Heute möchten wir auf eine inter­es­sante aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07.04.2022 hinweisen.

Auf Betreiben der Verbrau­cher­zen­trale Nordrhein-Westfalen e.V wurde der Energie­ver­sorger ENNI Energie Umwelt Nieder­rhein GmbH darin zunächst verpflichtet es zu unter­lassen ihre Kunden über eine beabsich­tigte Änderung der Vertrags­be­din­gungen und über ihre Rücktritts­rechte nicht auf trans­pa­rente und verständ­liche Weise zu unter­richten oder die Allge­meine Geschäftsbedingung

Sollten Sie sich nicht bei uns melden, dann versorgen wir Sie ab dem 1. Januar 2020 zu den unten aufge­führten Preisen und ihrer bishe­rigen Wunschlaufzeit.“

gegenüber ihren Kunden zu verwenden oder sich darauf zu berufen.

Das OLG bestä­tigte damit die Wertung der Vorin­stanz Landge­richt Kleve, wonach das von ENNI gegenüber ihren Kunden verwendete Preis­an­pas­sungs­schreiben intrans­parent formu­liert sei und ein Schweigen der Kunden hierauf keineswegs als Zustimmung gewertet werden könne.

Darüber hinaus verpflichtete das OLG die ENNI die betrof­fenen Kunden einzeln anzuschreiben und auf die Unwirk­samkeit der Preis­an­passung sowie auf mögliche Erstat­tungs­an­sprüche der Kunden hinzu­weisen. Der Inhalt des entspre­chenden Muster­schreibens wurde der ENNI dabei auf Antrag der Verbrau­cher­schutz­zen­trale vom Gericht wörtlich vorgeschrieben.

Eine unange­nehme Rechts­folge für den Versorger, denn wer macht gerne auf eigene Fehler aufmerksam und lädt dann noch Kunden dazu ein, mögliche Erstat­tungs­an­sprüche zu prüfen? Möglich macht dies §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, der nicht nur die Pflicht zur Unter­lassung von unlau­teren Wettbe­werbs­me­thoden, sondern auch eine Pflicht zur Folgen­be­sei­tigung vorsieht.

Die betrof­fenen Kunden der ENNI erhalten so nach Auffassung des OLG Düsseldorf vielmehr einen nach den beson­deren Umständen des vorlie­genden Einzel­falls gebotenen Hinweis auf die Möglichkeit zur Klärung von Erstat­tungs­an­sprüchen. Ein schutz­wür­diges Interesse der Beklagten an einer von ihr begehrten Abschwä­chung der Aussa­ge­kraft des Berich­ti­gungs­schreibens bestände nicht, denn es gehe ihr ersichtlich darum, die Erträge aus ihrem unlau­teren Verhalten zu sichern – so das OLG.

Es bleibt abzuwarten, ob der Versorger nun mit Rückfor­de­rungs­an­sprüchen seiner Kunden konfron­tiert wird.

(Christian Dümke)