Die Stadt Hamburg hat seit Februar 2020 ein eigenes Klima­schutz­gesetz – das Hambur­gische Klima­schutz­gesetz. Ergänzt wird es durch eine Umset­zungs­ver­ordnung, die seit Januar 2021 gilt. Dabei handelt es sich um die gesetz­liche Veran­kerung des Hamburger Klimaplan, der die Klima­ziele der Stadt für die Jahre 2030 und 2050 festlegt. Ziel ist eine Verrin­gerung des CO2-Außstoßes um 55 % bis 2030, verbunden mit einem Ausstieg aus der Energie­er­zeugung aus Baun- und Stein­kohle und die Errei­chung von Klima­neu­tra­lität bis 2050.

Der Klima­schutz ist im Hambur­gi­schen Klima­schutz­gesetz als Querschnitts­aufgabe festgelegt und muss daher bei allen Planungen, Maßnahmen und Entschei­dungen der Freien und Hanse­stadt Hamburg und ihrer landes­un­mit­tel­baren Körper­schaften, Anstalten und Stiftungen des öffent­lichen Rechts berück­sichtigt werden. Der Hamburger Klimaplan wird dabei alle 4 Jahre fortgeschrieben.

Neben der Bekämpfung des Klima­wandels ist gleich­zeitig aber auch die Berück­sich­tigung notwen­diger Anpas­sungen an bereits zu erwar­tende und nicht mehr vermeidbare Klima­wan­del­folgen im Gesetz verankert (§ 5 HmbKliSchG). Zur wissen­schaft­lichen Begleitung der gesetz­lichen Regulierung wird ein Klima­beirat eingesetzt.

Wesent­liche Ansatz­punkte für Regelungen sind die Bereiche Gebäude, Wärme und Verkehr. An konkreten Maßnahmen enthält das Gesetz im Wärme­sektor die Möglichkeit eines Anschluss- und Benut­zungs­zwangs für die Wärme­ver­sorgung (§ 8) und die Selbst­ver­pflichtung, dass die Stadt und die in ihrem Eigentum stehenden Wärme­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen spätestens nach dem 31. Dezember 2019 keine von Dritten unmit­telbar aus Stein- oder Braun­kohle produ­zierte Wärme beziehen oder vertreiben werden und bis 2030 keine Wärme selbst erzeugen oder vertreiben, die unmit­telbar auf der Erzeugung aus Stein- oder Braun­kohle basiert. Wärme­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen sind verpflichtet, für ihre Wärme­netze einen Dekar­bo­ni­sie­rungs­fahrplan vorzu­legen. Darin ist darzu­legen, wie das Ziel der nahezu klima­neu­tralen Wärme­ver­sorgung bis zum Jahr 2050 erreicht werden kann und wie sicher­ge­stellt wird, dass bis zum 31. Dezember 2029 mindestens 30 v.H. der aus dem jewei­ligen Netz genutzten Wärme aus erneu­er­baren Energien stammt.

In den §§ 20 ff gibt das Gesetz Effizi­enz­vorgabe für Gebäude des öffent­lichen Sektor vor. Für den Sektor Verkehr enthält das gesetz in § 29 dagegen lediglich vage Aussagen wonach es Ziel der Freien und Hanse­stadt Hamburg sei, eine „nachhaltige und emissi­onsarme Mobilität zu erreichen“. Über die Hambur­gische Klima­schutz-Umset­zungs­pflicht­ver­ordnung – HmbKliSch­UmsVO wurde zudem eine Solar­pflicht für Dächer eingeführt.

(Christian Dümke)