Die neuen §§ 31a BImSchG ff.
Zu dem Gesetzespaket, das kurz vor der Sommerpause durch Bundestag und ‑rat gebracht wurde, gehören auch die neuen §§ 31a bis 31d BImSchG. Diese Regelungen ermöglichen es, beim Wechsel des Brennstoffs hin zu einem anderen Brennstoffträger zeitlich begrenzt von Grenzwerten abzuweichen.
Die Normen folgen jeweils für Großfeuerungsanlagen (cum grano salis > 50 MW FWL) und mittelgroße Feuerungsanlagen (1 – 50 MW FWL) derselben Systematik: Zunächst erlauben § 31a BImSchG und § 31c BImSchG die Grenzwertabweichung für Schwefeldioxid für sechs Monate durch Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn dem Betreiber wegen einer ernsten Mangellage der schwefelarme Brennstoff ausgeht. Die § 31b BImSchG und § 31d BImSchG dagegen erlauben es, bei einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung und dem dadurch bedingten Wechsel zu einem anderen Brennstoff nach Genehmigung durch die Behörde für maximal zehn Tage auf an sich erforderliche Abgasreinigungsanlagen bzw. eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung zu verzichten. Zu deutsch: Wenn der Brennstoff wegbleibt, kann der Betreiber erst einmal mit einem anderen Brennstoff weiterproduzieren und muss nicht die Anlage anhalten, bis sie nachgerüstet ist.
In allen Fällen ist das Bundesumweltministerium zu unterrichten, das die Abweichung weiter an die KOM meldet, weil dieses Procdere gemeinschaftsrechtlich so vorgesehen ist.
Was ist nun von diesen Regelungen zu halten? Sie gehen, da dürfte Einigkeit bestehen, längst nicht so weit, wie es wünschenswert wäre, um das volle flexible Potential des Anlagenparks auszunutzen. Gleichzeitig ist die Bundesregierung hier begrenzt, weil es Gemeinschaftsrecht gibt, das einen verbindlichen Rahmen setzt. Hier sollte die EU nachbessern und auf diese Weise sicherstellen, dass es zumindest nicht an bürokratischen Hürden scheitert, über den Winter zu kommen (Miriam Vollmer)