Keine guten Neuigkeiten für den Klimaschutz aus Brüssel: Einiges spricht dafür, dass der ETS II, der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr, entweder gar nicht kommt oder stark aufgeweicht wird. Denn die Positionen liegen weit auseinander: Während die EVP, zu der die deutsche CDU gehört, dämpft, verfolgen Grüne und Sozialdemokratie einen strikten Minderungspfad und eine bessere Ausstattung des Klimasozialfonds, aus dem Ausgleichsmaßnahmen für steigende Preise finanziert werden sollen.
Doch wie geht es in Deutschland weiter, wenn der ETS 2 nun nicht kommt? Deutschland hätte die Möglichkeit, in diesem Falle entweder über eigene Maßnahmen, wie sie Ariadne vorgeschlagen hat, selbst zu mindern. Doch wenn die Bundesregierung mit den kriegsbedingten Unsicherheiten vor der Brust sich nicht auf solche neue Maßnahmen verständigen kann, stellen sich (und uns) zumindest einzelne Unternehmen die Frage, ob das deutsche Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) dann weitergilt oder mit der EU-Lösung als gescheitert unwirksam wird.
Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus dem BEHG selbst: Es enthält keine ausdrückliche Begrenzung. § 4 Abs. 1 des BEHG setzt aber auf Handelsperioden und Minderungsverpflichtungen nach der EU-Klimaschutzverordnung auf. Eine Regelung für den Fall, dass es keine solche Handelsperiode oder Minderungsverpflichtung gibt, weist das BEHG nicht auf.
Der ETS 2 soll nun ebenfalls der Realisierung der Ziele der EU-KLimaschutzverordnung dienen. Diese ist für ihre Geltung aber nicht auf den ETS 2 angewiesen. Das bedeutet: Wenn der ETS 2 nun doch noch scheitert, gilt das BEHG weiter fort. Nur dann, wenn die EU-Minderungsziele nicht mehr gelten, würde es seinem Regelungsgefüge nach außer Kraft gesetzt oder – wahrscheinlicher – grundlegend reformiert und autonom fortgeführt (Miriam Vollmer).
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