Gasmangel, Nordstream 1 und die fehlende Turbine

Der mögli­cher­weise im kommenden Winter drohende Gasmangel ist derzeit ein heiß disku­tiertes Thema in den sozialen Medien. Dort fällt es aller­dings oft schwer, den Überblick zu behalten. Wir haben daher für unsere Leser die aktuelle Nachrich­tenlage gesichtet:

Hat Russland die Gaslie­fe­rungen in Folge der Sanktionen unterbrochen?

Russland selbst behauptet, dass die Unter­bre­chung der Gaslie­fe­rungen nur eine Folge von Repara­tur­ar­beiten und der Wartung einer Gasturbine sei. Hierbei überlagern sich aller­dings zwei verschiedene Sachverhalte.

Einer­seits lag eine komplette Abschaltung der Gaslie­fe­rungen über Nordstream 1 für 10 Tage vor. Russland begründete dies mit langfristig geplanten Repara­tur­ar­beiten. Hier gab es die Befürchtung, dass Russland auch nach Abschluss dieser Arbeiten die Belie­ferung nicht wieder aufnehmen könnte. Diese haben sich jedoch zwischen­zeitlich als unbegründet erwiesen. Das Gas fließt wieder.

Aller­dings nicht in voller Kapazität. Die Pipeline wird derzeit nur zu 40 % ausge­lastet. Russland begründet dies mit der noch immer ausste­henden Lieferung einer Gasturbine aus der Kompres­sor­station Portowaja, die in Kanada gewartet wurde. Der Ausbau zu Wartungs­zwecken erfolgte bereits vor Beginn des Krieges. Ob diese Turbine wirklich ursächlich für die Reduzierung ist, wird jedoch bezweifelt.

Wo befindet sich die Turbine derzeit?

Erstaun­li­cher­weise ist diese Infor­mation über die Presse nicht zu bekommen. Der Streit über die Auslie­ferung zog sich jeden­falls wochenlang hin. Beim Handels­blatt meldete man bereits am 18.07.2022, die Turbine sei auf dem Weg nach Deutschland (von dort muss sie weiter nach Russland) .Beim Tages­spiegel war zu lesen, die Lieferung der Turbine erfolge „schneller als geplant“ aller­dings könne das Wirtschafts­mi­nis­terium über den genauen Aufenthalt der Turbine keine Auskünfte geben da „Sicher­heits­fragen berührt seien.“ Auch die verant­wort­liche Firma Siemens Energy möchte zur Frage, wo sich die Turbine derzeit befindet keine Auskunft erteilen.

Die russische Zeitung „Kommersant“ berichtet dagegen unter Berufung auf mit den Vorgängen vertraute Personen, dass die Turbine repariert und von Kanada am Sonntag per Flugzeug nach Deutschland geliefert worden sei.

Ist die Turbine nur ein Vorwand?

Das behauptet zumindest eine Sprecherin des Wirtschafts­mi­nis­te­riums gegenüber dem Tages­spiegel, denn es handele sich dabei nur um eine Ersatz­turbine. Generell gäbe es bei der vorhan­denen Technik immer Redun­danzen, so dass die Wartung einer Turbine nicht Grund für einen Leistungs­abfall der gesamten Pipeline sein könne. Gazprom hätte Reserv­etur­binen, auf die es zurück­greifen könne.

Entspannt sich jetzt die Lage?

Die Regierung ist weiterhin in Alarm­be­reit­schaft möchte die Energie­si­cherheit durch weitere gesetz­liche Maßnahmen absichern und die Gasspei­cher­stände weiter füllen. Dezeit­liegen diese bei 65 % und sollen bis November auf 95 % ansteigen.(

(Christian Dümke)

 

2022-07-22T00:21:54+02:0022. Juli 2022|Allgemein, Energiepolitik, Gas|

Die neuen §§ 31a BImSchG ff.

Zu dem Geset­zes­paket, das kurz vor der Sommer­pause durch Bundestag und ‑rat gebracht wurde, gehören auch die neuen §§ 31a bis 31d BImSchG. Diese Regelungen ermög­lichen es, beim Wechsel des Brenn­stoffs hin zu einem anderen Brenn­stoff­träger zeitlich begrenzt von Grenz­werten abzuweichen.

Die Normen folgen jeweils für Großfeue­rungs­an­lagen (cum grano salis > 50 MW FWL) und mittel­große Feuerungs­an­lagen (1 – 50 MW FWL) derselben Syste­matik: Zunächst erlauben § 31a BImSchG und § 31c BImSchG die Grenz­wert­ab­wei­chung für Schwe­fel­dioxid für sechs Monate durch Geneh­migung der zustän­digen Behörde, wenn dem Betreiber wegen einer ernsten Mangellage der schwe­felarme Brenn­stoff ausgeht. Die § 31b BImSchG und § 31d BImSchG dagegen erlauben es, bei einer plötz­lichen Unter­bre­chung der Gasver­sorgung und dem dadurch bedingten Wechsel zu einem anderen Brenn­stoff nach Geneh­migung durch die Behörde für maximal zehn Tage auf an sich erfor­der­liche Abgas­rei­ni­gungs­an­lagen bzw. eine sekundäre Emissi­ons­min­de­rungs­vor­richtung zu verzichten. Zu deutsch: Wenn der Brenn­stoff wegbleibt, kann der Betreiber erst einmal mit einem anderen Brenn­stoff weiter­pro­du­zieren und muss nicht die Anlage anhalten, bis sie nachge­rüstet ist.

Kostenlose Fotos zum Thema Industrie

In allen Fällen ist das Bundes­um­welt­mi­nis­terium zu unter­richten, das die Abwei­chung weiter an die KOM meldet, weil dieses Procdere gemein­schafts­rechtlich so vorge­sehen ist.

Was ist nun von diesen Regelungen zu halten? Sie gehen, da dürfte Einigkeit bestehen, längst nicht so weit, wie es wünschenswert wäre, um das volle flexible Potential des Anlagen­parks auszu­nutzen. Gleich­zeitig ist die Bundes­re­gierung hier begrenzt, weil es Gemein­schafts­recht gibt, das einen verbind­lichen Rahmen setzt. Hier sollte die EU nachbessern und auf diese Weise sicher­stellen, dass es zumindest nicht an bürokra­ti­schen Hürden scheitert, über den Winter zu kommen (Miriam Vollmer)

2022-09-14T00:19:02+02:0021. Juli 2022|Energiepolitik, Gas, Immissionsschutzrecht, Industrie|

Haftung der Kommune für Astbruch

Dass die Eröffnung eines Verkehrs, z.B. durch Einrichtung von Wegen oder Straßen, immer auch Verkehrs­si­che­rungs­pflichten mit sich bringt, ist allgemein bekannt. Eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz hat nun feststellen müssen, dass die Einrichtung eines Waldpark­platzes mit beson­deren Risiken verbunden ist, denen durch regel­mäßige Kontrollen auch nur bedingt begegnet werden kann.

Auf dem Parkplatz des Kletter­gartens im Stadtwald war im Juni ein ca. vier Meter langer Ast abgebrochen und hatte an einem darunter parkenden Kfz einen Schaden von über 7.000 Euro verur­sacht. Die Stadt hatte im Januar die Bäume von einem Baumgut­achter prüfen lassen, der ihren Zustand für unbedenklich erklärt hatte. Der Kfz-Halter machte gegenüber der Stadt den Schaden mit der Begründung geltend, dass die Kontrolle im Januar nicht ausge­reicht hätte.

Die Stadt war der Auffassung, dass bei einem Waldpark­platz eine mehr als halbjähr­liche Kontrolle nicht erwartet werden können, außerdem sei nach Forst­recht im Wald die Forst­ver­waltung und damit das Land zuständig. Das Landge­richt (LG) Koblenz hat dem Kläger nach der bisher veröf­fent­lichten Presse­mit­teilung Recht gegeben und den Schadens­ersatz zugesprochen (Urteil vom 15. Februar 2022 – 1 O 72/20). Nach Auffassung eines Gutachters sei vorher zu erkennen gewesen, dass eine Gefährdung durch Astbruch bestehen würde. Nach dem neuen rheinland-pfälzi­schen Forst­gesetz sei die Gemeinde als Waldbe­sitzer und nicht etwa das Land für den Revier­dienst und damit für die Sicherheit verantwortlich.

Das Urteil zeigt, dass von Waldpark­plätzen unkal­ku­lierbare Risiken für die Gemeinde ausgehen können. Dies insbe­sondere deshalb, weil Sturm­war­nungen Menschen von Waldspa­zier­gängen abhalten mögen, aber dass parkende Autos vorsorglich vom Waldpark­platz entfernt werden, ist weniger wahrscheinlich. Ob diese Entscheidung des Landge­richts Koblenz, nach der eine regel­mäßige (halb-)jährliche Begut­achten der Bäume nicht ausreicht, tatsächlich in der Rechts­spre­chung Schule macht, bleibt abzuwarten (Olaf Dilling).

2022-07-19T14:51:44+02:0019. Juli 2022|Rechtsprechung, Verkehr|