Die Anschlussleistung im Entwurf der AVBFernwärmeV
Oft, wenn auch nicht immer, besteht die Vergütung des Fernwärmeversorgers aus zwei selbständigen Preisbestandteilen: Dem Arbeitspreis, der die bezogene Wärme vergütet. Und dem Leistungspreis, der sich auf die Anschlussleistung bezieht, also das Maß an Wärmekapazität, die der Versorger für den Kunden bereitstellt.
Bis zur Neufassung der AVBFernwärmeV im Oktober 2021 blieb es nach dem damaligen § 3 AVBFernwärmeV während der gesamte Laufzeit eines Fernwärmeliefervertrags bei der vereinbarten Anschlussleistung. Ausnahmen gab es, wenn ein Kunde den Fernwärmebedarf reduzieren wollte, weil er auf regenerative Energieträger umsteigen wollte. Ansonsten galt: Vertrag ist Vertrag.
Seit 2021 ist die Anschlussleistung variabel. Sie kann einmal pro Jahr bis zu 50% verringert werden. Eine Begründung ist dafür nicht erforderlich. Für Versorger ist dies natürlich ein Problem: Wie viel Leistung insgesamt abgesichert werden muss, steht so nicht fest, was angesichts der hohen und langfristigen Investitionen riskant sein kann.
Mit einem neuen Regelungsvorschlag im aktuellen Entwurf der AVBFernwärmeV versucht das Ministerium nun einen Spagat. Nach Gutdünken soll der Kunde die Anschlussleistung nicht ändern können. Aber er soll auch nicht für hohe Anschlussleistungen zahlen, wenn er diese wegen energetischer Sanierungen längst nicht mehr braucht. Gegenüber der Fassung bis 2021 ebenfalls neu aufgenommen werden soll auch ein Anpassungsrecht im Anschluss- und Benutzungszwang bei überdimensionierten Anschlussleistungen (Miriam Vollmer).