Probleme der Vertrags­ver­län­gerung nach dem geplanten „Gesetz für faire Verbraucherverträge“

Wir hatten bereits mehrfach (hier und hier) auf unserem Blog über das derzeit in Arbeit befind­liche „Gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge“ berichtet. Der derzeitige Geset­zes­entwurf sieht unter anderem vor, dass ein neuer § 309 b) bb) BGB die Regeln für automa­tische Vertrags­ver­län­ge­rungen derge­stalt ändert, dass künftig der Verwender (also das EVU) den Kunden auf die anste­hende automa­tische Vertrags­ver­län­gerung nochmals hinweisen muss, wenn die still­schwei­gende Verlän­gerung mehr als 3 Monate beträgt.

Für die betrof­fenen Versorger bedeutet das, dass Sie künftig den betref­fenden Kunden also nicht nur im Fall von Preis­an­pas­sungen kontak­tieren müssten, sondern auch, wenn wieder eine Vertrags­ver­län­gerung ansteht. In beiden Fällen mit dem Risiko, dass der Kunde auf den Hinweis hin seinen Vertrag kündigt.

Was aber, so fragen wir uns derzeit, würde aber passieren, wenn der Versorger seinen Kunden über die anste­hende Vertrags­ver­län­gerung auf dem Postweg infor­mieren möchte, diese Nachricht den Kunden aber nicht erreicht. Oder der Kunde zumindest den Zugang bestreitet und der Versorger nicht das Gegenteil beweisen kann.

Würde man den Zugang der Benach­rich­tigung als notwendige recht­liche Voraus­setzung der automa­ti­schen Vertrags­ver­län­gerung betrachten, könnte die Verlän­gerung nicht eintreten, wenn den Kunden notwendige Verlän­ge­rungs­hinweis nicht erreicht hat. Das wäre misslich für alle Betei­ligten, denn der Vertrag des Kunden würde dann automa­tisch enden und der Kunde – ob er es möchte oder nicht – in die gesetz­liche Grund­ver­sorgung fallen, was wiederum regel­mäßig mit höheren Preisen für den Kunden verbunden wäre.

Noch kompli­zierter wird es, wenn diese Rechts­folge eintritt, aber erst einmal niemandem auffällt. Dem Versorger nicht, weil er denkt der Kunde habe seinen Hinweis erhalten, der Kunde nicht, weil ihn der Hinweis nicht erreicht hat – und der für die Zuordnung der Energie­mengen zum richtigen Liefe­ranten verant­wort­liche Netzbe­treiber schon gar nicht. Kompli­zierte Rückab­wick­lungen bei der Zuordnung der Energie­mengen könnten die Folge sein und der eigentlich geschützte kunde am Ende sogar draufzahlen.

Das Ganze ließe sich lösen, wenn der nicht erfolgte (oder nicht beim Kunden angekommene) Hinweis auf die Vertrags­ver­län­gerung nicht zum Wegfall der Verlän­gerung führen würde, sondern dem Kunden nur erlaubt, den Vertrag jederzeit und ohne eine erneute Vertrags­bin­dungs­frist zu kündigen. Aber ob das künftige Gesetz diese Rechts­folge vorsieht – und falls nicht, wie im Streitfall Gerichte das Recht auslegen – bleibt abzuwarten. Wir werden diese Proble­matik in jedem Fall im Blick behalten.

(Christian Dümke)

Von |2021-03-25T18:54:22+01:0025. März 2021|Energiepolitik|

Bundesrat verlangt Änderungen am Geset­zes­entwurf für faire Verbraucherverträge

Wir berich­teten vor kurzem über den aktuellen Geset­zes­entwurf für „faire Verbrau­cher­ver­träge“ der im Fall seiner Verab­schiedung auch erheb­liche Auswir­kungen auf das Vertriebs­ge­schäft von Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen haben wird.

Der Bundesrat hat dazu nun am 12. Februar 2021 Stellung genommen und weitere Änderungen und Ergän­zungen des Entwurfs gefordert.

Telefo­nisch geschlossene Verträge sollen nach Auffassung des Bundes­rates künftig nur wirksam werden, wenn der Kunde den Vertrags­schluss nachträglich bestätigt. Speziell für Energie­lie­fer­ver­träge sah bereits der Entwurf der Bundes­re­gierung ein Textform­erfor­dernis vor.

Weiterhin sollen Anbieter von Onlin­ever­trägen nach Vorstellung des Bundes­rates auf ihrer Website künftig einen „Kündi­gungs­button“ vorhalten, mit dem der Kunde online geschlossene Verträge einfach kündigen kann. Bisher ist dafür eine Kündi­gungs­mit­teilung in Textform erforderlich.

Weiterhin wünscht der Bundesrat die Einführung einer gesetz­lichen Bestä­ti­gungs­pflicht für Unter­nehmen in Hinblick auf relevante Erklä­rungen, die der Kunde dem Unter­nehmen übersendet, (Kündi­gungen, Widerrufserklärungen).

Zuletzt sollen nach Vorstellung des Bundes­rates die geplanten Änderungen des Verbrau­cher­rechts auch für bereits bestehende Verträge zur Anwendung kommen. Der bisherige Entwurf der Regierung sieht für die Altver­träge Bestand­schutz vor.

Wir sind etwas skeptisch, ob sich diese Forde­rungen durch­setzen, denn sie werden vom Bundesrat nicht zum ersten Mal erhoben. Wir werden Sie über weitere Entwick­lungen gerne informieren.

(Christian Dümke)

Von |2021-03-01T16:35:31+01:001. März 2021|Energiepolitik|

Kabinetts­entwurf „Faire Verbrau­cher­ver­träge“ soll Regeln für Strom- und Gaslie­fer­ver­träge ändern

Die Bemühungen des Gesetz­gebers um mehr Verbrau­cher­schutz mit Auswir­kungen auch auf die Versorgung mit Energie konkre­ti­sieren sich: Mit Datum vom 16. Dezember 2020 liegt nun ein Regie­rungs­entwurf eines „Gesetzes für faire Verbrau­cher­ver­träge“ (ja, das heißt wirklich so) auf dem Tisch (zum Referen­ten­entwurf siehe hier).

Erleich­terung immerhin in einem Punkt: Es soll danach auch weiterhin Zweijah­res­ver­träge über Strom und Gas auch mit Verbrau­chern geben. Aber trotzdem bleibt nicht alles beim Alten. Der Entwurf eines neuen § 309 a) bb) BGB sieht vor, dass Laufzeiten über zwei Jahre in AGB in Verbrau­cher­ver­trägen nur noch dann wirksam sind, wenn gleich­zeitig ein Vertrag über ein Jahr angeboten wird, in dem der Preis maximal 25% über dem Zweijah­res­vertrag liegt.

Ein neuer § 309 b) bb) BGB soll die Regeln für automa­tische Vertrags­ver­län­ge­rungen ändern. Künftig muss der Verwender (also das EVU) den Kunden auf die automa­tische Vertrags­ver­län­gerung hinweisen, wenn die still­schwei­gende Verlän­gerung mehr als 3 Monate beträgt (Verlän­ge­rungen um mehr als 1 Jahr sind sowieso unwirksam). Dies kann nicht mit dem Vertrags­ab­schluss verbunden werden, denn der Hinweis muss spätestens zwei, frühestens vier Monate vor Verlän­gerung ergehen.

Ein wichtiger Punkt betrifft speziell Energie­lie­fer­ver­träge: Sonder­kun­den­ver­träge mit Haushalts­kunden sollen künftig nach einer Änderung des § 41 EnWG der Textform bedürfen, also mindestens einer E‑Mail o. ä., ein telefo­ni­scher Vertrags­schluss soll nicht mehr reichen. Damit will der Gesetz­geber auf Probleme mit unter­ge­scho­benen Verträgen reagieren.

Ein weiterer inter­es­santer Punkt, der neu geregelt werden soll, ist für EVU (bisher) praktisch nicht so relevant: In manchen Bereichen wie zB Flugreisen sind Anbieter auf dem Vormarsch, die sich Ansprüche gegen Geld abtreten lassen und sie dann geltend machen. Dies versuchen manche Unter­nehmen klausel­mäßig auszu­schließen. Diese Ausschlüsse sollen künftig einem Klausel­verbot unter­liegen (Miriam Vollmer).

Sie möchten mehr zu diesem Thema erfahren? Am 23. Februar 2021 schulen wir online von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung gibt es hier.

 

Von |2021-02-09T20:54:48+01:009. Februar 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Vertrieb: Referen­ten­entwurf „Faire Verbraucherverträge“

Das Bundes­jus­ti­zi­mi­nis­terium (BMJV) hat am vergan­genen Freitag einen Entwurf für ein „Gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge“ vorgelegt, der sich auch auf den Energie­ver­trieb auswirken soll. Zwar ist der Referen­ten­entwurf noch nicht innerhalb der Bundes­re­gierung abgestimmt, und natürlich kann sich auch im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren noch viel ändern, doch der Entwurf zeigt schon recht deutlich, wohin die Reise geht.

Zwei neue Absätze im § 312c sollen Verbraucher im telefo­ni­schen Direkt­mar­keting mit Gas oder Strom vor den schwarzen Schafen der Branche schützen. Hier gibt es derzeit immer wieder Fälle, in denen im Nachhinein behauptet wird, der Kunde hätte am Telefon den Strom­ver­sorger gewechselt, dabei wollte er nur Infor­ma­ti­ons­ma­terial. Oder der Kunde wurde schlicht überrumpelt und manchmal mit irrefüh­renden Behaup­tungen zur Bestellung verleitet. Von der Behauptung, der Anrufer sei vom Stadtwerk und es ginge nur um einen Wechsel des Tarifs, über die Lüge, das Stadtwerk sei insolvent bis hin zu völlig aus der Luft gegrif­fenen Behaup­tungen über das Sparpo­tential eines Versor­ger­wechsels ist uns hier schon alles begegnet.

Zwar gibt es schon heute die Möglichkeit, bei Fernab­satz­ver­trägen nachträglich zu wider­rufen. Aller­dings ist das bei vielen Verbrau­chern nicht bekannt und natürlich auch mit Aufwand verbunden. Oft hängt der Verbraucher dann für mehrere Jahre bei einem unter Umständen gar nicht so günstigen Energie­di­rekt­ver­markter fest. Wir kennen sogar Fälle, in denen ein grund­ver­sorgter Kunde nach dem Wechsel im Ergebnis teurer versorgt wurde als zuvor. Dem soll die neue Regelung in § 312c Abs. 3 und 4 BGB begegnen. Hiernach ist ein Strom – oder Gaslie­fer­vertrag nur dann wirksam wenn der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt, nachdem ihm der Unter­nehmer den Inhalt des Vertrages auf einem „dauer­haften Daten­träger“ übermittelt hat. Zu deutsch: Nach dem Telefonat bekommt der neue Kunde den Vertrag zugeschickt. Wenn der Verbraucher ihn dann nicht genehmigt, sich etwa gar nicht mehr meldet, findet kein Versor­ger­wechsel statt.

Für den Direkt­ver­trieb am Telefon inter­essant ist auch ein neuer § 7a UWG, der neu eingefügt werden soll. Hier soll geregelt werden, dass die vorherige ausdrück­liche Einwil­ligung in die Telefon­werbung in angemes­sener Form dokumen­tiert und die Dokumen­tation für fünf Jahre aufzu­be­wahren ist. Dies wird viele Wettbe­werbs­pro­zesse deutlich abkürzen, denn oft steht heute Aussage gegen Aussage, wer hier wem in was einge­willigt hat.

Der Entwurf dürfte nicht nur von Verbrau­cher­schutz­ver­bänden begrüßt werden. Auch die örtlichen Energie­ver­sorger dürften davon profi­tieren, dass ihnen nicht die oft aggres­siven Direkt­ver­markter immer wieder mit teilweise hanebü­chenen Behaup­tungen Kunden per Telefon abspenstig machen. Wer selbst mit seriösen Direkt­ver­marktern seine Reich­weite vergrößern möchte, sollte sich mit den Änderungen natürlich ebenfalls vertraut machen, um nicht verse­hentlich durch überholte Prozesse die Wirksamkeit von Versor­ger­wechseln zu gefährden oder Aufbe­wah­rungs­pflichten zu verletzen (Miriam Vollmer).

Von |2020-01-27T10:29:35+01:0027. Januar 2020|Gas, Strom, Vertrieb|

Der Countdown für den elektro­ni­schen Kündi­gungs­button läuft!

Das Gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge (wir berich­teten) wurde bereits im letzten Jahr verab­schiedet und am 10. August 2021 im Bundes­ge­setz­blatt veröf­fent­licht, seine Wirkung trat jedoch gestaffelt ein, denn es enthielt zahlreiche Übergang­fristen, um den betrof­fenen Unter­nehmen die Umstellung zu erleichtern.

Zum 01. Juli 2022 greift nun die letzte Umset­zungs­stufe. Dann müssen gem. § 312k BGB Unter­nehmen, die über eine Website Verbrau­chern den elektro­ni­schen Abschluss eines Dauer­schuld­ver­hält­nisses ermög­lichen (z.B. den Abschluss eines Strom- oder Gaslie­fer­ver­trages) einen sogenannten „Kündi­gungs­button“ auf ihrer Website einge­richtet haben.

Das Gesetz spricht hier von einer „Kündi­gungs­schalt­fläche“ über die der Kunde sowohl ordentlich, als auch außer­or­dent­liche Vertrags­kün­di­gungen erklären können soll. Diese Schalt­fläche (der Kündi­gungs­button) darf nicht versteckt sein, sondern muss „gut lesbar“ mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entspre­chenden eindeu­tigen Formu­lierung beschriftet sein.

Klickt der Kunde auf diese Schalt­fläche ist sein Vertrag damit zwar noch nicht direkt gekündigt, aber er muss hierdurch unmit­telbar zu einer Bestä­ti­gungs­seite gelangen, wo er aufge­fordert wird Angaben zu machen, zur Art der Kündigung, dem Kündi­gungs­grund, seinen Kunden­daten zur Identi­fi­zierung und zur Bezeichnung des zu kündi­genden Vertrages. Danach soll der kündi­gungs­be­reite Kunde nur noch auf eine weitere Schalt­fläche mit der gut lesbaren Beschriftung „jetzt kündigen“ klicken müssen, um den Kündi­gungs­vorgang abzuschließen.

Der Verbraucher muss dabei seine durch das Betätigen der Bestä­ti­gungs­schalt­fläche abgegebene Kündi­gungs­er­klärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauer­haften Daten­träger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündi­gungs­er­klärung durch das Betätigen der Bestä­ti­gungs­schalt­fläche abgegeben wurde. Zusätzlich muss der Unter­nehmer dem Kunden den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündi­gungs­er­klärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertrags­ver­hältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektro­ni­schem Wege in
Textform zu bestätigen.

Das Ganze erfordert somit eine gewisse technische Einrichtung. Sollten Sie als Unter­nehmen von dieser neuen Pflicht überrascht sein – der Countdown bis zum 01. Juli 2022 läuft.

(Christian Dümke)

Von |2022-05-27T19:48:58+02:0027. Mai 2022|Digitales, Energiepolitik, Vertrieb|

Ausblick auf den Energie­ver­trieb 2022 – Streit liegt in der Luft

Ein turbu­lentes Jahr neigt sich dem Ende zu. Neben der eigentlich alles überschat­tenden Pandemie war es auch für die Energie­wirt­schaft und dort insbe­sondere für den Energie­ver­trieb ein turbu­lentes Jahr.

Explo­die­rende Energie­preise führten zum Markt­aus­scheiden einiger Versorger und stellten insbe­sondere die Grund- und Ersatz­ver­sorgung vor neue Heraus­for­de­rungen. Ging es bisher am Markt oft darum, möglichst viele Neukunden anzuwerben, machten viele Versorger nun plötzlich ihr Neukun­den­ge­schäft dicht oder versuchten gar Kunden loszuwerden.

Die letzten großen Preis­pro­test­be­we­gungen liegen schon einige Jahre zurück. Bei steigenden Preisen ist damit zu rechnen, dass auch die Kunden wieder preis­sen­sibler agieren und Rechnungen und Verträge ihrer Versorger rechtlich genauer in den Blick nehmen. In Kombi­nation mit neuen erhöhten Trans­pa­renz­an­for­de­rungen des Gesetz­gebers an Preis­an­pas­sungen und den genauen Inhalt von Preis­an­pas­sungs­mit­tei­lungen, ist Streit um die Berech­tigung von Energie­for­de­rungen programmiert.

Zusätzlich zündet im nächsten Jahr die nächste Stufe an recht­lichen Anfor­de­rungen aus dem Gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge, weil dann die entspre­chenden Umset­zungs­fristen ablaufen.

Wir rechnen daher mit einer Zunahme entspre­chender Strei­tig­keiten im nächsten Jahr.

(Christian Dümke)

Von |2021-12-15T20:00:54+01:0015. Dezember 2021|Allgemein, Vertrieb|

Entwurf zur Änderung der Grund­ver­sor­gungs­ver­ord­nungen mit neuen Regelungen zur Versorgungsunterbrechung

Wer dachte nach der Novel­lierung des EnWG, dem Gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge und Änderungen im Recht der Wärme­ver­sorgung kommt der Gesetz­geber zur Ruhe irrt. Mit dem Entwurf einer „Verordnung zur Anpassung der Strom­grund­ver­sor­gungs­ver­ordnung und der Gasgrund­ver­sor­gungs­ver­ordnung an unions­recht­liche Vorgaben“ ist noch ein weiteres Projekt in der Pipeline, dass den spezi­ellen Rechts­rahmen der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung betrifft.

Die geplanten Änderungen spiegeln in weiten Teilen wieder, was über die Änderungen des EnWG bereits für Kunden außerhalb der Grund­ver­sorgung gilt. Weitrei­chende Änderungen gibt es aller­dings beim Rechts­rahmen zur Unter­bre­chung der Versorgung nach § 19 StromGVV / GasGVV. Hier sind laut Entwurf folgende Änderungen geplant:

Hinweis auf Unverhältnismäßigkeitsgründe

Der Grund­ver­sorger muss den Kunden laut Entwurf künftig im Rahmen der Sperr­an­drohung aktiv darauf hinweisen, dass dieser Gründe für die Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der Unter­bre­chung vortragen kann, um die Sperrung abzuwenden (§ 19 Abs. 2 S. 4 n.F.).

Sperr­summe

Weiterhin soll die Regelung zur Höhe des Zahlungs­aus­falls, der den Grund­ver­sorger zur Sperrung berechtigt angepasst werden.

Wegen Zahlungs­ver­zuges darf der Grund­ver­sorger eine Unter­bre­chung nach dem geplanten Entwurf künftig nur durch­führen lassen, wenn „der Kunde nach Abzug etwaiger Anzah­lungen in Verzug ist mit Zahlungs­ver­pflich­tungen in Höhe des Doppelten der rechne­risch auf den laufenden Kalen­der­monat entfal­lenden Abschlags- oder Voraus­zahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Voraus­zah­lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraus­sicht­lichen Betrages der Jahres­rechnung. Dabei muss der Zahlungs­verzug des Kunden mindestens 100 Euro be-
tragen

Frist zur Ankündigung

Der Beginn der Unter­bre­chung der Grund­ver­sorgung ist dem Kunden
laut Entwurf künftig „acht Werktage im Voraus durch brief­liche Mitteilung anzukün­digen. Zusätzlich soll die Ankün­digung nach Möglichkeit auch auf elektro­ni­schem Wege in Textform erfolgen“. Bisher gilt für die Ankün­digung des Unter­bre­chungs­be­ginns eine Frist von 3 Tagen.

Abwen­dungs­ver­ein­barung

Zudem muss dem Kunden vom Grund­ver­sorger künftig eine „Abwen­dungs­ver­ein­barung“ angeboten werden. Das Angebot für die Abwen­dungs­ver­ein­barung hat dabei Folgendes zu beinhalten:

Eine zinsfreie Raten­zah­lungs­ver­ein­barung über ermit­telten Zahlungs­rück­stände sowie
eine Weiter­ver­sorgung auf Voraus­zah­lungs­basis. Die dem Kunden angebotene Raten­zah­lungs­ver­ein­barung muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungs­rück­stände in einem für den Grund­ver­sorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumut­baren Zeitraum vollständig auszu­gleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durch­führung der Unter­bre­chung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grund­ver­sorger nicht unter­brochen werden.

Kosten­hinweis

In einer Unter­bre­chungs­an­drohung und in der Ankün­digung des Unter­bre­chungs­be­ginns muss künftig klar und verständlich sowie in hervor­ge­ho­bener Weise auf den Grund der Unter­bre­chung sowie hinge­wiesen werden sowie, welche voraus­sicht­lichen Kosten dem Kunden infolge der Unter­bre­chung und infolge einer nachfol­genden Wieder­her­stellung nach in Rechnung gestellt werden können.

(Christian Dümke)

Von |2021-11-18T08:27:18+01:0018. November 2021|Gas, Grundkurs Energie, Strom, Vertrieb|

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