambur­gische Klimaschutzgesetz

Die Stadt Hamburg hat seit Februar 2020 ein eigenes Klima­schutz­gesetz – das Hambur­gische Klima­schutz­gesetz. Ergänzt wird es durch eine Umset­zungs­ver­ordnung, die seit Januar 2021 gilt. Dabei handelt es sich um die gesetz­liche Veran­kerung des Hamburger Klimaplan, der die Klima­ziele der Stadt für die Jahre 2030 und 2050 festlegt. Ziel ist eine Verrin­gerung des CO2-Außstoßes um 55 % bis 2030, verbunden mit einem Ausstieg aus der Energie­er­zeugung aus Baun- und Stein­kohle und die Errei­chung von Klima­neu­tra­lität bis 2050.

Der Klima­schutz ist im Hambur­gi­schen Klima­schutz­gesetz als Querschnitts­aufgabe festgelegt und muss daher bei allen Planungen, Maßnahmen und Entschei­dungen der Freien und Hanse­stadt Hamburg und ihrer landes­un­mit­tel­baren Körper­schaften, Anstalten und Stiftungen des öffent­lichen Rechts berück­sichtigt werden. Der Hamburger Klimaplan wird dabei alle 4 Jahre fortgeschrieben.

Neben der Bekämpfung des Klima­wandels ist gleich­zeitig aber auch die Berück­sich­tigung notwen­diger Anpas­sungen an bereits zu erwar­tende und nicht mehr vermeidbare Klima­wan­del­folgen im Gesetz verankert (§ 5 HmbKliSchG). Zur wissen­schaft­lichen Begleitung der gesetz­lichen Regulierung wird ein Klima­beirat eingesetzt.

Wesent­liche Ansatz­punkte für Regelungen sind die Bereiche Gebäude, Wärme und Verkehr. An konkreten Maßnahmen enthält das Gesetz im Wärme­sektor die Möglichkeit eines Anschluss- und Benut­zungs­zwangs für die Wärme­ver­sorgung (§ 8) und die Selbst­ver­pflichtung, dass die Stadt und die in ihrem Eigentum stehenden Wärme­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen spätestens nach dem 31. Dezember 2019 keine von Dritten unmit­telbar aus Stein- oder Braun­kohle produ­zierte Wärme beziehen oder vertreiben werden und bis 2030 keine Wärme selbst erzeugen oder vertreiben, die unmit­telbar auf der Erzeugung aus Stein- oder Braun­kohle basiert. Wärme­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen sind verpflichtet, für ihre Wärme­netze einen Dekar­bo­ni­sie­rungs­fahrplan vorzu­legen. Darin ist darzu­legen, wie das Ziel der nahezu klima­neu­tralen Wärme­ver­sorgung bis zum Jahr 2050 erreicht werden kann und wie sicher­ge­stellt wird, dass bis zum 31. Dezember 2029 mindestens 30 v.H. der aus dem jewei­ligen Netz genutzten Wärme aus erneu­er­baren Energien stammt.

In den §§ 20 ff gibt das Gesetz Effizi­enz­vorgabe für Gebäude des öffent­lichen Sektor vor. Für den Sektor Verkehr enthält das gesetz in § 29 dagegen lediglich vage Aussagen wonach es Ziel der Freien und Hanse­stadt Hamburg sei, eine „nachhaltige und emissi­onsarme Mobilität zu erreichen“. Über die Hambur­gische Klima­schutz-Umset­zungs­pflicht­ver­ordnung – HmbKliSch­UmsVO wurde zudem eine Solar­pflicht für Dächer eingeführt.

(Christian Dümke)

2022-05-04T21:07:54+02:004. Mai 2022|Erneuerbare Energien, re unterwegs|

Was wenn der ETS 2 scheitert?

Keine guten Neuig­keiten für den Klima­schutz aus Brüssel: Einiges spricht dafür, dass der ETS II, der europäische Emissi­ons­handel für Gebäude und Verkehr, entweder gar nicht kommt oder stark aufge­weicht wird. Denn die Positionen liegen weit ausein­ander: Während die EVP, zu der die deutsche CDU gehört, dämpft, verfolgen Grüne und Sozial­de­mo­kratie einen strikten Minde­rungspfad und eine bessere Ausstattung des Klima­so­zi­al­fonds, aus dem Ausgleichs­maß­nahmen für steigende Preise finan­ziert werden sollen.

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Doch wie geht es in Deutschland weiter, wenn der ETS 2 nun nicht kommt? Deutschland hätte die Möglichkeit, in diesem Falle entweder über eigene Maßnahmen, wie sie Ariadne vorge­schlagen hat, selbst zu mindern. Doch wenn die Bundes­re­gierung mit den kriegs­be­dingten Unsicher­heiten vor der Brust sich nicht auf solche neue Maßnahmen verstän­digen kann, stellen sich (und uns) zumindest einzelne Unter­nehmen die Frage, ob das deutsche Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) dann weitergilt oder mit der EU-Lösung als gescheitert unwirksam wird.

Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus dem BEHG selbst: Es enthält keine ausdrück­liche Begrenzung. § 4 Abs. 1 des BEHG setzt aber auf Handel­s­pe­rioden und Minde­rungs­ver­pflich­tungen nach der EU-Klima­schutz­ver­ordnung auf. Eine Regelung für den Fall, dass es keine solche Handel­s­pe­riode oder Minde­rungs­ver­pflichtung gibt, weist das BEHG nicht auf.

Der ETS 2 soll nun ebenfalls der Reali­sierung der Ziele der EU-KLima­schutz­ver­ordnung dienen. Diese ist für ihre Geltung aber nicht auf den ETS 2 angewiesen. Das bedeutet: Wenn der ETS 2 nun doch noch scheitert, gilt das BEHG weiter fort. Nur dann, wenn die EU-Minde­rungs­ziele nicht mehr gelten, würde es seinem Regelungs­gefüge nach außer Kraft gesetzt oder – wahrschein­licher – grund­legend refor­miert und autonom fortge­führt (Miriam Vollmer).

 

2022-05-04T00:36:49+02:004. Mai 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|