Ausweitung des Emissionshandels ab 2023 auf Abfall

Die Bundesregierung will sie: Die Ausweitung des nationalen Emissionshandels (nEHS) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) auf weitere Brennstoffe. Gestartet war der kleine deutsche Bruder des großen EU-Emissionshandels 2021 erst einmal mit einer Bepreisung weniger Brenn- und Treibstoffe, vor allem Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl. Von Anfang an war geplant, den nEHS nach einer zweijährigen Probephase auszuweiten. Schon heute gibt es einen Anhang 1 zum BEHG, in dem praktisch alles, was brennt, als Brennstoff im Sinne des BEHG in dessen Anwendungsbereich ab 2023 einbezogen wird.

Seit dem Start des BEHG gab es aber auch stetige Kritik an den Ausweitungsplänen, und zwar keineswegs nur von den üblichen Verdächtigen, die jedes Klimaschutzgesetz ablehnen. Denn außer der weitgehend unumstrittenen Einbeziehung von Kohle steht vor allem die Ausweitung des Emissionshandels auf Abfälle in der Kritik. Denn anders als bei der Verbrennung von Benzin, Erdgas oder auch Kohle greift bei Abfall kein Mechanismus, der bei höheren Preisen die Verwender dazu motiviert, sich emissionsärmere oder -freie Alternativen zu suchen, so dass die Menge an verbrannten fossilen Brenn- und Treibstoffen in Summe sinkt. Auf die Menge an Abfall, die anfällt, haben die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen naturgemäß wenig Einfluss, hier wären Industrie, Handel und Verbraucher am Zug. Gleichwohl sollen sie – also nicht die Inverkehrbringer – ab 2023 berichten und Zertifikate abführen.

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Was das bringen soll? Im Entwurf findet sich nichts Belastbares zu dem Mechanismus, der von den erhöhten Kosten für die Abfallverbrennung zu mehr Klimaschutz führen soll. Abfallgebühren steigen, soviel ist klar. Ob die Bundesregierung meint, dass dann auch die Abfallmenge sinkt, weil die Bürger sich überlegen, ob sie eigentlich eine so große Tonne brauchen? Insgesamt eine auch auf den zweiten Blick wenig überzeugende Entscheidung, bei der zu hoffen steht, dass Bundestag und Bundesrat noch einmal in sich gehen (Miriam Vollmer).

2022-07-13T22:25:43+02:0013. Juli 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Kein Drittschutz durch Umweltzone

Wenn A etwas Verbotenes tut und B dadurch ein Schaden entsteht, dann geht man landläufig davon aus, dass B ein Recht haben sollte, A daran zu hindern oder sogar Schadensersatz von ihm zu bekommen. So einfach ist es im deutschen Recht dann aber letztlich doch nicht. Bei Verboten im öffentlichen Recht wird vielmehr regelmäßig gefragt, ob das Verbot überhaupt dazu dienen sollte, B zu schützen.

Wenn A zum Beispiel eine Verkehrsampel, oder auf Behördendeutsch Lichtzeichenanlage, bei Rot überfährt, dann ist klar, dass der Fußgänger B, wenn er diese Ampel gerade überquert und angefahren wird, Schadensersatz bekommen dürfte. Sagen wir aber, er quert die Straße 500 m weiter an einer unübersichtlichen Stelle und wird dort ebenfalls von A überfahren, dann wäre ein vorheriges Überfahren der Ampel zwar auch ursächlich. Denn wenn A dort gewartet hätte, hätte B in der Entfernung die Straße vermutlich längst überquert gehabt. Aber die Tatsache, dass A die rote Ampel missachtet hat, wäre dann trotzdem kein Grund für Schadensersatz, denn das entsprechende Verbot soll verhindern, dass Fußgänger die an der LZA queren geschützt werden, nicht an irgend einer anderen Stelle im Verkehrsgeschehen.

Eine vergleichbare Frage wurde neulich im Zusammenhang mit Umweltzonen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt. Trotz eines nach dem lokalen Luftreinhalteplan bestehenden Lkw-Durchfahrtsverbots auf Grundlage von § 40 BImSchG waren Fahrzeuge einer bestimmten Spedition immer wieder in eine Straße eingefahren. Die Anwohner hatten daher unter anderem gemäß § 1004 in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB auf Unterlassung geklagt. Aufgabe des Gerichts war es nun, zu überlegen, ob das Fahrverbot, das im Zusammenhang mit der Umweltzone ausgesprochen war, dazu diente, die Anwohner vor Luftverschmutzung zu schützen. Die auf den ersten Blick überraschende Antwort: Nein, dazu dient es nicht.

Denn nach der Auffassung des Gerichts sollen Umweltzonen die Belastung durch Luftschadstoffe in einem größeren Gebiet reduzieren, nicht im unmittelbaren Nahbereich:

Im Streitfall wurde das Lkw-Durchfahrtsverbot nicht für bestimmte Straßen zur Reduzierung der die dortigen Anlieger beeinträchtigenden Schadstoffkonzentrationen, sondern grundsätzlich für das gesamte Stadtgebiet angeordnet, um allgemein die Luftqualität zu verbessern und der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entgegenzuwirken. Die Kläger sind insoweit nur als Teil der Allgemeinheit begünstigt. Bereits dies spricht gegen die Annahme, ein Schutz von Einzelinteressen in der von den Klägern begehrten Weise sei Intention des streitgegenständlichen Lkw-Durchfahrtsverbots.

So richtig zwingend erscheint uns die Entscheidung zwar nicht, denn letztlich ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für die Luftreinhaltung kein reiner Selbstzweck. Sondern er dient auch dem Gesundheitsschutz aller Anwohner. Und auch die Allgemeinheit ist kein Abstraktum, das über allem schwebt, sondern setzt sich aus einzelnen Bürgern zusammen. Trotzdem ist die Verneinung des Anspruchs im Ergebnis nachvollziehbar. Aber eher deswegen, weil ein konkreter Schaden der Anwohner vermutlich schwer nachzuweisen gewesen wäre. Darauf geht der BGH in seiner Pressemitteilung gar nicht ein.

Übrigens: Dass die Anwohner keine subjektiven Rechte haben, die sie vor Gericht einklagen könnten, heißt übrigens nicht, dass die Durchfahrt mit LKWs nun erlaubt wäre, es ist aber allein in der Verantwortung der Ordnungsbehörden, das Verbot durchzusetzen. Da es um die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten geht, haben sie dabei gewisse Ermessenspielräume (Olaf Dilling).

2022-07-19T11:34:15+02:0012. Juli 2022|Allgemein, Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verkehr|

Nicht nur Nordstream – Wie kommt russisches Gas nach Deutschland?

Deutschland bezieht ungefähr 35 % des benötigten Gases aus Russland. Im Jahr 2021 waren es noch über 50 %. Durch die gegenwärtige russische Blockade der Gaslieferungen durch die Gaspipeline Nordstream 1 ist die deutsche Gasversorgung plötzlich in aller Munde. Fragen werden laut, ob man nicht jetzt doch Nordstream 2 in Betrieb nehmen müsse. Was dabei weniger bekannt ist, ist der Umstand, dass die deutsche Gasversorgung nicht ausschließlich über Nordstream 1 erfolgt. Neben Nordstream gibt es nämlich noch zwei weitere Pipelines aus Russland, nämlich „Jamal“ und „Transgas“

Pipeline Transgas

Die Pipeline Transgas verläuft von der Ukraine durch die Slowakai und Tschechien bis nach Österreich und Deutschland. Sie dient der Durchleitung von russischem Ferngas. Die Trasse wurde bereits 1973 fertiggestellt und ist damit die älteste der drei Pipelines die Deutschland mit russischem Gas versorgen. Die erste deutsche Station ist das bayerische Waidhaus.

Die Gaslieferungen über diese Pipeline sind derzeit reduziert, was zu Problemen in Österreich und Italien führt.

Pipeline Jamal

Die Gaspipeline Jamal transportiert seit 1999 Erdgas von der russischen Halbinsel Jamal oberhalb des Polarkreises im Westen Sibirens in der Karasee über Weißrussland und Polen nach Deutschland. Die erste deutsche Station ist das brandenburgische Mallnow. Die Leitung wurde als Alternative zur Pipeline Transgas gebaut.

Derzeit hat Russland die Lieferung über diese Leitung nahezu eingestellt. Hintergrund ist der polnisch-russische Streit über die Bezahlung der russischen Gaslieferungen in Rubel. Über die Pipeline fließt derzeit Gas von Deutschland nach Polen.

(Christian Dümke)

2022-07-11T21:19:37+02:0011. Juli 2022|Allgemein, Gas|