Gasmangel, Nordstream 1 und die fehlende Turbine

Der möglicherweise im kommenden Winter drohende Gasmangel ist derzeit ein heiß diskutiertes Thema in den sozialen Medien. Dort fällt es allerdings oft schwer, den Überblick zu behalten. Wir haben daher für unsere Leser die aktuelle Nachrichtenlage gesichtet:

Hat Russland die Gaslieferungen in Folge der Sanktionen unterbrochen?

Russland selbst behauptet, dass die Unterbrechung der Gaslieferungen nur eine Folge von Reparaturarbeiten und der Wartung einer Gasturbine sei. Hierbei überlagern sich allerdings zwei verschiedene Sachverhalte.

Einerseits lag eine komplette Abschaltung der Gaslieferungen über Nordstream 1 für 10 Tage vor. Russland begründete dies mit langfristig geplanten Reparaturarbeiten. Hier gab es die Befürchtung, dass Russland auch nach Abschluss dieser Arbeiten die Belieferung nicht wieder aufnehmen könnte. Diese haben sich jedoch zwischenzeitlich als unbegründet erwiesen. Das Gas fließt wieder.

Allerdings nicht in voller Kapazität. Die Pipeline wird derzeit nur zu 40 % ausgelastet. Russland begründet dies mit der noch immer ausstehenden Lieferung einer Gasturbine aus der Kompressorstation Portowaja, die in Kanada gewartet wurde. Der Ausbau zu Wartungszwecken erfolgte bereits vor Beginn des Krieges. Ob diese Turbine wirklich ursächlich für die Reduzierung ist, wird jedoch bezweifelt.

Wo befindet sich die Turbine derzeit?

Erstaunlicherweise ist diese Information über die Presse nicht zu bekommen. Der Streit über die Auslieferung zog sich jedenfalls wochenlang hin. Beim Handelsblatt meldete man bereits am 18.07.2022, die Turbine sei auf dem Weg nach Deutschland (von dort muss sie weiter nach Russland) .Beim Tagesspiegel war zu lesen, die Lieferung der Turbine erfolge „schneller als geplant“ allerdings könne das Wirtschaftsministerium über den genauen Aufenthalt der Turbine keine Auskünfte geben da „Sicherheitsfragen berührt seien.“ Auch die verantwortliche Firma Siemens Energy möchte zur Frage, wo sich die Turbine derzeit befindet keine Auskunft erteilen.

Die russische Zeitung “Kommersant” berichtet dagegen unter Berufung auf mit den Vorgängen vertraute Personen, dass die Turbine repariert und von Kanada am Sonntag per Flugzeug nach Deutschland geliefert worden sei.

Ist die Turbine nur ein Vorwand?

Das behauptet zumindest eine Sprecherin des Wirtschaftsministeriums gegenüber dem Tagesspiegel, denn es handele sich dabei nur um eine Ersatzturbine. Generell gäbe es bei der vorhandenen Technik immer Redundanzen, so dass die Wartung einer Turbine nicht Grund für einen Leistungsabfall der gesamten Pipeline sein könne. Gazprom hätte Reserveturbinen, auf die es zurückgreifen könne.

Entspannt sich jetzt die Lage?

Die Regierung ist weiterhin in Alarmbereitschaft möchte die Energiesicherheit durch weitere gesetzliche Maßnahmen absichern und die Gasspeicherstände weiter füllen. Dezeitliegen diese bei 65 % und sollen bis November auf 95 % ansteigen.(

(Christian Dümke)

 

2022-07-22T00:21:54+02:0022. Juli 2022|Allgemein, Energiepolitik, Gas|

Die neuen §§ 31a BImSchG ff.

Zu dem Gesetzespaket, das kurz vor der Sommerpause durch Bundestag und -rat gebracht wurde, gehören auch die neuen §§ 31a bis 31d BImSchG. Diese Regelungen ermöglichen es, beim Wechsel des Brennstoffs hin zu einem anderen Brennstoffträger zeitlich begrenzt von Grenzwerten abzuweichen.

Die Normen folgen jeweils für Großfeuerungsanlagen (cum grano salis > 50 MW FWL) und mittelgroße Feuerungsanlagen (1 – 50 MW FWL) derselben Systematik: Zunächst erlauben § 31a BImSchG und § 31c BImSchG die Grenzwertabweichung für Schwefeldioxid für sechs Monate durch Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn dem Betreiber wegen einer ernsten Mangellage der schwefelarme Brennstoff ausgeht. Die § 31b BImSchG und § 31d BImSchG dagegen erlauben es, bei einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung und dem dadurch bedingten Wechsel zu einem anderen Brennstoff nach Genehmigung durch die Behörde für maximal zehn Tage auf an sich erforderliche Abgasreinigungsanlagen bzw. eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung zu verzichten. Zu deutsch: Wenn der Brennstoff wegbleibt, kann der Betreiber erst einmal mit einem anderen Brennstoff weiterproduzieren und muss nicht die Anlage anhalten, bis sie nachgerüstet ist.

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In allen Fällen ist das Bundesumweltministerium zu unterrichten, das die Abweichung weiter an die KOM meldet, weil dieses Procdere gemeinschaftsrechtlich so vorgesehen ist.

Was ist nun von diesen Regelungen zu halten? Sie gehen, da dürfte Einigkeit bestehen, längst nicht so weit, wie es wünschenswert wäre, um das volle flexible Potential des Anlagenparks auszunutzen. Gleichzeitig ist die Bundesregierung hier begrenzt, weil es Gemeinschaftsrecht gibt, das einen verbindlichen Rahmen setzt. Hier sollte die EU nachbessern und auf diese Weise sicherstellen, dass es zumindest nicht an bürokratischen Hürden scheitert, über den Winter zu kommen (Miriam Vollmer)

2022-09-14T00:19:02+02:0021. Juli 2022|Energiepolitik, Gas, Immissionsschutzrecht, Industrie|

Haftung der Kommune für Astbruch

Dass die Eröffnung eines Verkehrs, z.B. durch Einrichtung von Wegen oder Straßen, immer auch Verkehrssicherungspflichten mit sich bringt, ist allgemein bekannt. Eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz hat nun feststellen müssen, dass die Einrichtung eines Waldparkplatzes mit besonderen Risiken verbunden ist, denen durch regelmäßige Kontrollen auch nur bedingt begegnet werden kann.

Auf dem Parkplatz des Klettergartens im Stadtwald war im Juni ein ca. vier Meter langer Ast abgebrochen und hatte an einem darunter parkenden Kfz einen Schaden von über 7.000 Euro verursacht. Die Stadt hatte im Januar die Bäume von einem Baumgutachter prüfen lassen, der ihren Zustand für unbedenklich erklärt hatte. Der Kfz-Halter machte gegenüber der Stadt den Schaden mit der Begründung geltend, dass die Kontrolle im Januar nicht ausgereicht hätte.

Die Stadt war der Auffassung, dass bei einem Waldparkplatz eine mehr als halbjährliche Kontrolle nicht erwartet werden können, außerdem sei nach Forstrecht im Wald die Forstverwaltung und damit das Land zuständig. Das Landgericht (LG) Koblenz hat dem Kläger nach der bisher veröffentlichten Pressemitteilung Recht gegeben und den Schadensersatz zugesprochen (Urteil vom 15. Februar 2022 – 1 O 72/20). Nach Auffassung eines Gutachters sei vorher zu erkennen gewesen, dass eine Gefährdung durch Astbruch bestehen würde. Nach dem neuen rheinland-pfälzischen Forstgesetz sei die Gemeinde als Waldbesitzer und nicht etwa das Land für den Revierdienst und damit für die Sicherheit verantwortlich.

Das Urteil zeigt, dass von Waldparkplätzen unkalkulierbare Risiken für die Gemeinde ausgehen können. Dies insbesondere deshalb, weil Sturmwarnungen Menschen von Waldspaziergängen abhalten mögen, aber dass parkende Autos vorsorglich vom Waldparkplatz entfernt werden, ist weniger wahrscheinlich. Ob diese Entscheidung des Landgerichts Koblenz, nach der eine regelmäßige (halb-)jährliche Begutachten der Bäume nicht ausreicht, tatsächlich in der Rechtssprechung Schule macht, bleibt abzuwarten (Olaf Dilling).

2022-07-19T14:51:44+02:0019. Juli 2022|Rechtsprechung, Verkehr|