Das Gesetz für faire Verbraucherverträge (wir berichteten) wurde bereits im letzten Jahr verabschiedet und am 10. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, seine Wirkung trat jedoch gestaffelt ein, denn es enthielt zahlreiche Übergangfristen, um den betroffenen Unternehmen die Umstellung zu erleichtern.
Zum 01. Juli 2022 greift nun die letzte Umsetzungsstufe. Dann müssen gem. § 312k BGB Unternehmen, die über eine Website Verbrauchern den elektronischen Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ermöglichen (z.B. den Abschluss eines Strom- oder Gasliefervertrages) einen sogenannten „Kündigungsbutton“ auf ihrer Website eingerichtet haben.
Das Gesetz spricht hier von einer „Kündigungsschaltfläche“ über die der Kunde sowohl ordentlich, als auch außerordentliche Vertragskündigungen erklären können soll. Diese Schaltfläche (der Kündigungsbutton) darf nicht versteckt sein, sondern muss „gut lesbar“ mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Klickt der Kunde auf diese Schaltfläche ist sein Vertrag damit zwar noch nicht direkt gekündigt, aber er muss hierdurch unmittelbar zu einer Bestätigungsseite gelangen, wo er aufgefordert wird Angaben zu machen, zur Art der Kündigung, dem Kündigungsgrund, seinen Kundendaten zur Identifizierung und zur Bezeichnung des zu kündigenden Vertrages. Danach soll der kündigungsbereite Kunde nur noch auf eine weitere Schaltfläche mit der gut lesbaren Beschriftung „jetzt kündigen“ klicken müssen, um den Kündigungsvorgang abzuschließen.
Der Verbraucher muss dabei seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde. Zusätzlich muss der Unternehmer dem Kunden den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in
Textform zu bestätigen.
Das Ganze erfordert somit eine gewisse technische Einrichtung. Sollten Sie als Unternehmen von dieser neuen Pflicht überrascht sein – der Countdown bis zum 01. Juli 2022 läuft.
(Christian Dümke)
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