OLG Düsseldorf verpflichtet Versorger ENNI Kunden auf mögliche Erstat­tungs­an­sprüche hinzuweisen

Heute möchten wir auf eine inter­es­sante aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07.04.2022 hinweisen.

Auf Betreiben der Verbrau­cher­zen­trale Nordrhein-Westfalen e.V wurde der Energie­ver­sorger ENNI Energie Umwelt Nieder­rhein GmbH darin zunächst verpflichtet es zu unter­lassen ihre Kunden über eine beabsich­tigte Änderung der Vertrags­be­din­gungen und über ihre Rücktritts­rechte nicht auf trans­pa­rente und verständ­liche Weise zu unter­richten oder die Allge­meine Geschäftsbedingung

Sollten Sie sich nicht bei uns melden, dann versorgen wir Sie ab dem 1. Januar 2020 zu den unten aufge­führten Preisen und ihrer bishe­rigen Wunschlaufzeit.“

gegenüber ihren Kunden zu verwenden oder sich darauf zu berufen.

Das OLG bestä­tigte damit die Wertung der Vorin­stanz Landge­richt Kleve, wonach das von ENNI gegenüber ihren Kunden verwendete Preis­an­pas­sungs­schreiben intrans­parent formu­liert sei und ein Schweigen der Kunden hierauf keineswegs als Zustimmung gewertet werden könne.

Darüber hinaus verpflichtete das OLG die ENNI die betrof­fenen Kunden einzeln anzuschreiben und auf die Unwirk­samkeit der Preis­an­passung sowie auf mögliche Erstat­tungs­an­sprüche der Kunden hinzu­weisen. Der Inhalt des entspre­chenden Muster­schreibens wurde der ENNI dabei auf Antrag der Verbrau­cher­schutz­zen­trale vom Gericht wörtlich vorgeschrieben.

Eine unange­nehme Rechts­folge für den Versorger, denn wer macht gerne auf eigene Fehler aufmerksam und lädt dann noch Kunden dazu ein, mögliche Erstat­tungs­an­sprüche zu prüfen? Möglich macht dies §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, der nicht nur die Pflicht zur Unter­lassung von unlau­teren Wettbe­werbs­me­thoden, sondern auch eine Pflicht zur Folgen­be­sei­tigung vorsieht.

Die betrof­fenen Kunden der ENNI erhalten so nach Auffassung des OLG Düsseldorf vielmehr einen nach den beson­deren Umständen des vorlie­genden Einzel­falls gebotenen Hinweis auf die Möglichkeit zur Klärung von Erstat­tungs­an­sprüchen. Ein schutz­wür­diges Interesse der Beklagten an einer von ihr begehrten Abschwä­chung der Aussa­ge­kraft des Berich­ti­gungs­schreibens bestände nicht, denn es gehe ihr ersichtlich darum, die Erträge aus ihrem unlau­teren Verhalten zu sichern – so das OLG.

Es bleibt abzuwarten, ob der Versorger nun mit Rückfor­de­rungs­an­sprüchen seiner Kunden konfron­tiert wird.

(Christian Dümke)

2022-05-17T19:54:56+02:0017. Mai 2022|Rechtsprechung|

ETS I: Was wird wohl aus der Zuteilung?

In diesen Tagen entscheidet sich, wie sich das Europäische Parlament zu den #Fitfor55-Vorschlägen der Europäi­schen Kommission aus Juli 2021 verhalten will (hierzu u. a. hier). Am 17.05.2022 tagt der Umweltau­schuss ENVI und stimmt ab. Abzustimmen gilt es dabei für eine Vielzahl von einzelnen Reform­vor­schlägen, davon viele, die (wie die Taxonomie, wie die Löschung überschüs­siger Zerti­fikate etc. pp.) im politi­schen Raum ebenso relevant wie kontrovers sind. Dem gegenüber inter­es­siert die Frage der Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen an emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen nur wenige Kenner der Materie über den Kreis der Betrof­fenen hinaus, denn die Frage, ob Unter­nehmen Zerti­fikate kaufen oder per Bescheid erhalten ist emissi­ons­neutral. Für den Klima­schutz ist an sich nur wichtig, wie viele Zerti­fikate es insgesamt gibt.

Doch schon bei dieser Frage will wohl eine Mehrheit des Umwelt­auss­schusses über die bishe­rigen Pläne hinaus­gehen. Bekanntlich plante schon die Kommission in ihrem Richt­li­ni­en­vor­schlag die Menge an Berech­ti­gungen deutlich zu kürzen. 2030 sollen 62% weniger emittiert werden als 2005, 2050 gar nichts mehr. Nun will ein relevanter Teil des Ausschusses sogar 67% mindern, und zwar durch Löschung überschüs­siger Zerti­fikate und durch eine Erhöhung des linearen Minde­rungs­pfades, also der allmäh­lichen Abschmelzung der Zerti­fikate statt um 4,2% (wie die KOM es vorsah) auf jährlich 0,1% mehr. Berech­ti­gungen würden also knapper und damit wertvoller, also teurer. Da auch der Markt­sta­bi­li­täts­me­cha­nismus ertüchtigt werden soll, würden die Kurse sicher deutlich steigen.

Wie dieses rare Gut verteilt werden soll, ist noch umstritten. Die KOM hatte eine Abschmelzung der Zerti­fikate bis 2036 vorge­sehen. Zwischen 2026 und 2036 sollte über eine jährliche Kürzung um je 10% ausge­schlichen werden. Nun gibt es im ENVI – abseits des konser­va­tiven Bericht­erstatters – wohl eine Mehrheit, die sich einen früheren Ausstieg aus der CO2-Zuteilung wünscht. Danach soll schon 2031 nicht mehr kostenlos zugeteilt werden. Um eine Abwan­derung betrof­fener Branchen zu vermeiden, soll dann stufen­weise der CBAM, also eine Abgabe für Importe an der Grenze in Höhe der ETS-Belastung greifen. Geplant ist auch keine reine Verteuerung, die nur die Staats­kassen füllt, sondern das einge­nommene Geld soll in Gestalt von Klima­in­ves­ti­tionen in die Industrie zurück­ge­führt werden. Dabei geht es um hohe Summen im dreistel­ligen Milliardenbereich.

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Doch auch in der Zwischenzeit bis zum Ende der freien Zuteilung soll sich viel ändern. Die Zuteilung soll stärker incen­ti­vieren, also nicht in erster Linie der Bedarfs­de­ckung und damit der Kosten­dämpfung dienen, sondern dekar­bo­ni­sierte Indus­trie­an­lagen sollen über fünf Jahre Zutei­lungen und damit eine Teilfi­nan­zierung von Maßnahmen erhalten, die besten 10% der Anlagen erhalten sogar eine extra Prämie in Gestalt von 10% mehr Berech­ti­gungen. Um neben diesem Zuckerbrot auch die Peitsche nicht zu verschweigen: Die schlech­testen 10% sollen ihre Zuteilung verlieren. Diese soll zudem auf anspruchs­vol­leren Bench­marks beruhen, aber erst ab 2026. Zudem soll durch einen reinen Produkt­bezug, der bereits dekar­bo­ni­sierte Verfahren einbe­zieht, eine weitere Verschärfung der Bench­marks erreicht werden, auf denen die Zuteilung arith­me­tisch fußt.

Für viele Unter­nehmen heißt das: Höhere Kosten in wenigen Jahren. Doch ob es wirklich so kommt? Der Umwelt­aus­schuss ist noch nicht das Parlament. Und die Mitglied­staaten im Rat haben auch noch ein Wörtchen mitzu­reden. Doch die Richtung dürfte klar sein (Miriam Vollmer).

2022-05-17T01:15:51+02:0017. Mai 2022|Emissionshandel|