Hoppla, was ist denn das? Das Preisanpassungsverbot zum 1. Juli 2022

Zum 1. Juli 2022 wird die EEG-Umlage erst auf null gesetzt und gehört zum 1. Januar 2023 endgültig der Vergangenheit an. So weit, so bekannt, wir berichteten u. a. hier und hier. Die Versorger werden verpflichtet, diese Absenkung der EEG-Umlage unmittelbar weiterzugeben. Im Juli bezahlen Letztverbraucher also 3,723 Cent/kWh weniger als noch im Juni 2022, vorausgesetzt, sie zahlen die EEG-Umlage bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt. Für die unterschiedlichen Kundengruppen regeln das die neugeschaffenen §§ 118 Abs. 36 bis 39 EnWG.

Eine in diesem Zusammenhang bemerkenswerte Regelung enthält § 118 Abs. 39 S. 3 EnWG. Hier spricht der Gesetzgeber nämlich das Verbot aus, zeitgleich den Preis aus einem anderen Grund anzupassen. Ausweislich der amtlichen Begründung soll die Absenkung so “klar nachvollziehbar” an den Letztverbraucher weitergereicht werden; Sinn dieses Verbotes ist also Transparenz. Doch so klar diese Regelung auf den ersten Blick erscheint: Auf den zweiten ergeben sich Fragen.

Kostenlose Fotos zum Thema Fragezeichen

Denn was wird nun aus vertraglichen Preisanpassungsrechten zum 1. Juli? In der amtlichen Begründung heißt es, dieses Verbot stelle eine minimale Einschränkung der Privatautonomie der Unternehmen dar, weil normalerweise Preisanpassungen zum 1. Januar vollzogen werden. Das mag zwar mehrheitlich so stimmen. Doch es verhält sich keineswegs so, dass es keine oder nur ganz exotische Stromlieferverträge gibt, die halbjährlich – also zum 1.7. und zum 1.1. – angepasst werden. Für diese stellt sich nun jedenfalls die Frage, was nun passieren soll. Zu anderen Zeitpunkten bleibt die Preisanpassung ja möglich. Doch wenn sie nun justamente zum 1.7. vertraglich vereinbart wurde? Verschiebt sich dann der Zeitpunkt der turnusmäßigen Anpassung im Wege der Vertragsauslegung entlang des mutmaßlichen Willens der Parteien um eine Woche, einen Monat oder einen anderen Zeitraum?

Pragmatisch spricht viel für eine Verschiebung um einen Monat auf den 1.8., aber eine ganz klare und rechtssichere Lösung für diese Fallgruppe bietet der Gesetzgeber nicht an (Miriam Vollmer).

2022-05-24T23:43:29+02:0024. Mai 2022|Strom, Vertrieb|

Was genau macht eigentlich die „Schlichtungsstelle Energie“?

Wir hatten neulich auf diesem Blog eine interessante Entscheidung des Kammergerichts zur Frage der Angemessenheit der Kosten der Schlichtungsstelle Energie vorgestellt. Grund genug sich die Schlichtungsstelle und ihre Funktion noch einmal grundsätzlich anzuschauen.

Die Schlichtungsstelle Energie ist kein ordentliches Gericht, sondern soll – wie der Name bereits andeutet – der außergerichtlichen Streitschlichtung zwischen Kunde und Energieversorger dienen und so auch die ordentlichen Gerichte entlasten. Die Funktion der Schlichtungsstelle ist in § 111b EnWG gesetzlich geregelt.

In ihrer Arbeit wird die Schlichtungsstelle Energie laut Information auf ihrer Website durch einen Beirat unterstützt. Dieser hat beratende Funktion und umfasst 15 Personen, welche die Verbraucher, die Energiewirtschaft sowie die zuständigen Bundesministerien repräsentieren sollen. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre.

Wendet sich ein Kunde im Streitfall an die Schlichtungsstelle, ist der betroffene Versorger verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 111b Abs. 1 S. 2 EnWG). Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist allerdings erst zulässig, wenn der Energieversorger zuvor einer an ihn gerichteten Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat.

Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister sind nämlich verpflichtet, Verbraucherbeschwerden, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen dabei nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe in Textform darzulegen und ausdrücklich auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle hinzuweisen. Der Versorger hat zugleich anzugeben, dass er zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet ist. Auch auf seiner Webseite muss der Versorger auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b, inklusive der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren hinweisen.

Anders als bei einem ordentlichen Gerichtsverfahren müssen die pauschalierten Kosten eines solchen Schiedsverfahrens dabei grundsätzlich vom Energieversorger getragen werden, unabhängig davon zu wessen Gunsten die Schlichtungsstelle am Ende dann entscheidet. Will ein Versorger diese Situation vermeiden, kann er eigentlich nur den Streit an einem ordentlichen Gericht anhängig machen – denn in diesem Fall nimmt die Schlichtungsstelle den Fall nicht mehr zur Entscheidung an.

(Christian Dümke)

2022-05-23T20:00:20+02:0023. Mai 2022|Allgemein, Grundkurs Energie, Vertrieb|

Wie weiter mit dem ETS II?

Der Umweltausschuss des EP, ENVI, hat sich in seiner Sitzung vom 17. Mai 2022 auch mit dem ETS II, der Ausweitung des europäischen Emissionshandels auf die Sektoren Gebäude und Verkehr beschäftigt (hier die PM). Hier hatte die Europäische Kommission in ihrem Richtlinienentwurf vom 14. Juli 2022 vorgeschlagen, wie im deutschen nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandel (BEHG) das Inverkehrbringen von fossilen Brenn- und Treibstoffen mit einer Abgabepflicht von handelbaren Zertifikaten zu belegen.

Indes stellte sich heraus, dass diese Ausweitung der CO2-Bepreisung nicht konsensfähig ist. Der Beschluss des ENVI bildet damit nun eine Kompromiss ab: Der ETS II wird eingeführt. Er gilt aber zunächst nur für gewerbliche Gebäude (also keine Wohngebäude) und gewerblichen Verkehr. Und auch hierbei sollen die Bäume (vorerst) nicht in den Himmel wachsen, denn zunächst soll ein Höchstpreis von 50 EUR gelten.

Die Kommission soll zunächst ermitteln, ob die sozialen Voraussetzungen für einen CO2-Preis bestehen. Nur, wenn dies bejaht werden kann, kann der ETS II für private Haushalte ab 2029 eingeführt werden. Voraussetzung hierfür soll eine Entschädigung von Haushalten aus dem Klima- und Sozialfonds seit mindestens drei Jahren sein, die Energiepreise müssen unter den Durchschnittspreisen für März 2022 liegen und die Weitergabe von Kosten durch die Energieversorger soll auf maximal 50% gedeckelt werden. Dies soll sanktioniert werden. Wie dies genau aussehen soll, ist noch unklar.

Kostenlose Fotos zum Thema Treibstoff

Was bedeutet das nun für Deutschland? Deutschland hat bekanntlich schon einen nationalen CO2-Preis. Da niemand der Bundesrepublik verbietet, weiter zu gehen als die EU, kann die nationale Regelung fortgeführt werden, ohne dass Privatpersonen sich auf das Scheitern einer entsprechenden EU-Regelung berufen könnten (Miriam Vollmer).

2022-05-20T18:53:47+02:0020. Mai 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|