Gedanken zum neuen § 27 EnSiG – Geneh­mi­gungs­pflicht von Leistungsverweigerungsrechten

Über das Energie­si­che­rungs­gesetz im Allge­meinen und das darin enthaltene „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ hatten wir bereits mehrfach berichtet. Heute wenden wir uns noch einmal einer weiteren beson­deren Vorschrift dieses Gesetzes zu, die Aufmerk­samkeit verdient – den § 27 EnSiG (lesen Sie dazu auch hier)

Der Wortlaut der Norm lautet:

§ 27  Beschränkung von Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechten aufgrund des Ausfalls kontra­hierter Liefermengen

(1) Die Ausübung eines gesetz­lichen oder vertrag­lichen Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechtes durch ein Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes aus einem Vertrag über die Lieferung von Erdgas setzt, soweit es mit dem Ausfall oder der Reduzierung von Gaslie­fe­rungen unter von dem Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen abgeschlos­senen Liefer­ver­trägen begründet wird, die Geneh­migung der Bundes­netz­agentur voraus. Das Erfor­dernis der Geneh­migung durch die Bundes­netz­agentur gilt nicht, wenn das Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen gegenüber der Bundes­netz­agentur nachweist, dass eine Ersatz­be­schaffung, unabhängig von den Kosten, unmöglich ist oder der Handel mit Gas für das deutsche Markt­gebiet an der European Energy Exchange ausge­setzt ist. Sonstige Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechte bleiben unberührt.

(2) Die Bundes­netz­agentur entscheidet auf Antrag über die Geneh­migung nach pflicht­ge­mäßem Ermessen unter Berück­sich­tigung des öffent­lichen Inter­esses an der Sicher­stellung der Funkti­ons­fä­higkeit des Marktes. Sie teilt ihre Entscheidung dem antrag­stel­lenden Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen mit. § 29 sowie Teil 8 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes sind entspre­chend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, solange die Alarm­stufe oder die Notfall­stufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Inter­net­seite des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Klima­schutz veröf­fent­licht ist, besteht.

Während der Alarm­stufe oder der Notfall­stufe des Gasnot­fall­plans sollen Energie­ver­sorger demnach Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechte nur ausüben dürfen, wenn dies zuvor durch die Bundes­netz­agentur genehmigt wurde. Die Geneh­migung soll nicht erfor­derlich sein in Fällen der Unmög­lichkeit – diese muss aller­dings wiederum gegenüber der Behörde „nachge­wiesen“ werden.

Die Regelung wirft einige Fragen auf: Was ist Prüfungs­maßstab der geneh­mi­genden Behörde? Die Vorgabe „nach pflicht­ge­mäßem Ermessen unter Berück­sich­tigung des öffent­lichen Inter­esses an der Sicher­stellung der Funkti­ons­fä­higkeit des Marktes“ ist hier wenig erhellend. Unklar auch, ob die Behörde in diesem Zusam­menhang auch zivil­rechtlich prüft, ob rechtlich überhaupt ein Leistungs­ver­wei­ge­rungs­recht besteht oder sich die Prüfung allein auf die Folgen der Ausübung für den Markt beschränkt.

Aus Sicht des Adres­saten einer (geneh­migten) Leistungs­ver­wei­gerung stellt sich die Frage, ob man im Fall einer geneh­migten aber gleichwohl unberech­tigten Leistungs­ver­wei­gerung zunächst die Geneh­migung als Verwal­tungsakt angreift oder zivil­ge­richtlich direkt auf Erbringung der Leistung klagen sollte. Möglich erscheint beides um die Leistungs­ver­wei­gerung erfolg­reich anzugreifen.

(Christian Dümke)