Das Hamburgische Klimaschutzgesetz

Die Stadt Hamburg hat seit Februar 2020 ein eigenes Klimaschutzgesetz – das Hamburgische Klimaschutzgesetz. Ergänzt wird es durch eine Umsetzungsverordnung, die seit Januar 2021 gilt. Dabei handelt es sich um die gesetzliche Verankerung des Hamburger Klimaplan, der die Klimaziele der Stadt für die Jahre 2030 und 2050 festlegt. Ziel ist eine Verringerung des CO2-Außstoßes um 55 % bis 2030, verbunden mit einem Ausstieg aus der Energieerzeugung aus Baun- und Steinkohle und die Erreichung von Klimaneutralität bis 2050.

Der Klimaschutz ist im Hamburgischen Klimaschutzgesetz als Querschnittsaufgabe festgelegt und muss daher bei allen Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts berücksichtigt werden. Der Hamburger Klimaplan wird dabei alle 4 Jahre fortgeschrieben.

Neben der Bekämpfung des Klimawandels ist gleichzeitig aber auch die Berücksichtigung notwendiger Anpassungen an bereits zu erwartende und nicht mehr vermeidbare Klimawandelfolgen im Gesetz verankert (§ 5 HmbKliSchG). Zur wissenschaftlichen Begleitung der gesetzlichen Regulierung wird ein Klimabeirat eingesetzt.

Wesentliche Ansatzpunkte für Regelungen sind die Bereiche Gebäude, Wärme und Verkehr. An konkreten Maßnahmen enthält das Gesetz im Wärmesektor die Möglichkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs für die Wärmeversorgung (§ 8) und die Selbstverpflichtung, dass die Stadt und die in ihrem Eigentum stehenden Wärmeversorgungsunternehmen spätestens nach dem 31. Dezember 2019 keine von Dritten unmittelbar aus Stein- oder Braunkohle produzierte Wärme beziehen oder vertreiben werden und bis 2030 keine Wärme selbst erzeugen oder vertreiben, die unmittelbar auf der Erzeugung aus Stein- oder Braunkohle basiert. Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, für ihre Wärmenetze einen Dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen. Darin ist darzulegen, wie das Ziel der nahezu klimaneutralen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2050 erreicht werden kann und wie sichergestellt wird, dass bis zum 31. Dezember 2029 mindestens 30 v.H. der aus dem jeweiligen Netz genutzten Wärme aus erneuerbaren Energien stammt.

In den §§ 20 ff gibt das Gesetz Effizienzvorgabe für Gebäude des öffentlichen Sektor vor. Für den Sektor Verkehr enthält das gesetz in § 29 dagegen lediglich vage Aussagen wonach es Ziel der Freien und Hansestadt Hamburg sei, eine „nachhaltige und emissionsarme Mobilität zu erreichen“. Über die Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung – HmbKliSchUmsVO wurde zudem eine Solarpflicht für Dächer eingeführt.

(Christian Dümke)

2022-05-04T21:07:54+02:004. Mai 2022|Erneuerbare Energien, re unterwegs|

Was wenn der ETS 2 scheitert?

Keine guten Neuigkeiten für den Klimaschutz aus Brüssel: Einiges spricht dafür, dass der ETS II, der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr, entweder gar nicht kommt oder stark aufgeweicht wird. Denn die Positionen liegen weit auseinander: Während die EVP, zu der die deutsche CDU gehört, dämpft, verfolgen Grüne und Sozialdemokratie einen strikten Minderungspfad und eine bessere Ausstattung des Klimasozialfonds, aus dem Ausgleichsmaßnahmen für steigende Preise finanziert werden sollen.

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Doch wie geht es in Deutschland weiter, wenn der ETS 2 nun nicht kommt? Deutschland hätte die Möglichkeit, in diesem Falle entweder über eigene Maßnahmen, wie sie Ariadne vorgeschlagen hat, selbst zu mindern. Doch wenn die Bundesregierung mit den kriegsbedingten Unsicherheiten vor der Brust sich nicht auf solche neue Maßnahmen verständigen kann, stellen sich (und uns) zumindest einzelne Unternehmen die Frage, ob das deutsche Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) dann weitergilt oder mit der EU-Lösung als gescheitert unwirksam wird.

Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus dem BEHG selbst: Es enthält keine ausdrückliche Begrenzung. § 4 Abs. 1 des BEHG setzt aber auf Handelsperioden und Minderungsverpflichtungen nach der EU-Klimaschutzverordnung auf. Eine Regelung für den Fall, dass es keine solche Handelsperiode oder Minderungsverpflichtung gibt, weist das BEHG nicht auf.

Der ETS 2 soll nun ebenfalls der Realisierung der Ziele der EU-KLimaschutzverordnung dienen. Diese ist für ihre Geltung aber nicht auf den ETS 2 angewiesen. Das bedeutet: Wenn der ETS 2 nun doch noch scheitert, gilt das BEHG weiter fort. Nur dann, wenn die EU-Minderungsziele nicht mehr gelten, würde es seinem Regelungsgefüge nach außer Kraft gesetzt oder – wahrscheinlicher – grundlegend reformiert und autonom fortgeführt (Miriam Vollmer).

 

2022-05-04T00:36:49+02:004. Mai 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|